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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:040718U[X.]200.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IV ZR
200/16
Verkündet am:
4. Juli 2018
S[X.]hi[X.]k
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja
[X.]Z:
nein
[X.]R: ja
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, [X.]; [X.] Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung (hier [X.] 2008 § 4 Abs. 3 Bu[X.]hst.
a)
Die so genannte Vorerstre[X.]kungsklausel des § 4 Abs. 3 Bu[X.]hst. a) der Allgemeinen Bedingungen für die
Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung ([X.] 2008) ist intransparent.
[X.], Urteil vom 4. Juli 2018 -
IV ZR 200/16 -
[X.]
[X.]
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h
den Ri[X.]hter [X.], die Ri[X.]hterin [X.], den Ri[X.]hter [X.],
die Ri[X.]hterinnen [X.] und Dr. Bußmann
auf die mündli[X.]he Verhandlung
vom 4.
Juli 2018
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 24. Zi-vilkammer des [X.] vom 14. Juli 2016 auf-gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2016 wird [X.].
Die Beklagte trägt die Kosten der Re[X.]htsmittelverfah-ren.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von seinem beklagten Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer die Bestätigung von Versi[X.]herungss[X.]hutz für die außergeri[X.]htli[X.]he Inte-ressenwahrnehmung im Streit mit einer Bank um die Wirksamkeit eines Widerrufs
seiner auf den Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrages geri[X.]hte-ten Vertragserklärung.
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit April 2010 na[X.]h Maßgabe All-gemeiner
Bedingungen für die Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung (im Folgenden [X.] 2008) re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]hert.
In den [X.] 2008 heißt es unter anderem:
"§ 2 Leistungsarten
Je na[X.]h Vereinbarung umfasst der Versi[X.]herungss[X.]hutz
d) Re[X.]htss[X.]hutz
im Vertrags-
und Sa[X.]henre[X.]ht
für die Wahrnehmung re[X.]htli[X.]her Interessen aus privat-"
"§ 4 Voraussetzungen
für den Anspru[X.]h auf Re[X.]htss[X.]hutz
(1) Anspru[X.]h auf Re[X.]htss[X.]hutz besteht na[X.]h Eintritt eines Re[X.]htss[X.]hutzfalls
a) im S[X.]hadenersatz-
b) im Beratungs-Re[X.]htss[X.]hutz für Familien-, Lebenspart-ners[X.]hafts-
[X.]) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versi[X.]herungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß ge-gen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen na[X.]h a) bis [X.]) müssen na[X.]h Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes gemäß § 7 und vor dessen Be-
(2) Erstre[X.]kt si[X.]h der Re[X.]htss[X.]hutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgebli[X.]h. Sind für die Wahrnehmung re[X.]htli[X.]her Interessen mehrere Re[X.]htss[X.]hutzfälle ursä[X.]h-li[X.]h, ist der erste ents[X.]heidend, wobei jedo[X.]h jeder Re[X.]hts-s[X.]hutzfall außer Betra[X.]ht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes für den betroffenen Ge-2
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genstand der Versi[X.]herung eingetreten oder, soweit si[X.]h der Re[X.]htss[X.]hutzfall über einen Zeitraum erstre[X.]kt, been-det ist.
(3) Es besteht kein Re[X.]htss[X.]hutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung, die vor Be-ginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes vorgenommen wurde, den Verstoß na[X.]h Absatz 1 [X.]) ausgelöst hat;
Bereits am 9.
Juli 2008 hatte der
Kläger mit einer Bank einen [X.] über drei Darlehen
zur Finanzierung eines Grundstü[X.]kskaufs abge-s[X.]hlossen und na[X.]hfolgend zunä[X.]hst die vereinbarten Zins-
und Til-gungsraten gezahlt.
Mit Anwaltss[X.]hreiben vom 10.
Dezember 2014 erbat er von der Beklagten eine De[X.]kungszusage für die außergeri[X.]htli[X.]he [X.] im Zusammenhang mit dem
Widerruf seiner auf Abs[X.]hluss des Darlehensvertrages
geri[X.]hteten Vertragserklärungen.
Die Beklagte lehnte dies erstmals mit S[X.]hreiben vom 13.
Januar 2015, sodann
mit weiteren S[X.]hreiben
zuletzt vom 3.
Juni 2015
ab.
Mit S[X.]hreiben an die Bank vom 20.
März 2015 widerrief der Kläger seine auf Abs[X.]hluss des Darlehensvertrages
geri[X.]htete Vertragserklä-rung und ma[X.]hte dabei geltend, er könne das Widerrufsre[X.]ht infolge [X.] re[X.]htli[X.]h unzurei[X.]henden Widerrufsbelehrung na[X.]h wie vor ausüben. Na[X.]hfolgend wies die Bank den Widerruf als verspätet zurü[X.]k.
