Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2018, Az. IV ZR 200/16

4. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6599

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Gegenstand

Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel


Leitsatz

Die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) ist intransparent.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2016 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von seinem beklagten Rechtsschutzversicherer die Bestätigung von Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Streit mit einer Bank um die Wirksamkeit eines Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit April 2010 nach Maßgabe Allgemeiner Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden [X.] 2008) rechtsschutzversichert.

3

In den [X.] 2008 heißt es unter anderem:

"§ 2 Leistungsarten

… Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz

d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten …"

"§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls

a) im [X.] gemäß § 2 a) …

b) im [X.] für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) …

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. …

(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn

a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst [X.]

…"

4

Bereits am 9. Juli 2008 hatte der Kläger mit einer Bank einen Vertrag über drei Darlehen zur Finanzierung eines Grundstückskaufs abgeschlossen und nachfolgend zunächst die vereinbarten Zins- und Tilgungsraten gezahlt.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 erbat er von der Beklagten eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen. Die Beklagte lehnte dies erstmals mit Schreiben vom 13. Januar 2015, sodann mit weiteren Schreiben - zuletzt vom 3. Juni 2015 - ab.

6

Mit Schreiben an die Bank vom 20. März 2015 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragserklärung und machte dabei geltend, er könne das Widerrufsrecht infolge einer rechtlich unzureichenden Widerrufsbelehrung nach wie vor ausüben. Nachfolgend wies die Bank den Widerruf als verspätet zurück.

7

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Bestätigung des begehrten Deckungsschutzes verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Das Re[X.]htsmittel hat Erfolg.

9

I. Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts hat der Kläger keinen Anspru[X.]h auf De[X.]kungss[X.]hutz, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Re[X.]htss[X.]hutzfall im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 erst in der Weigerung der Bank zu sehen sei, die Bere[X.]htigung des erklärten Widerrufs anzuerkennen. Denn die so genannte Vorerstre[X.]kungsklausel des § 4 Abs. 3 Bu[X.]hst. a) [X.] 2008 versage De[X.]kungss[X.]hutz für Re[X.]htsstreitigkeiten, die in vorvertragli[X.]her [X.] vorprogrammiert worden seien. Sie greife ein, wenn der spätere Re[X.]htsstreit dur[X.]h eine in der Klausel genannte Re[X.]htshandlung bereits die erste Stufe der Gefahrverwirkli[X.]hung errei[X.]ht habe. Eine Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung trage den "Keim eines Re[X.]htsstreites" in si[X.]h, wenn sie geeignet sei, einen Verstoß im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 auszulösen.

Aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers sei dies bei der (na[X.]h der Behauptung des [X.]) fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsre[X.]ht der Fall.

Der anderslautenden Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.]surteil vom 24. April 2013 - [X.], [X.], 899 Rn. 17) zur Belehrung über den Widerruf einer auf Abs[X.]hluss einer Lebensversi[X.]herung geri[X.]hteten Erklärung und des Oberlandesgeri[X.]hts Köln (Bes[X.]hluss vom 2. Mai 2016 - 9 U 252/15 n.v.; vgl. au[X.]h Bes[X.]hluss vom 15. Januar 2016 - 9 U 251/15, [X.], 484) zur Belehrung über den Widerruf einer auf den Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrages geri[X.]hteten Willenserklärung sei ni[X.]ht zu folgen.

Da die Vorerstre[X.]kungsklausel keine zusätzli[X.]he Definition des Re[X.]htss[X.]hutzfalles enthalte, könne ihr Eingreifen ni[X.]ht mit der Begründung verneint werden, der Re[X.]htss[X.]hutzfall trete erst mit der Weigerung des Gegners des Versi[X.]herungsnehmers ein, den Widerruf anzuerkennen. Zu prüfen sei vielmehr, ob die Widerrufsbelehrung den Keim des späteren Re[X.]htsstreits in si[X.]h trage. Dies sei zu bejahen, weil Widerrufe von auf den Abs[X.]hluss von Darlehensverträgen geri[X.]hteten Erklärungen zu einer Masseners[X.]heinung geworden seien, na[X.]hdem das stark abgesunkene Zinsniveau einen erhebli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Anreiz dafür ges[X.]haffen habe.

