Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2011, Az. X R 4/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 6504

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Gegenstand

Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks


Leitsatz

Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.

Tatbestand

1

I. 1. Streitig ist zunächst, ob die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 des [X.]) zu versagen ist, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben [X.] vermietet.

2

Die Revisionskläger sind die [X.]rben eines während des Revisionsverfahrens verstorbenen [X.] ([X.]). Dieser vermietete ursprünglich im Wege der Betriebsaufspaltung mehrere Grundstücke zum Betrieb von [X.]inzelhandelsgeschäften an Kapitalgesellschaften, deren Alleingesellschafter er jeweils war.

3

Mit notariell beurkundetem [X.] gründete [X.] als Alleingesellschafter die [X.] erbrachte er durch [X.]inbringung der zu seinem [X.]inzelunternehmen (Besitzunternehmen) gehörenden Grundstücke, die an die Handels-GmbH vermietet waren. [X.] war auch Alleingesellschafter der [X.] Die Beteiligten sahen diesen Vorgang übereinstimmend als [X.]inbringung eines Teilbetriebs i.S. des § 20 des [X.] 1977 an. [X.] blieb mit seiner geschäftsleitenden Holding weiterhin gewerblich tätig.

4

Die Tätigkeit der Verwaltungs-GmbH beschränkte sich auf die Verwaltung des an die Handels-GmbH vermieteten Grundbesitzes. Sie war [X.] wie die Handels-GmbH-- gewerbesteuerlich Organgesellschaft des [X.]; [X.] bestanden nicht.

5

Der Gewerbeertrag der Verwaltungs-GmbH im Streitjahr 1981 belief sich auf 2.437.901 DM. Bei dessen [X.]rmittlung hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (10.295 DM) sowie eine Gewerbesteuer-Rückstellung (Umlage) in Höhe von 359.000 DM gewinnmindernd berücksichtigt.

6

Hingegen versagte das [X.] die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Da die Mietaufwendungen bei der [X.]rmittlung des Gewerbeertrags der Handels-GmbH abgezogen worden seien, würde bei [X.] als Organträger eine doppelte Minderung eintreten, wenn die Mieterträge bei der Verwaltungs-GmbH unter die erweiterte Kürzung fielen.

7

[X.] vertrat demgegenüber die Auffassung, das [X.] nehme einen unzulässigen Durchgriff auf ihn persönlich als die hinter der [X.] stehende Person vor.

8

Die Klage hatte in diesem Punkt keinen [X.]rfolg. Das Finanzgericht ([X.]) führte aus, der Vorgang sei im Organkreis gewerbesteuerrechtlich bereits durch den Abzug der Mietaufwendungen bei der Handels-GmbH und durch die [X.]rfassung der Mieterträge bei der Verwaltungs-GmbH neutralisiert. [X.]ine nochmalige Kürzung um dieselben [X.]rträge komme nicht in Betracht.

9

Mit ihrer Revision rügen die Revisionskläger insoweit, es sei widersprüchlich, wenn das [X.] einerseits die Gewährung der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG unbeanstandet lasse, die erweiterte Kürzung aber versage. Denn wenn im Hinblick auf den zum Betriebsvermögen der Verwaltungs-GmbH gehörenden Grundbesitz eine Kürzung dem Grunde nach zulässig sei, könne auch der erweiterten Kürzung nichts entgegenstehen.

Im Übrigen seien die bei der Handels-GmbH einerseits und der Verwaltungs-GmbH andererseits anzusetzenden Beträge nicht deckungsgleich. Denn während die Handels-GmbH die gesamten Mieteinnahmen als Betriebsausgaben abziehen könne, werde bei der Verwaltungs-GmbH im Fall der Anwendung der erweiterten Kürzung lediglich der [X.]rtrag aus der Grundstücksverwaltung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen. Schon deshalb sei keine doppelte steuerliche [X.]ntlastung innerhalb des [X.] zu befürchten.

2. Ferner streiten die Beteiligten, ob die Anschaffungskosten eines Grundstücks um eine "[X.]ntschädigungszahlung" an eine dieser Kapitalgesellschaften zu mindern sind.

[X.]igentümerin des insoweit streitgegenständlichen Grundstücks [X.] war zunächst die [X.] Deren Alleingesellschafterin war die [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] bot die [X.] dem [X.] an, 50 % der Anteile an der [X.] zu erwerben. Außerdem räumte die B-GmbH dem [X.] sowie der [X.] für den Fall der Annahme dieses Angebots ein Vorkaufsrecht zu je 50 % an dem Grundstück [X.] ein. Das Angebot war auf die [X.]rrichtung eines Supermarktgebäudes durch die B-GmbH ausgerichtet. Der Supermarkt sollte durch die Handels-GmbH betrieben werden, deren Alleingesellschafter [X.] war.