Das Amtsgeri[X.]ht hat die Beklagte antragsgemäß zur Bestätigung des begehrten De[X.]kungss[X.]hutzes verurteilt. Auf die Berufung der Be-4
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klagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision [X.] der Kläger die Wiederherstellung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils.
Ents[X.]heidungsgründe:
Das Re[X.]htsmittel hat Erfolg.
[X.] Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts hat der Kläger keinen Anspru[X.]h auf De[X.]kungss[X.]hutz, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Re[X.]htss[X.]hutzfall im Sinne von §
4 Abs.
1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 erst in der Weigerung der Bank zu sehen sei, die Bere[X.]htigung des erklärten Widerrufs anzuerkennen. Denn die so genannte Vorerstre-[X.]kungsklausel des
§
4 Abs.
3 Bu[X.]hst. a) [X.] 2008 versage De[X.]kungs-s[X.]hutz für Re[X.]htsstreitigkeiten, die in vorvertragli[X.]her Zeit vorprogram-miert worden seien. Sie greife ein, wenn der spätere Re[X.]htsstreit dur[X.]h eine in der Klausel genannte Re[X.]htshandlung bereits die erste Stufe der Gefahrverwirkli[X.]hung errei[X.]ht habe. Eine Willenserklärung oder Re[X.]hts-handlung trage den "Keim eines Re[X.]htsstreites"
in si[X.]h, wenn sie geeig-net sei, einen Verstoß im Sinne von §
4
Abs.
1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 auszulösen.
Aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers sei dies bei der (na[X.]h der Behauptung des [X.]) fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsre[X.]ht der Fall.
Der anderslautenden Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]
(Senatsurteil vom 24. April 2013 -
IV ZR 23/12, [X.], 899 Rn. 17) 8
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zur
Belehrung über den Widerruf einer auf Abs[X.]hluss einer Lebensversi-[X.]herung geri[X.]hteten Erklärung und des Oberlandesgeri[X.]hts
[X.] (Be-s[X.]hluss vom 2.
Mai 2016
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U 252/15 n.v.;
vgl. au[X.]h Bes[X.]hluss vom 15.
Januar 2016
9
U 251/15, [X.], 484) zur Belehrung über den Widerruf einer auf den Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrages geri[X.]hteten Willenserklärung sei ni[X.]ht zu folgen.
Da die Vorerstre[X.]kungsklausel keine zusätzli[X.]he Definition des Re[X.]htss[X.]hutzfalles enthalte, könne ihr Eingreifen ni[X.]ht mit der [X.] verneint werden, der Re[X.]htss[X.]hutzfall trete erst mit der Weigerung des Gegners des Versi[X.]herungsnehmers ein, den Widerruf anzuerken-nen. Zu prüfen sei vielmehr, ob die Widerrufsbelehrung den Keim des späteren Re[X.]htsstreits in si[X.]h trage.
Dies sei zu bejahen, weil Widerrufe von auf den Abs[X.]hluss von Darlehensverträgen geri[X.]hteten
Erklärungen
zu einer Masseners[X.]heinung geworden seien, na[X.]hdem das stark abge-sunkene Zinsniveau einen erhebli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Anreiz dafür ge-s[X.]haffen habe.
Soweit das Oberlandesgeri[X.]ht [X.]
im vorgenannten Bes[X.]hluss vom 15.
Januar
2016 angenommen habe, die Widerrufsbelehrung habe den späteren Re[X.]htsverstoß deshalb ni[X.]ht auslösen können, weil sie ei-ne neutrale Erklärung sei, wel[X.]he ni[X.]ht die Erwartung eines späteren Re[X.]htskonflikts
begründe, könne si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h dem ni[X.]ht ans[X.]hließen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die [X.] aus Si[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers re[X.]htswidrig und gerade deswegen dazu prädestiniert
gewesen sei, den Ausgangspunkt für späte-re Re[X.]htsstreitigkeiten zu bilden.
Die (angebli[X.]h) fehlerhafte [X.] sei der ents[X.]heidende Grund dafür, dass der Darlehens-
und 12
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Versi[X.]herungsnehmer den Widerruf Jahre später erkläre
und si[X.]h daraus ein Streit über dessen
Wirksamkeit entwi[X.]kle.
Die Widerrufsbelehrung stelle au[X.]h eine Re[X.]htshandlung im Sinne von §
4 Abs.
3 Bu[X.]hst. a) [X.] 2008 dar. Ob die Vorerstre[X.]kungsklausel eins[X.]hränkend dahin auszulegen sei, dass eine [X.] Re[X.]htshandlung auf eine Änderung oder Verwirkli[X.]hung der Re[X.]htslage abzielen müsse, könne offen bleiben.
Denn eine Bank ziele mit der [X.] darauf ab, den Darlehensvertrag für die Zeit na[X.]h [X.] der Widerrufsfrist beständig zu ma[X.]hen.