Soweit das Oberlandesgeri[X.]ht Köln im vorgenannten Bes[X.]hluss vom 15. Januar 2016 angenommen habe, die Widerrufsbelehrung habe den späteren Re[X.]htsverstoß deshalb ni[X.]ht auslösen können, weil sie eine neutrale Erklärung sei, wel[X.]he ni[X.]ht die Erwartung eines späteren Re[X.]htskonflikts begründe, könne si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h dem ni[X.]ht ans[X.]hließen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Widerrufsbelehrung aus Si[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers re[X.]htswidrig und gerade deswegen dazu prädestiniert gewesen sei, den Ausgangspunkt für spätere Re[X.]htsstreitigkeiten zu bilden. Die (angebli[X.]h) fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei der ents[X.]heidende Grund dafür, dass der Darlehens- und Versi[X.]herungsnehmer den Widerruf Jahre später erkläre und si[X.]h daraus ein Streit über dessen Wirksamkeit entwi[X.]kle.

Die Widerrufsbelehrung stelle au[X.]h eine Re[X.]htshandlung im Sinne von § 4 Abs. 3 Bu[X.]hst. a) [X.] 2008 dar. Ob die Vorerstre[X.]kungsklausel eins[X.]hränkend dahin auszulegen sei, dass eine [X.] Re[X.]htshandlung auf eine Änderung oder Verwirkli[X.]hung der Re[X.]htslage abzielen müsse, könne offen bleiben. Denn eine Bank ziele mit der Widerrufsbelehrung darauf ab, den Darlehensvertrag für die [X.] na[X.]h Ablauf der Widerrufsfrist beständig zu ma[X.]hen.

Die Vorerstre[X.]kungsklausel sei aus der Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers au[X.]h ni[X.]ht auf Fälle bes[X.]hränkt, in denen eine Re[X.]htshandlung "zwangsläufig" zu einem späteren Re[X.]htsstreit oder Re[X.]htss[X.]hutzfall führe. Da die Klausel objektiv gefasst sei, sei es im Übrigen au[X.]h unerhebli[X.]h, ob der Versi[X.]herungsnehmer im [X.]punkt der maßgebli[X.]hen Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung bereits erkennen könne, dass sie Auslöser eines späteren Re[X.]htss[X.]hutzfalles werde.

Da die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung na[X.]h herrs[X.]hender Meinung keinen Re[X.]htss[X.]hutzfall darstelle, komme es weder auf die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2008 no[X.]h auf die Frage an, ob die Vorerstre[X.]kungsklausel dann keine Anwendung finde, wenn eine Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung zuglei[X.]h einen Re[X.]htss[X.]hutzfall bilde.

II. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.

1. Zutreffend legt das Berufungsgeri[X.]ht seiner Ents[X.]heidung zugrunde, dass der Re[X.]htss[X.]hutzfall erst in versi[X.]herter [X.] dur[X.]h die Weigerung der Bank eingetreten ist, die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs anzuerkennen.

Für die Festlegung des dem Vertragspartner des Versi[X.]herungsnehmers vorgeworfenen Pfli[X.]htenverstoßes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 ist der Tatsa[X.]henvortrag ents[X.]heidend, mit dem der Versi[X.]herungsnehmer diesen Verstoß begründet. Als frühestmögli[X.]her [X.]punkt kommt dabei das dem Anspru[X.]hsgegner vorgeworfene pfli[X.]htwidrige Verhalten in Betra[X.]ht, aus dem der Versi[X.]herungsnehmer seinen Anspru[X.]h herleitet (vgl. [X.]surteile vom 25. Februar 2015 - [X.], [X.], 193 = [X.], 485 Rn. 10, 15 m.w.N.; vom 24. April 2013 - [X.], [X.], 283 = [X.], 899 Rn. 12 m.w.N.; vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 1684 unter [X.] und 3 [juris Rn. 19 ff.]; vom 19. März 2003 - [X.], [X.], 638 unter 1 a [juris Rn. 9]; [X.]sbes[X.]hluss vom 17. Oktober 2007 - [X.], [X.], 113 Rn. 3).

