Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 3 StR 108/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2380

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[X.] vom 26. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. November 2004 wird a) das Verfahren in den Fällen [X.] 20. bis 33. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren sexuel-len Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen und der Verbreitung pornografischer Schriften schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in elf Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in 14 Fällen und Verbreitung - 3 - pornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] 20. bis 33. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs einer Ju-gendlichen verurteilt worden ist. Die teilweise Einstellung hat die Änderung und Neufassung des Schuldspruchs und den Wegfall der in den Fällen [X.] 20. bis 33. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Frei-heitsstrafe zur Folge. In dem nach der Einstellung verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von zwei Jahren acht Monaten und den übrigen verbleibenden Einzelstrafen (zehnmal zwei [X.] drei Monate, dreimal zwei Jahre, einmal ein Jahr zehn Monate, dreimal ein Jahr drei Monate, einmal neun Monate, einmal vier Monate) aus, dass die [X.], hätte sie die nunmehr weggefallenen Einzelstrafen außer [X.] gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Im übrigen erweist sich die Gesamtstrafe im Hinblick darauf, dass in den verbleibenden Fällen der sexuelle Missbrauch im Regelfall in der Durchführung von Geschlechtsverkehr bestand, in mehreren Fällen nach den - 4 - Feststellungen einer Vergewaltigung nahe kam und sich die Tatserien gegen zwei Kinder richteten, die er jeweils deflorierte, auch als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b Satz 3 StPO. [X.] [X.] Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 108/05

26.07.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 3 StR 108/05 (REWIS RS 2005, 2380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2380

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