Die Vorerstre[X.]kungsklausel sei aus der Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli-[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers au[X.]h ni[X.]ht auf Fälle bes[X.]hränkt, in denen eine Re[X.]htshandlung "zwangsläufig"
zu einem späteren Re[X.]htsstreit oder Re[X.]htss[X.]hutzfall
führe. Da die Klausel objektiv gefasst sei, sei es im Üb-rigen au[X.]h unerhebli[X.]h, ob der Versi[X.]herungsnehmer im Zeitpunkt der maßgebli[X.]hen Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung bereits erkennen könne, dass sie Auslöser eines späteren Re[X.]htss[X.]hutzfalles
werde.
Da die Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsbelehrung na[X.]h herrs[X.]hender Meinung keinen
Re[X.]htss[X.]hutzfall darstelle, komme es weder auf die Jah-resfrist des §
4 Abs.
2 Satz 2 [X.] 2008 no[X.]h auf die Frage an, ob die Vorerstre[X.]kungsklausel dann keine Anwendung finde, wenn eine [X.] oder Re[X.]htshandlung zuglei[X.]h einen Re[X.]htss[X.]hutzfall bil-de.
I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.
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1.
Zutreffend legt
das Berufungsgeri[X.]ht seiner Ents[X.]heidung zu-grunde, dass
der Re[X.]htss[X.]hutzfall erst in versi[X.]herter Zeit dur[X.]h die Weigerung der Bank eingetreten ist, die Wirksamkeit des vom Kläger er-klärten Widerrufs anzuerkennen.
Für die Festlegung des dem Vertragspartner des Versi[X.]herungs-nehmers vorgeworfenen Pfli[X.]htenverstoßes im Sinne von §
4 Abs.
1 Satz
1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 ist der Tatsa[X.]henvortrag ents[X.]heidend, mit dem der Versi[X.]herungsnehmer diesen Verstoß begründet. Als frühest-mögli[X.]her Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspru[X.]hsgegner vorgewor-fene pfli[X.]htwidrige Verhalten in Betra[X.]ht, aus dem der Versi[X.]herungs-nehmer seinen Anspru[X.]h herleitet (vgl. Senatsurteile vom 25.
Februar 2015
IV
ZR 214/14, [X.], 193
= [X.], 485 Rn. 10, 15 m.w.[X.]; vom 24.
April 2013
IV
ZR 23/12, [X.], 283 = [X.], 899 Rn. 12 m.w.[X.]; vom 28.
September 2005
IV
ZR 106/04, [X.], 1684 unter [X.] und 3
[juris Rn.
19
ff.]; vom 19.
März 2003
IV
ZR 139/01, [X.], 638 unter 1 a
[juris Rn.
9]; Senatsbes[X.]hluss vom 17.
Oktober 2007
IV
ZR 37/07, [X.], 113 Rn. 3).
Die
insoweit
vom Senat für die Weigerung eines Lebensversi[X.]he-rers, das Widerrufsre[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers anzuerkennen, auf-gestellten Grundsätze
lassen si[X.]h auf die Weigerung der Bank, das Wi-derrufsre[X.]ht des Darlehens-
und Versi[X.]herungsnehmers anzuerkennen, übertragen.
Au[X.]h im Streitfall begründet der Kläger sein Begehren na[X.]h Re[X.]htss[X.]hutz von vornherein mit dem Vorwurf, seine Anspru[X.]hsgegnerin bestreite zu Unre[X.]ht seine Bere[X.]htigung, die [X.] no[X.]h zu widerrufen. Dieser der Anspru[X.]hsgegnerin angelastete Ver-stoß liegt in versi[X.]herter Zeit.
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2. Zu Re[X.]ht geht das Berufungsgeri[X.]ht weiter davon aus, dass die na[X.]h der Behauptung des [X.]
fehlerhafte Widerrufsbelehrung keinen Versi[X.]herungsfall im Sinne von §
4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.])
[X.] 2008 darstellt. Die unzurei[X.]hende Belehrung über sein Widerrufsre[X.]ht wirft der Kläger seiner Anspru[X.]hsgegnerin ni[X.]ht als Pfli[X.]htenverstoß
vor, der
ähnli[X.]h einer S[X.]hadensersatzleistung
dur[X.]h eine Ersatzleistung kom-pensiert werden müsste
(vgl. dazu Senatsurteil vom 24.
April 2013 aaO Rn. 16). Dem Kläger geht es ni[X.]ht darum, na[X.]hträgli[X.]h eine ordnungs-gemäße Widerrufsbelehrung erteilt zu bekommen, er mö[X.]hte vielmehr den
Darlehensvertrag rü[X.]kabwi[X.]keln und dazu geltend ma[X.]hen, ihm sei das Widerrufsre[X.]ht erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dessen liegt der der Anspru[X.]hsgegnerin vom Kläger vorgeworfene
Pfli[X.]htenver-stoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerrufsre[X.]htes.
