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PDF anzeigen[X.] vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. November 2007 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitli-chen Fällen ([X.]) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheit-lichen Fällen - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84 tatmehrheitlichen Fällen - der Verbreitung pornografischer Schriften - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheit-lichen Fällen - des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen - des Besitzes kinderpornografischer Schriften - 3 - - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheit-lichen Fällen schuldig ist. 2. Im Übrigen wird die Revision verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechts-mittels und die dadurch den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: 1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: 1 "Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit dem [X.] lag, im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2001 und dem 27. Dezember 2003 durch drei selbständige Handlungen pornogra-phische Schriften verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998; [X.]). Bezüglich dieses [X.] ist Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB eingetreten. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Mithin beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten schon zu Beginn des Tatzeitraums - mithin noch im Januar/Februar 2001 - begangen hat. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ist aber erst aufgrund der Strafanzeige des [X.] 4 - schädigten S. vom 28. März 2006 eingeleitet worden. Ein Anwendungsfall des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor." Dem schließt sich der Senat an. 2 [X.] ist entsprechend zu ändern. 3 Trotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dürfen auch verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berück-sichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Straftaten (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38b m.w.N.). [X.] fielen die entfallenden drei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten ange-sichts der Vielzahl der verbleibenden Taten, die fast durchgängig mit deutlich höheren Einzelstrafen geahndet wurden, in keiner Weise ins Gewicht. 4 2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 [X.]Wahl Boetticher Kolz [X.]
Meta
20.11.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. 1 StR 442/07 (REWIS RS 2007, 777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 777
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