Die insoweit vom [X.] für die Weigerung eines Lebensversi[X.]herers, das Widerrufsre[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers anzuerkennen, aufgestellten Grundsätze lassen si[X.]h auf die Weigerung der Bank, das Widerrufsre[X.]ht des Darlehens- und Versi[X.]herungsnehmers anzuerkennen, übertragen. Au[X.]h im Streitfall begründet der Kläger sein Begehren na[X.]h Re[X.]htss[X.]hutz von vornherein mit dem Vorwurf, seine Anspru[X.]hsgegnerin bestreite zu Unre[X.]ht seine Bere[X.]htigung, die Darlehensvertragserklärungen no[X.]h zu widerrufen. Dieser der Anspru[X.]hsgegnerin angelastete Verstoß liegt in versi[X.]herter [X.].

2. Zu Re[X.]ht geht das Berufungsgeri[X.]ht weiter davon aus, dass die na[X.]h der Behauptung des [X.] fehlerhafte Widerrufsbelehrung keinen Versi[X.]herungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 darstellt. Die unzurei[X.]hende Belehrung über sein Widerrufsre[X.]ht wirft der Kläger seiner Anspru[X.]hsgegnerin ni[X.]ht als Pfli[X.]htenverstoß vor, der - ähnli[X.]h einer S[X.]hadensersatzleistung - dur[X.]h eine Ersatzleistung kompensiert werden müsste (vgl. dazu [X.]surteil vom 24. April 2013 aaO Rn. 16). Dem Kläger geht es ni[X.]ht darum, na[X.]hträgli[X.]h eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt zu bekommen, er mö[X.]hte vielmehr den Darlehensvertrag rü[X.]kabwi[X.]keln und dazu geltend ma[X.]hen, ihm sei das Widerrufsre[X.]ht erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dessen liegt der der Anspru[X.]hsgegnerin vom Kläger vorgeworfene Pfli[X.]htenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerrufsre[X.]htes.

3. Da die Widerrufsbelehrung mithin keinen Re[X.]htss[X.]hutzfall begründen konnte, trifft es au[X.]h zu, dass die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2008 für die Ents[X.]heidung keine Bedeutung hat.

4. Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht aber angenommen, der De[X.]kungsanspru[X.]h des [X.] s[X.]heitere an der so genannten Vorerstre[X.]kungsklausel des § 4 Abs. 3 Bu[X.]hst. a) [X.] 2008, denn diese Klausel ist intransparent und mithin na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Na[X.]h ganz herrs[X.]hender Meinung enthält die Klausel keine zusätzli[X.]he Bes[X.]hreibung des Re[X.]htss[X.]hutzfalles, sondern stellt eine selbständige, zeitli[X.]h begrenzte Leistungsauss[X.]hlussklausel dar, die so genannten Zwe[X.]kabs[X.]hlüssen von Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungen entgegenwirken soll (vgl. [X.]surteil vom 28. September 2005 - [X.], [X.],1684 unter [X.] e [juris Rn. 29]; [X.], [X.], 574, 579).

a) Na[X.]h dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versi[X.]herungsbedingungen entspre[X.]hend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertragspartners mögli[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen. Dabei kommt es ni[X.]ht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer verständli[X.]h ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben au[X.]h, dass sie die wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies na[X.]h den Umständen gefordert werden kann (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. nur [X.]surteil vom 9. Mai 2001 - [X.]/00, [X.], 354 unter [X.] b [juris Rn. 34] m.w.N.).

b) Bei Risikoauss[X.]hlussklauseln geht das Interesse des Versi[X.]herungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versi[X.]herungss[X.]hutz ni[X.]ht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zwe[X.]k der Klausel dies gebietet. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer brau[X.]ht ni[X.]ht damit zu re[X.]hnen, dass er Lü[X.]ken im Versi[X.]herungss[X.]hutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht. Deshalb sind Risikoauss[X.]hlussklauseln na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s eng und ni[X.]ht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Bea[X.]htung ihres wirts[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]ks und der gewählten Ausdru[X.]ksweise erfordert (vgl. nur [X.]surteile vom 17. Dezember 2008 - [X.], [X.], 1147 Rn. 17; vom 17. März 1999 - [X.], [X.], 748 unter 2 a [juris Rn. 10]).