3. Da die Widerrufsbelehrung mithin keinen Re[X.]htss[X.]hutzfall be-gründen konnte, trifft es au[X.]h zu, dass die Jahresfrist des §
4 Abs.
2 Satz 2 [X.] 2008 für die Ents[X.]heidung keine Bedeutung hat.
4. Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht aber angenommen, der De[X.]kungsanspru[X.]h des [X.] s[X.]heitere an der so genannten Vorer-stre[X.]kungsklausel des §
4 Abs. 3 Bu[X.]hst. a) [X.] 2008, denn diese [X.] ist intransparent und mithin na[X.]h §
307 Abs.
1 Satz 2 BGB unwirk-sam.
Na[X.]h ganz herrs[X.]hender Meinung enthält die Klausel
keine zusätz-li[X.]he Bes[X.]hreibung des Re[X.]htss[X.]hutzfalles, sondern stellt eine [X.], zeitli[X.]h begrenzte Leistungsauss[X.]hlussklausel dar, die so genann-ten Zwe[X.]kabs[X.]hlüssen von Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungen entgegenwirken 21
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soll (vgl. Senatsurteil vom 28.
September 2005
IV
ZR 106/04, [X.],1684 unter [X.] e [juris Rn. 29]; [X.],
[X.], 574, 579).
a) Na[X.]h dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versi[X.]herungsbedingungen entspre[X.]hend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertragspartners mög-li[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen. Dabei kommt es ni[X.]ht nur [X.] an, dass eine
Klausel in ihrer Formulierung für den dur[X.]hs[X.]hnittli-[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer verständli[X.]h ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben au[X.]h, dass sie die wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies na[X.]h den Umständen gefordert werden kann
(ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. nur Senatsurteil vom 9.
Mai 2001
IV
ZR 121/00, [X.]Z 147, 354 unter [X.] b [juris Rn. 34] m.w.[X.]).
b) Bei Risikoauss[X.]hlussklauseln geht das Interesse des Versi[X.]he-rungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versi[X.]herungss[X.]hutz ni[X.]ht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zwe[X.]k der Klausel dies gebietet. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer brau[X.]ht ni[X.]ht damit zu re[X.]h-nen, dass er Lü[X.]ken im Versi[X.]herungss[X.]hutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht. Deshalb sind Risikoauss[X.]hlussklau-seln na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats eng und ni[X.]ht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Bea[X.]htung ihres wirts[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]ks und der gewählten Ausdru[X.]ksweise erfordert (vgl. nur Senatsur-teile vom 17.
Dezember 2008
IV
ZR 9/08, [X.], 1147 Rn. 17; vom 17.
März 1999
IV
ZR 89/98, [X.], 748 unter 2 a
[juris Rn.
10]).
[X.]) Die na[X.]h diesen Maßstäben geforderte hinrei[X.]hend klare Aus-sage darüber, inwieweit der in §
4 Abs.
1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008 25
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verspro[X.]hene Versi[X.]herungss[X.]hutz einges[X.]hränkt sein soll, trifft die Vor-erstre[X.]kungsklausel ni[X.]ht.
aa) Zweifel bestehen insoweit s[X.]hon hinsi[X.]htli[X.]h der
Vorausset-zung einer vorvertragli[X.]hen Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung.
(1) Zwar verwendet
die Klausel mit dem Begriff der Willenserklä-rung einen fest umrissenen Begriff der Re[X.]htsspra[X.]he (vgl. zur Definition etwa Mün[X.]hKomm-BGB/[X.], 7.
Aufl. vor §
116
Rn. 3 ff.; Winter,
r+s 1991, 397 zu § 14 [X.] 1975), bei dem na[X.]h ständiger Re[X.]htspre-[X.]hung des Senats im Zweifel anzunehmen ist, dass au[X.]h die Allgemei-nen Versi[X.]herungsbedingungen darunter ni[X.]hts anderes verstehen wol-len (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juni 2017
IV
ZR 161/16, [X.], 1012 Rn. 16
m.w.[X.]).
(2) Ob das für den alternativ verwendeten Begriff der Re[X.]htshand-lung in glei[X.]her Weise
gilt, ers[X.]heint aber fragli[X.]h (vgl. dazu [X.], [X.] für die Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung 12. Aufl. §
14 [X.] 1975 Rn.
13b; Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerli[X.]hen Gesetz-bu[X.]hs 4.
Aufl. §
8 Rn.
276 f.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. Über-bli[X.]k vor §
104 Rn.
4; Müller
in Erman, [X.]. Einleitung vor §
104 Rn.
6; [X.], Allgemeiner Teil des Bürgerli[X.]hen Re[X.]hts 2.
Band 3. Aufl. §
9 S.
105 ff.;
[X.], [X.], 283, 288
f.; s. au[X.]h Motive I S.
127, II S.