Mit einem ebenfalls am 11. April 1979 geschlossenen Vertrag gewährte [X.] der [X.] ein Darlehen über 2,5 Mio. DM, das der Durchführung der geplanten Bebauung diente. Der Rückzahlungsanspruch des [X.] wurde durch [X.]intragung einer Grundschuld in Höhe von 2,5 Mio. DM am Grundstück [X.] gesichert (lfd. [X.], [X.] 4).

Ferner schloss [X.] am 2. April 1979 mit der Handels-GmbH eine Vereinbarung hinsichtlich des der [X.] gewährten Darlehens. [X.]um Inhalt dieser Vereinbarung hat das [X.] festgestellt, dass die Handels-GmbH "das Darlehen und die gesamte Vorfinanzierung des Objekts auf eigene Kosten übernimmt, die [X.]insen für das Darlehen und alle [X.]ntschädigungen aus dem Darlehen erhält und dafür das Risiko trägt".

Anfang 1980 wurde die B-GmbH zahlungsunfähig. Am 5. März 1980 ordnete das Amtsgericht die [X.]wangsversteigerung des Grundstücks [X.] --unter [X.]ugrundelegung eines Grundstückswerts von 6.480.000 [X.] an.

Am 14. August 1980 erwarb [X.] von verschiedenen Personen mehrere Grundschulden, mit denen das Grundstück [X.] belastet war. Als Gegenleistung wurde ein Preis von 6 Mio. DM sowie die Übertragung eines erstrangigen [X.] in Höhe von 1 Mio. DM aus einer Grundschuld an einem Grundstück in X vereinbart.

Insgesamt verfügte [X.] in Bezug auf das Grundstück [X.] nunmehr über Grundschulden in Höhe von nominal 9,5 Mio. DM, die er im laufenden [X.]wangsversteigerungsverfahren anmeldete. ...

Am 27. März 1981 erhielt [X.] als Meistbietender den [X.]uschlag bei einem Gebot von 9,5 Mio. DM. Im Teilungsplan vom 21. Mai 1981 setzte das Vollstreckungsgericht die folgenden Beträge fest:

-

[X.]

9.500.000,00 DM

-

[X.] 4 % [X.]insen

+  63.277,78 DM

-

Summe

9.563.277,78 DM

-

abzüglich Beträge, mit denen [X.] für eigene Rechte als befriedigt gilt

                        ./.

4.003.520,88 DM

-

Von [X.] noch zu entrichtender Betrag

5.559.756,90 DM

[X.] setzte für das Grundstück Anschaffungskosten in Höhe von 9,5 Mio. DM an. Die [X.]ahlungen für den [X.]rwerb der Grundschulden behandelte er als laufenden Aufwand. Am 2. Juni 1981 brachte [X.] das Grundstück zum Buchwert in eine neu errichtete [X.] ([X.]) ein.

Das [X.] ermittelte die Anschaffungskosten des Grundstücks [X.] im [X.] an eine Außenprüfung wie folgt:

-

[X.]ahlungen für den [X.]rwerb der Grundschulden Nr. 20 ff.

 6.000.000,00 DM

-

vergleichsweise Garantiezahlung betr. [X.]rwerb der Grundschulden Nr. 20 ff.

    375.000,00 DM

-

von [X.] lt. Teilungsplan zu entrichten

 5.559.756,90 DM

-

abzüglich darin enthaltener [X.]insen

 ./. 63.277,78 DM

-

Anrechnungsbetrag aus der Grundschuld [X.]

 3.311.677,67 DM

-

Kostenersatz Vorkaufsrecht

      3.557,17 DM

-

Summe

15.186.713,96 DM

Den Differenzbetrag zu dem von [X.] angesetzten Wert aktivierte das [X.] als Mehrwert der Beteiligung an der [X.], wodurch sich im Streitjahr 1981 der Gewerbeertrag des [X.] --vor Gegenrechnung der entsprechend erhöhten Gewerbesteuer-Rückstellung-- um 5.586.713,96 DM erhöhte. Der [X.]inspruch blieb in diesem Punkt ohne [X.]rfolg. ...

Im anschließenden Klageverfahren behauptete [X.], der Handels-GmbH als Gegenleistung für die Übernahme der Finanzierung des Grundstückserwerbs einen Teilbetrag in Höhe von 2.185.366,30 DM der vom [X.] als Anschaffungskosten behandelten Beträge gutgeschrieben zu haben, da diese das Risiko aus der Vergabe des Darlehens an die [X.] getragen habe.