[X.]) Die na[X.]h diesen Maßstäben geforderte hinrei[X.]hend klare Aussage darüber, inwieweit der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 verspro[X.]hene Versi[X.]herungss[X.]hutz einges[X.]hränkt sein soll, trifft die Vorerstre[X.]kungsklausel ni[X.]ht.

aa) Zweifel bestehen insoweit s[X.]hon hinsi[X.]htli[X.]h der Voraussetzung einer vorvertragli[X.]hen Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung.

(1) Zwar verwendet die Klausel mit dem Begriff der Willenserklärung einen fest umrissenen Begriff der Re[X.]htsspra[X.]he (vgl. zur Definition etwa Mün[X.]hKomm-BGB/[X.], 7. Aufl. vor § 116 Rn. 3 ff.; Winter, r+s 1991, 397 zu § 14 [X.] 1975), bei dem na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s im Zweifel anzunehmen ist, dass au[X.]h die Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen darunter ni[X.]hts anderes verstehen wollen (vgl. [X.]surteil vom 14. Juni 2017 - [X.], [X.], 1012 Rn. 16 m.w.N.).

(2) Ob das für den alternativ verwendeten Begriff der Re[X.]htshandlung in glei[X.]her Weise gilt, ers[X.]heint aber fragli[X.]h (vgl. dazu [X.], Allgemeine Bedingungen für die Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung 12. Aufl. § 14 [X.] 1975 Rn. 13b; [X.], Allgemeiner Teil des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs 4. Aufl. § 8 Rn. 276 f.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. Überbli[X.]k vor § 104 Rn. 4; [X.] in Erman, [X.]. Einleitung vor § 104 Rn. 6; [X.], Allgemeiner Teil des Bürgerli[X.]hen Re[X.]hts 2. Band 3. Aufl. § 9 S. 105 ff.; [X.], r+s 2018, 283, 288 f.; s. au[X.]h Motive [X.], [X.], 855). Das Gesetz misst dem Begriff der Re[X.]htshandlung keinen dur[X.]hgehend einheitli[X.]hen Sinn bei (vgl. etwa § 15 Abs. 2 Satz 2, § 54 Abs. 1, § 126 Abs. 1 HGB, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG, § 57 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.], § 129 Abs. 1 [X.] sowie die amtli[X.]he Übers[X.]hrift des § 407 BGB). So ist der Begriff der Re[X.]htshandlung im Insolvenzanfe[X.]htungsre[X.]ht weit auszulegen und bezei[X.]hnet dort jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine re[X.]htli[X.]he Wirkung auslöst ([X.], Urteile vom 20. Februar 2014 - [X.], NZ[X.]014, 321 Rn. 9 m.w.N.; vom 4. Juli 2013 - [X.], [X.]Z 198, 77 Rn. 5 m.w.N.).

(3) Ob si[X.]h ein so weites Verständnis des Begriffs in Anbetra[X.]ht der gebotenen engen Auslegung für die Bes[X.]hreibung der Voraussetzungen eines Leistungsauss[X.]hlusses in Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen eignet und ob insoweit eine eins[X.]hränkende Klauselauslegung geboten ers[X.]heint, ist umstritten.

Teile der Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur nehmen an, eine Re[X.]htshandlung im Sinne der Vorerstre[X.]kungsklausel müsse auf eine Änderung oder Verwirkli[X.]hung der Re[X.]htslage abzielen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 15. Januar 2016 - 9 U 251/15, [X.], 484, 486 [juris Rn. 13]; vom 2. Mai 2016 - 9 U 252/15 n.v.), eine ledigli[X.]h "neutrale" Erklärung, die sol[X.]he Zwe[X.]ke ni[X.]ht verfolge, genüge hierfür ni[X.]ht.