527, 855). Das Gesetz misst dem Begriff der Re[X.]htshandlung kei-nen dur[X.]hgehend einheitli[X.]hen Sinn bei (vgl. etwa § 15 Abs.
2 Satz
2, §
54 Abs.
1, §
126 Abs.
1 HGB, §
27 Abs.
3 Satz
1 Nr.
7 WEG, §
57 Abs.
3
Satz
2 Nr.
3 [X.], §
129 Abs.
1
InsO sowie die amtli[X.]he Über-s[X.]hrift des §
407 BGB). So ist der Begriff der Re[X.]htshandlung im Insol-venzanfe[X.]htungsre[X.]ht weit auszulegen und bezei[X.]hnet dort jedes von ei-28
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12
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nem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine re[X.]htli[X.]he Wirkung auslöst ([X.], Urteile
vom 20.
Februar 2014
IX
ZR 164/13, NZ[X.]014, 321 Rn. 9 m.w.[X.]; vom 4.
Juli 2013
IX
ZR 229/12, [X.]Z 198, 77 Rn. 5
m.w.[X.]).
(3) Ob si[X.]h ein so weites Verständnis des Begriffs in Anbetra[X.]ht der gebotenen engen Auslegung
für die Bes[X.]hreibung der Vorausset-zungen eines Leistungsauss[X.]hlusses in Allgemeinen Versi[X.]herungsbe-dingungen eignet und
ob insoweit eine eins[X.]hränkende
Klauselausle-gung
geboten ers[X.]heint, ist umstritten.
Teile der Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur nehmen an, eine Re[X.]hts-handlung im Sinne der Vorerstre[X.]kungsklausel müsse auf eine Änderung oder Verwirkli[X.]hung der Re[X.]htslage abzielen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse
vom 15. Januar
2016
9 U 251/15, [X.], 484, 486 [juris Rn. 13]; vom 2.
Mai 2016
9 U 252/15 n.v.), eine ledigli[X.]h "neutrale"
Erklärung, die sol[X.]he Zwe[X.]ke ni[X.]ht verfolge,
genüge hierfür ni[X.]ht.
Das Berufungsgeri[X.]ht hingegen zweifelt
daran, dass eine sol[X.]he eins[X.]hränkende Auslegung des Begriffs der Re[X.]htshandlung geboten ist.
Eine weitere Eins[X.]hränkung des [X.]n Begriffs der Re[X.]htshandlung soll na[X.]h verbreiteter Auffassung darin liegen, dass eine Re[X.]htshandlung jedenfalls in der Regel ni[X.]ht diejenigen Erklärungen er-fasst, die zum Abs[X.]hluss des Vertrages geführt haben, über dessen In-halt der Versi[X.]herungsnehmer und sein Anspru[X.]hsgegner streiten ([X.] VersR 1994, 1337 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. §
4 [X.] 2010 Rn.
134 m.w.[X.]; [X.]/[X.],
[X.] 8.
Aufl. §
4
[X.] 31
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34
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13
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2000 Rn. 143; [X.] in Be[X.]kmann/Matus[X.]he-Be[X.]kmann, Versi[X.]he-rungsre[X.]hts-Handbu[X.]h
3.
Aufl. §
37 Rn. 464).
S[X.]hließli[X.]h soll der Begriff der Re[X.]htshandlung im Sinne der Vor-erstre[X.]kungsklausel sol[X.]he Handlungen
ni[X.]ht erfassen, die ihrerseits be-reits einen Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften im Sinne von §
4 Abs.
1 Satz 1
Bu[X.]hst.
[X.])
[X.] 2008 enthalten, weil die Vorerstre[X.]kungsklausel gerade ni[X.]ht den Re[X.]htss[X.]hutzfall bes[X.]hreibe
(vgl. [X.], 987, 989; OLG Saarbrü[X.]ken VersR 2000, 1536, 1537; [X.]/[X.]/[X.], VVG 30.
Aufl. §
4 [X.] 2010 Rn. 127, 129; [X.],
[X.], 221, 223; r+s 2014, 328, 334).
(4) Der Senat hat erhebli[X.]he Zweifel, ob si[X.]h diese Eins[X.]hränkun-gen dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen, juristis[X.]h ni[X.]ht vorgebildeten Versi[X.]he-rungsnehmer, auf dessen Verständnismögli[X.]hkeiten
und au[X.]h Interes-sen
es bei der Klauselauslegung na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats maßgebli[X.]h ankommt, ers[X.]hließen.
[X.]) Letztli[X.]h kann allerdings offen bleiben, ob die Vorerstre-[X.]kungsklausel s[X.]hon wegen der Voraussetzung einer Re[X.]htshandlung in-transparent ist. Denn jedenfalls ist die von der Vorerstre[X.]kungsklausel weiter vorausgesetzte
Ursä[X.]hli[X.]hkeit der Willenserklärung oder Re[X.]hts-handlung für den späteren Verstoß im Sinne von §
4 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] 2008
ni[X.]ht klar und dur[X.]hs[X.]haubar bes[X.]hrieben.
