Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.08.2023, Az. 2 BvR 1851/22

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 5813

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung grundrechtlicher Belange des Vollstreckungsschuldners durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 261 Abs 1 BGB (Änderung einer eidesstattlichen Versicherung) - hier: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Gehörsanspruchs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens über einen Auskunftsanspruch


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 25. August 2022 - 16 T 10239/22 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des [X.] vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des [X.] über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. verlängert.

4. Der [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Meta

2 BvR 1851/22

17.08.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 20. Juni 2023, Az: 2 BvR 1851/22, Einstweilige Anordnung

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 261 Abs 1 BGB, § 889 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.08.2023, Az. 2 BvR 1851/22 (REWIS RS 2023, 5813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5813

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1340/14 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des Räumungsschuldners - Versagung von …


1 BvR 184/13 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verlängerung einer Betreuung ohne Anhörung des Betreuten verletzt dessen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs …


1 BvR 812/22 (Bundesverfassungsgericht)

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG …


2 BvR 225/13 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin (§ 22 SGG) - Zudem …


1 BvR 2681/20 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolgreicher Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Eilsache: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit durch Erlass einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 1514/21

2 BvR 1845/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.