Das Berufungsgeri[X.]ht hingegen zweifelt daran, dass eine sol[X.]he eins[X.]hränkende Auslegung des Begriffs der Re[X.]htshandlung geboten ist.

Eine weitere Eins[X.]hränkung des [X.]n Begriffs der Re[X.]htshandlung soll na[X.]h verbreiteter Auffassung darin liegen, dass eine Re[X.]htshandlung jedenfalls in der Regel ni[X.]ht diejenigen Erklärungen erfasst, die zum Abs[X.]hluss des Vertrages geführt haben, über dessen Inhalt der Versi[X.]herungsnehmer und sein Anspru[X.]hsgegner streiten ([X.] VersR 1994, 1337 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 4 [X.] 2010 Rn. 134 m.w.N.; [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 4 [X.] 2000 Rn. 143; [X.] in Be[X.]kmann/Matus[X.]he-Be[X.]kmann, Versi[X.]herungsre[X.]hts-Handbu[X.]h 3. Aufl. § 37 Rn. 464).

S[X.]hließli[X.]h soll der Begriff der Re[X.]htshandlung im Sinne der Vorerstre[X.]kungsklausel sol[X.]he Handlungen ni[X.]ht erfassen, die ihrerseits bereits einen Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 enthalten, weil die Vorerstre[X.]kungsklausel gerade ni[X.]ht den Re[X.]htss[X.]hutzfall bes[X.]hreibe (vgl. [X.], 987, 989; OLG Saarbrü[X.]ken VersR 2000, 1536, 1537; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 4 [X.] 2010 Rn. 127, 129; [X.], [X.], 221, 223; r+s 2014, 328, 334).

(4) Der [X.] hat erhebli[X.]he Zweifel, ob si[X.]h diese Eins[X.]hränkungen dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen, juristis[X.]h ni[X.]ht vorgebildeten Versi[X.]herungsnehmer, auf dessen Verständnismögli[X.]hkeiten - und au[X.]h Interessen - es bei der Klauselauslegung na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s maßgebli[X.]h ankommt, ers[X.]hließen.

bb) Letztli[X.]h kann allerdings offen bleiben, ob die Vorerstre[X.]kungsklausel s[X.]hon wegen der Voraussetzung einer Re[X.]htshandlung intransparent ist. Denn jedenfalls ist die von der Vorerstre[X.]kungsklausel weiter vorausgesetzte Ursä[X.]hli[X.]hkeit der Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung für den späteren Verstoß im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 ni[X.]ht klar und dur[X.]hs[X.]haubar bes[X.]hrieben.

Na[X.]h dem [X.] soll kein Re[X.]htss[X.]hutz bestehen, wenn die vor Versi[X.]herungsbeginn vorgenommene Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung den Verstoß "ausgelöst" hat. Damit wird dem Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar verdeutli[X.]ht, in wel[X.]hen Fällen kein Versi[X.]herungss[X.]hutz besteht.

(1) Zwar wird - für ihn no[X.]h erkennbar - vorausgesetzt, dass das [X.] Ereignis eine Ursa[X.]he für den späteren Verstoß bildet. Denn na[X.]h allgemeinem Spra[X.]hgebrau[X.]h bezei[X.]hnet das Wort "auslösen" ein Ges[X.]hehen, das etwas in Gang setzt, hervorruft oder bewirkt.

Ob damit aber ledigli[X.]h die so genannte [X.]onditio-sine-qua-non-Formel im Sinne adäquater Kausalität einges[X.]hränkt (so [X.] VersR 1978, 708), ein weiter gehendes Unmittelbarkeitserfordernis oder ein die Zure[X.]hnung begrenzendes [X.] ganz eigener Art aufgestellt werden soll, ers[X.]hließt si[X.]h dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer, der in der juristis[X.]hen [X.] ni[X.]ht bewandert ist, ni[X.]ht.