Na[X.]h dem [X.] soll kein Re[X.]htss[X.]hutz bestehen, wenn die vor Versi[X.]herungsbeginn vorgenommene Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung den Verstoß "ausgelöst"
hat.
Damit wird dem Versi[X.]he-35
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rungsnehmer ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar verdeutli[X.]ht, in wel[X.]hen Fällen kein Versi[X.]herungss[X.]hutz besteht.
(1) Zwar
wird
für ihn no[X.]h erkennbar
vorausgesetzt, dass das [X.] Ereignis eine Ursa[X.]he für den späteren [X.].
Denn na[X.]h allgemeinem Spra[X.]hgebrau[X.]h bezei[X.]hnet das Wort "aus-lösen"
ein Ges[X.]hehen, das etwas in Gang setzt, hervorruft oder bewirkt.
Ob damit aber
ledigli[X.]h die
so genannte
[X.]onditio-sine-qua-non-Formel im Sinne adäquater Kausalität einges[X.]hränkt
(so [X.] VersR 1978, 708), ein weiter gehendes Unmittelbarkeitserfordernis oder ein die Zure[X.]hnung begrenzendes [X.] ganz eigener Art aufgestellt werden soll, ers[X.]hließt si[X.]h dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]he-rungsnehmer, der in der juristis[X.]hen [X.] ni[X.]ht bewandert ist,
ni[X.]ht.
(2) In der Re[X.]htspre[X.]hung und juristis[X.]hen Literatur besteht aller-dings weitgehende
Einigkeit darüber, dass das Kausalitätserfordernis der Vorerstre[X.]kungsklausel sowohl mit Bli[X.]k auf das Ziel, Zwe[X.]kabs[X.]hlüssen entgegenzuwirken, als au[X.]h wegen des Grundsatzes, dass Risikoaus-s[X.]hlussklauseln den Versi[X.]herungss[X.]hutz ni[X.]ht weiter eins[X.]hränken [X.], als ihr Zwe[X.]k es erfordert, eins[X.]hränkend auszulegen
ist (OLG Celle [X.], 1645, 1647
[juris Rn. 7 und 9]; [X.]
VersR 1994, 1337, 1338; [X.]
ZfS[X.]h 2016, 335
[juris Rn.
7]; r+s 2001, 201 [juris Rn. 7]; OLG Hamm r+s 2001, 116 [juris Rn. 10]; [X.]/[X.]/[X.], VVG 30.
Aufl.
§
4 [X.] 2010 Rn. 132 ff.; [X.],
[X.], 574, 579 f. m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.] 8.
Aufl.
§
4 [X.] 2000 Rn. 142 ff. m.w.[X.]; [X.],
[X.], 221, 226). Wie diese Eins[X.]hränkung zu er-folgen hat,
ist dagegen umstritten.
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Im Urteil vom 24.
April 2013 (IV
ZR 23/12, [X.], 899 Rn.
17) hat der Senat das Begehren des Versi[X.]herungsnehmers na[X.]h Re[X.]htss[X.]hutz für die Rü[X.]kabwi[X.]klung einer s[X.]hon vor Beginn der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung abges[X.]hlossenen Lebensversi[X.]herung ni[X.]ht an der Vorerstre[X.]kungsklausel s[X.]heitern lassen, obwohl au[X.]h in jenem Fall die Widerspru[X.]hsbelehrung des Versi[X.]herers
na[X.]h § 5a [X.], auf deren behauptete Fehlerhaftigkeit der Versi[X.]herungsnehmer seine Auffassung stützte, den Widerspru[X.]h
no[X.]h wirksam erklären zu können, vor Abs[X.]hluss der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung erfolgt war.
Zur [X.] hat der Senat dabei auf seine Ausführungen zur Festlegung des maßgebli[X.]hen Verstoßes Bezug genommen und ausgeführt, da der Pfli[X.]htenverstoß des Lebensversi[X.]herers erst im Bestreiten der Fortgel-tung des Widerspru[X.]hsre[X.]hts liege, hätten die Umstände des Vertrags-s[X.]hlusses der Lebensversi[X.]herung diesen Verstoß ni[X.]ht in dem Sinne ausgelöst, dass die erste Stufe der Verwirkli[X.]hung der Gefahr einer re[X.]htli[X.]hen Auseinandersetzung errei[X.]ht gewesen sei. Damit hat der Se-nat
parallel zu
seiner Re[X.]htspre[X.]hung betreffend die Bestimmung des Versi[X.]herungsfalles
den
Anwendungsberei[X.]h au[X.]h der Vorerstre[X.]kungs-klausel auf sol[X.]he Willenserklärungen und Re[X.]htshandlungen be-s[X.]hränkt, die der Versi[X.]herungsnehmer seinem Anspru[X.]hsgegner anlas-tet oder die na[X.]h dem eigenen Vorbringen des Versi[X.]herungsnehmers den späteren Verstoß des Anspru[X.]hsgegners ausgelöst haben (vgl. dazu [X.],
r+s 2014, 328, 335).
Das ist auf Kritik gestoßen. Das Berufungsgeri[X.]ht führt aus, gerade weil die Vorerstre[X.]kungsklausel keine Definition des Versi[X.]herungsfalles
bezwe[X.]ke, könnten ihre Voraussetzungen ni[X.]ht mit der Begründung ver-neint werden, dass der Re[X.]htss[X.]hutzfall erst später eingetreten sei. Au[X.]h 42
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[X.] ([X.], 574, 580) bezei[X.]hnet den Lösungsansatz als
zu weitge-hend, bzw. zu knapp begründet ([X.], 287, 288).
Überwiegend versu[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur die "uferlo-se Weite"
([X.], [X.], 574, 580) der Vorerstre[X.]kungsklausel dur[X.]h zusätzli[X.]he Anforderungen an das Kausalitätserfordernis einzugrenzen. Ledigli[X.]h adäquate Kausalität der Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung für den späteren Verstoß soll dana[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hen. Vielmehr müsse das den Verstoß auslösende Verhalten s[X.]hon
den "Keim"
eines Re[X.]hts-konflikts in si[X.]h tragen
(Senat, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007
IV ZR 124/06,
VersR 2007, 535
Rn. 10), die "erste Stufe
der Gefahr-verwirkli[X.]hung"
bereits errei[X.]ht
bzw. der spätere Re[X.]htskonflikt "vorpro-grammiert"
sein (vgl. nur Senatsurteil
vom 28.
September 2005
IV
ZR 106/04, [X.], 1684 unter [X.] e [juris Rn. 29]; OLG Celle
[X.], 1645, 1647 [juris Rn.
7
ff.]).
(3) Für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer ist mit diesen im [X.] ni[X.]ht angelegten synonymen [X.] aber ni[X.]hts gewonnen, weil sie den Begriff des Auslösens zwar um-s[X.]hreiben, dabei aber keine zusätzli[X.]he Trenns[X.]härfe gewinnen. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer verfügt über keine ausrei[X.]hende re[X.]htli[X.]he Erfahrung, um unters[X.]heiden zu können, was den seinerseits ni[X.]ht näher definierten "Keim"
eines späteren Re[X.]htskonfliktes von einer bloßen Ursa[X.]he unters[X.]heidet oder wodur[X.]h eine
"erste Stufe
der Ge-fahrverwirkli[X.]hung"
oder die "[X.]"
eines Re[X.]hts-
oder Pfli[X.]htenverstoßes in Abgrenzung zu einer bloßen Ursa[X.]he
gekenn-zei[X.]hnet ist.
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-
Dass mit den von der Literatur und Re[X.]htspre[X.]hung verwendeten Synonymen für das [X.] "Auslösen"
selbst für Fa[X.]hjuris-ten keine praktikable Präzisierung des Kausalitätserfordernisses der Vorerstre[X.]kungsklausel einhergeht, zeigt die auf der Grundlage dieser Auslegung entstandene Kasuistik.
Dana[X.]h sollen etwa der Rentenantrag an einen Unfallversi[X.]herer (vgl. den Hinweis
des Senatsvorsitzenden
vom 5.
April 2006
IV
ZR 176/05, Be[X.]kRS 2013, 11723, zitiert bei [X.],
[X.], 221, 223
f., wel[X.]her eine Re[X.]htsmittelrü[X.]knahme zur Folge hatte), eine S[X.]hadenan-zeige gegenüber einem Kfz-Unfallversi[X.]herer ([X.], 378), ein Mieterhöhungsverlangen ([X.] ZfS[X.]h 1991,
20)
oder die Anzeige bei einem Unfallversi[X.]herer ([X.], 71)
den späteren Re[X.]htskonflikt bedingungsgemäß auslösen, während dies bei einer ordentli[X.]hen Kündigung mit Bli[X.]k auf spätere Abre[X.]hnungsstreitig-keiten (AG Mön[X.]hengladba[X.]h r+s 1988, 300), unterbliebenen
erhöhten Mietzahlungen ([X.], 734)
oder dem Verspre[X.]hen, unentgeltli[X.]he Pflegeleistungen später testamentaris[X.]h zu entlohnen ([X.] ZfS[X.]h 2001, 514), ni[X.]ht der Fall sein soll (vgl. im Übrigen au[X.]h die Übersi[X.]ht bei [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. §
4 [X.] 2000 Rn.
144, 145).