(2) In der Re[X.]htspre[X.]hung und juristis[X.]hen Literatur besteht allerdings weitgehende Einigkeit darüber, dass das Kausalitätserfordernis der Vorerstre[X.]kungsklausel sowohl mit Bli[X.]k auf das Ziel, Zwe[X.]kabs[X.]hlüssen entgegenzuwirken, als au[X.]h wegen des Grundsatzes, dass Risikoauss[X.]hlussklauseln den Versi[X.]herungss[X.]hutz ni[X.]ht weiter eins[X.]hränken dürfen, als ihr Zwe[X.]k es erfordert, eins[X.]hränkend auszulegen ist (OLG Celle [X.], 1645, 1647 [juris Rn. 7 und 9]; [X.] VersR 1994, 1337, 1338; [X.] ZfS[X.]h 2016, 335 [juris Rn. 7]; r+s 2001, 201 [juris Rn. 7]; OLG Hamm r+s 2001, 116 [juris Rn. 10]; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 4 [X.] 2010 Rn. 132 ff.; [X.], [X.], 574, 579 f. m.w.N.; [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 4 [X.] 2000 Rn. 142 ff. m.w.N.; [X.], [X.], 221, 226). Wie diese Eins[X.]hränkung zu erfolgen hat, ist dagegen umstritten.

Im Urteil vom 24. April 2013 ([X.], [X.], 899 Rn. 17) hat der [X.] das Begehren des Versi[X.]herungsnehmers na[X.]h Re[X.]htss[X.]hutz für die Rü[X.]kabwi[X.]klung einer s[X.]hon vor Beginn der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung abges[X.]hlossenen Lebensversi[X.]herung ni[X.]ht an der Vorerstre[X.]kungsklausel s[X.]heitern lassen, obwohl au[X.]h in jenem Fall die Widerspru[X.]hsbelehrung des Versi[X.]herers na[X.]h § 5a [X.], auf deren behauptete Fehlerhaftigkeit der Versi[X.]herungsnehmer seine Auffassung stützte, den Widerspru[X.]h no[X.]h wirksam erklären zu können, vor Abs[X.]hluss der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung erfolgt war. Zur Begründung hat der [X.] dabei auf seine Ausführungen zur Festlegung des maßgebli[X.]hen Verstoßes Bezug genommen und ausgeführt, da der Pfli[X.]htenverstoß des Lebensversi[X.]herers erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts liege, hätten die Umstände des Vertragss[X.]hlusses der Lebensversi[X.]herung diesen Verstoß ni[X.]ht in dem Sinne ausgelöst, dass die erste Stufe der Verwirkli[X.]hung der Gefahr einer re[X.]htli[X.]hen Auseinandersetzung errei[X.]ht gewesen sei. Damit hat der [X.] parallel zu seiner Re[X.]htspre[X.]hung betreffend die Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles den Anwendungsberei[X.]h au[X.]h der Vorerstre[X.]kungsklausel auf sol[X.]he Willenserklärungen und Re[X.]htshandlungen bes[X.]hränkt, die der Versi[X.]herungsnehmer seinem Anspru[X.]hsgegner anlastet oder die na[X.]h dem eigenen Vorbringen des Versi[X.]herungsnehmers den späteren Verstoß des Anspru[X.]hsgegners ausgelöst haben (vgl. dazu [X.], r+s 2014, 328, 335).

Das ist auf Kritik gestoßen. Das Berufungsgeri[X.]ht führt aus, gerade weil die Vorerstre[X.]kungsklausel keine Definition des Versi[X.]herungsfalles bezwe[X.]ke, könnten ihre Voraussetzungen ni[X.]ht mit der Begründung verneint werden, dass der Re[X.]htss[X.]hutzfall erst später eingetreten sei. Au[X.]h [X.] ([X.], 574, 580) bezei[X.]hnet den Lösungsansatz als zu weitgehend, bzw. zu knapp begründet (r+s 2018, 287, 288).

Überwiegend versu[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur die "uferlose Weite" ([X.], [X.], 574, 580) der Vorerstre[X.]kungsklausel dur[X.]h zusätzli[X.]he Anforderungen an das Kausalitätserfordernis einzugrenzen. Ledigli[X.]h adäquate Kausalität der Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung für den späteren Verstoß soll dana[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hen. Vielmehr müsse das den Verstoß auslösende Verhalten s[X.]hon den "Keim" eines Re[X.]htskonflikts in si[X.]h tragen ([X.], Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - [X.], [X.], 535 Rn. 10), die "erste Stufe der Gefahrverwirkli[X.]hung" bereits errei[X.]ht bzw. der spätere Re[X.]htskonflikt "vorprogrammiert" sein (vgl. nur [X.]surteil vom 28. September 2005 - [X.], [X.], 1684 unter [X.] e [juris Rn. 29]; OLG Celle [X.], 1645, 1647 [juris Rn. 7 ff.]).

(3) Für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer ist mit diesen im [X.] ni[X.]ht angelegten synonymen [X.] aber ni[X.]hts gewonnen, weil sie den Begriff des Auslösens zwar ums[X.]hreiben, dabei aber keine zusätzli[X.]he Trenns[X.]härfe gewinnen. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer verfügt über keine ausrei[X.]hende re[X.]htli[X.]he Erfahrung, um unters[X.]heiden zu können, was den seinerseits ni[X.]ht näher definierten "Keim" eines späteren Re[X.]htskonfliktes von einer bloßen Ursa[X.]he unters[X.]heidet oder wodur[X.]h eine "erste Stufe der Gefahrverwirkli[X.]hung" oder die "[X.]" eines Re[X.]hts- oder Pfli[X.]htenverstoßes in Abgrenzung zu einer bloßen Ursa[X.]he gekennzei[X.]hnet ist.

Dass mit den von der Literatur und Re[X.]htspre[X.]hung verwendeten Synonymen für das [X.] "Auslösen" selbst für Fa[X.]hjuristen keine praktikable Präzisierung des Kausalitätserfordernisses der Vorerstre[X.]kungsklausel einhergeht, zeigt die auf der Grundlage dieser Auslegung entstandene Kasuistik.

Dana[X.]h sollen etwa der Rentenantrag an einen Unfallversi[X.]herer (vgl. den Hinweis des [X.]svorsitzenden vom 5. April 2006 - [X.], Be[X.]kRS 2013, 11723, zitiert bei [X.], [X.], 221, 223 f., wel[X.]her eine Re[X.]htsmittelrü[X.]knahme zur Folge hatte), eine S[X.]hadenanzeige gegenüber einem Kfz-Unfallversi[X.]herer ([X.], 378), ein Mieterhöhungsverlangen (LG Köln ZfS[X.]h 1991, 20) oder die Anzeige bei einem Unfallversi[X.]herer ([X.], 71) den späteren Re[X.]htskonflikt bedingungsgemäß auslösen, während dies bei einer ordentli[X.]hen Kündigung mit Bli[X.]k auf spätere Abre[X.]hnungsstreitigkeiten (AG Mön[X.]hengladba[X.]h r+s 1988, 300), unterbliebenen erhöhten Mietzahlungen ([X.], 734) oder dem Verspre[X.]hen, unentgeltli[X.]he Pflegeleistungen später testamentaris[X.]h zu entlohnen ([X.] ZfS[X.]h 2001, 514), ni[X.]ht der Fall sein soll (vgl. im Übrigen au[X.]h die Übersi[X.]ht bei [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 4 [X.] 2000 Rn. 144, 145). Der Re[X.]htspre[X.]hung ist es bisher ni[X.]ht gelungen, verlässli[X.]he abstrakt-generelle Kriterien für die Auslegung des Begriffs "auslösen" zu erarbeiten. Au[X.]h eine in der Literatur ([X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 4 [X.] 2010 Rn. 132) vertretene Auffassung, die Vorerstre[X.]kungsklausel sei nur dann eins[X.]hränkend auszulegen, wenn si[X.]h die Eins[X.]hränkung aus der Betra[X.]htung der Risiken herleiten lasse, mit denen alle Willenserklärungen und Re[X.]htshandlungen als Akte mit Re[X.]htswirkung behaftet seien, überfordert den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer.