Der Re[X.]htspre[X.]hung ist es bisher ni[X.]ht gelungen, verläss-li[X.]he abstrakt-generelle Kriterien für die Auslegung des Begriffs "auslö-sen"
zu erarbeiten. Au[X.]h eine
in der Literatur ([X.]/[X.]/[X.],
VVG 30.
Aufl. §
4 [X.] 2010 Rn. 132)
vertretene Auffassung, die Vorer-stre[X.]kungsklausel sei nur dann eins[X.]hränkend auszulegen, wenn si[X.]h die Eins[X.]hränkung aus der Betra[X.]htung der Risiken herleiten lasse, mit denen alle Willenserklärungen und Re[X.]htshandlungen als Akte mit Re[X.]htswirkung behaftet seien, überfordert den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi-[X.]herungsnehmer.
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-
[X.][X.])
Der
dargelegten
mangelnden
Transparenz der Vorerstre-[X.]kungsklausel lässt si[X.]h
anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint
au[X.]h ni[X.]ht entgegenhalten, es komme na[X.]h dem [X.] ohnehin allein
auf die objektive Sa[X.]hlage und ni[X.]ht darauf an, ob der Versi[X.]he-rungsnehmer erkennen könne, dass eine Willenserklärung oder Re[X.]hts-handlung den späteren Verstoß auslöse.
Denn gerade diese rein [X.] Ausri[X.]htung der Klausel verhindert, dass dem Versi[X.]herungsnehmer hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht wird, wel[X.]he Lü[X.]ken sein Versi[X.]herungss[X.]hutz infolge des Risikoauss[X.]hlusses aufweist.
Nimmt der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer
vor dem Hinter-grund der gebotenen engen Auslegung von Risikoauss[X.]hlussklauseln
das für ihn no[X.]h erkennbare
Ziel der Vorerstre[X.]kungsklausel
in den Bli[X.]k, so genannten Zwe[X.]kabs[X.]hlüssen entgegenzutreten, wird er daraus allenfalls folgern, dass sol[X.]he Versi[X.]herungsfälle vom De[X.]kungss[X.]hutz ausgenommen werden, deren Anbahnung ihm s[X.]hon bei Abs[X.]hluss der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung bekannt ist. Denn nur insoweit lässt si[X.]h von einem "Zwe[X.]kabs[X.]hluss"
der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung, d.h. einem
Ab-s[X.]hluss spre[X.]hen, der gezielt darauf geri[X.]htet ist, Versi[X.]herungss[X.]hutz für ein Risiko zu erlangen, dessen Eintritt
si[X.]h für den Versi[X.]herungs-nehmer im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses bereits abzei[X.]hnet.
Auf ein sol[X.]hes Wissen des Versi[X.]herungsnehmers stellt die [X.] aber gerade ni[X.]ht ab, sondern versagt den Versi[X.]herungss[X.]hutz au[X.]h in Fällen, in denen si[X.]h erst na[X.]h Abs[X.]hluss der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]he-rung im Na[X.]hhinein bei objektiver re[X.]htli[X.]her Betra[X.]htung herausstellt, dass eine vor Vertragss[X.]hluss bewirkte Willenserklärung oder Re[X.]hts-handlung geeignet war, den späteren Re[X.]htss[X.]hutzfall auszulösen. [X.] wird es dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer, dem unter an-48
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derem Re[X.]htss[X.]hutz für re[X.]htli[X.]he Auseinandersetzungen au[X.]h im Rah-men laufender Verträge verspro[X.]hen wird
(vgl. § 2 Bu[X.]hst. d [X.] 2008), bei Abs[X.]hluss der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung unmögli[X.]h gema[X.]ht zu er-kennen, in wel[X.]hem Umfang dieses Leistungsverspre[X.]hen dur[X.]h die Vorerstre[X.]kungsklausel einges[X.]hränkt wird.
Denn mit einer Prognose über das Ergebnis einer späteren na[X.]hträgli[X.]hen objektiv-re[X.]htli[X.]hen Bewertung der Ursä[X.]hli[X.]hkeit einer vorvertragli[X.]hen Willenserklärung oder Re[X.]htshandlung für den Re[X.]htss[X.]hutzfall ist er überfordert.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 08.03.2016 -
124 C 483/15 -
[X.], Ents[X.]heidung vom 14.07.2016 -
24 [X.]/16 -
Meta
04.07.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. IV ZR 200/16 (REWIS RS 2018, 6603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6603
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 200/16 (Bundesgerichtshof)
Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel
9 U 15/18 (Oberlandesgericht Köln)
9 U 40/17 (Oberlandesgericht Köln)
IV ZR 59/18 (Bundesgerichtshof)
Auslegung der Risikoausschlussklausel einer Rechtsschutzversicherung betreffend Kapitalanlagegeschäfte
IV ZR 195/18 (Bundesgerichtshof)
Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung: Zeitliche Einordnung und Begrenzung des Versicherungsschutzes bei nach dem Vorbringen des …