[X.][X.]) Der dargelegten mangelnden Transparenz der Vorerstre[X.]kungsklausel lässt si[X.]h - anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint - au[X.]h ni[X.]ht entgegenhalten, es komme na[X.]h dem [X.] ohnehin allein auf die objektive Sa[X.]hlage und ni[X.]ht darauf an, ob der Versi[X.]herungsnehmer erkennen könne, dass eine Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung den späteren Verstoß auslöse. Denn gerade diese rein objektive Ausri[X.]htung der Klausel verhindert, dass dem Versi[X.]herungsnehmer hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht wird, wel[X.]he Lü[X.]ken sein Versi[X.]herungss[X.]hutz infolge des Risikoauss[X.]hlusses aufweist.

Nimmt der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer vor dem Hintergrund der gebotenen engen Auslegung von Risikoauss[X.]hlussklauseln das für ihn no[X.]h erkennbare Ziel der Vorerstre[X.]kungsklausel in den Bli[X.]k, so genannten Zwe[X.]kabs[X.]hlüssen entgegenzutreten, wird er daraus allenfalls folgern, dass sol[X.]he Versi[X.]herungsfälle vom De[X.]kungss[X.]hutz ausgenommen werden, deren Anbahnung ihm s[X.]hon bei Abs[X.]hluss der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung bekannt ist. Denn nur insoweit lässt si[X.]h von einem "Zwe[X.]kabs[X.]hluss" der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung, d.h. einem Abs[X.]hluss spre[X.]hen, der gezielt darauf geri[X.]htet ist, Versi[X.]herungss[X.]hutz für ein Risiko zu erlangen, dessen Eintritt si[X.]h für den Versi[X.]herungsnehmer im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses bereits abzei[X.]hnet.

Auf ein sol[X.]hes Wissen des Versi[X.]herungsnehmers stellt die Klausel aber gerade ni[X.]ht ab, sondern versagt den Versi[X.]herungss[X.]hutz au[X.]h in Fällen, in denen si[X.]h erst na[X.]h Abs[X.]hluss der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung im Na[X.]hhinein bei objektiver re[X.]htli[X.]her Betra[X.]htung herausstellt, dass eine vor Vertragss[X.]hluss bewirkte Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung geeignet war, den späteren Re[X.]htss[X.]hutzfall auszulösen. Damit wird es dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer, dem unter anderem Re[X.]htss[X.]hutz für re[X.]htli[X.]he Auseinandersetzungen au[X.]h im Rahmen laufender Verträge verspro[X.]hen wird (vgl. § 2 Bu[X.]hst. d [X.] 2008), bei Abs[X.]hluss der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung unmögli[X.]h gema[X.]ht zu erkennen, in wel[X.]hem Umfang dieses Leistungsverspre[X.]hen dur[X.]h die Vorerstre[X.]kungsklausel einges[X.]hränkt wird. Denn mit einer Prognose über das Ergebnis einer späteren na[X.]hträgli[X.]hen objektiv-re[X.]htli[X.]hen Bewertung der Ursä[X.]hli[X.]hkeit einer vorvertragli[X.]hen Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung für den Re[X.]htss[X.]hutzfall ist er überfordert.

Fels[X.]h     

      

[X.]     

      

Lehmann

      

Dr. Bro[X.]kmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Meta

IV ZR 200/16

04.07.2018

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 14. Juli 2016, Az: 24 S 10/16, Urteil

§ 307 Abs 1 S 2 BGB, § 4 Abs 3 Buchst a ARB 2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2018, Az. IV ZR 200/16 (REWIS RS 2018, 6599)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1121-1122 WM2018,1405 REWIS RS 2018, 6599

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