Das [X.] versagte in seiner zum [X.] 1980 ergangenen Parallelentscheidung --auf die es im vorliegend angefochtenen Urteil zum Streitjahr 1981 Bezug genommen [X.] die Vornahme einer Teilwertabschreibung. Aus Sicht des [X.] habe es sich bei dem Grundstückserwerb nicht um eine Fehlmaßnahme gehandelt, weil [X.] gerade das Grundstück [X.] aufgrund des dort bestehenden, außergewöhnlich vorteilhaften Baurechts für seine betrieblichen [X.]wecke benötigt habe. Jeder [X.]rwerber in der [X.]age des [X.] hätte diese Aufwendungen ebenfalls getätigt.

[X.]u der geltend gemachten Minderungsposition von 2.185.366,30 DM hat das [X.] festgestellt, es handele sich hierbei um einen Betrag, auf dessen Auskehrung grundsätzlich die B-GmbH nach der --im Rahmen der Grundschuldbestellung [X.] einen schuldrechtlichen [X.] gehabt hätte. Dieser Anspruch sei durch einen liechtensteinischen Trust ([X.]) gepfändet worden. [X.] habe der [X.]uteilung des [X.] an [X.] im zwangsvollstreckungsrechtlichen [X.] zunächst widersprochen. Nach einem Hinweis des [X.] auf entsprechende Gegenforderungen (Schadensersatzansprüche) habe [X.] ihren Widerspruch zurückgezogen. Im [X.]rgebnis habe [X.] den Anspruch der B-GmbH auf Auskehrung des [X.] mit einer eigenen Gegenforderung aufgerechnet.

[X.]ine Minderung der Anschaffungskosten des Grundstücks [X.] sei auch nicht in Höhe der auf die Grundschuld [X.] gezahlten [X.]insen vorzunehmen. Denn auch insoweit handele es sich um einen [X.]rtrag der Grundschuld, der [X.] wie der [X.]rlös aus der [X.] mit der [X.]ahlungspflicht des [X.] aus dem [X.] verrechnet worden sei.

Im Revisionsverfahren behaupten die Revisionskläger, das von [X.] der [X.] zugesagte Darlehen sei nicht durch [X.] selbst, sondern durch die Handels-GmbH ausgezahlt worden. Diese habe auch die [X.]inserträge gewinnwirksam gebucht und im [X.] eine [X.]ahlung der [X.] in Höhe von 1,8 Mio. DM vereinnahmt. Danach sei der folgende Darlehenssaldo verblieben:

-

Darlehensauszahlung

2.500.000,00 DM

-

[X.]inbuchung der [X.]insen für 1979

   122.817,61 DM

-

[X.]inbuchung der [X.]insen für 1980

   303.493,76 DM

-

[X.]ahlung der [X.]

                       ./.

1.800.000,00 DM

-

Saldo

1.126.311,37 DM

Die Handels-GmbH habe den im Klageverfahren geltend gemachten Betrag von 2.185.366,30 DM --im Revisionsverfahren nennen die Revisionskläger demgegenüber einen Betrag von 2.611.677,67 [X.] als [X.]rtrag behandelt. Dann müsse [X.] ihn spiegelbildlich als Aufwand geltend machen können. Nach dem [X.] seien Vergütungen, die [X.] an die Handels-GmbH zu entrichten habe, nicht als Anschaffungskosten, sondern als Finanzierungsaufwand zu behandeln.

Das [X.] habe in der mündlichen Verhandlung zwar die Rechtsauffassung geäußert, dem [X.] sei keine Verpflichtung des [X.] zu entnehmen, entsprechende [X.]ahlungen an die Handels-GmbH zu leisten. Darauf komme es rechtlich aber nicht an, da in einer [X.]ahlung, die ohne Rechtsgrund erfolgt sei, jedenfalls eine verdeckte [X.]inlage zu sehen wäre, so dass der Gewerbeertrag des [X.] ebenfalls zu mindern wäre.

Die Revisionskläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den [X.] 1981 unter Änderung des Bescheids vom 29. September 1994 auf 0 DM festzusetzen.

Das [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der erstmals 30 Jahre nach Vertragsschluss vorgetragene Sachverhalt zu der behaupteten [X.]ntschädigungszahlung sei unverständlich geblieben; die [X.]inzelheiten seien weiterhin offen. Selbst wenn die nunmehrigen Behauptungen zu den seinerzeitigen Buchungsvorgängen zuträfen, würden sich Aufwand und [X.]rtrag im Organkreis neutralisieren.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen.

1. [X.]u Recht hat das [X.] der Verwaltungs-GmbH die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]) nicht gewährt.

[X.]war erfüllte die Verwaltungs-GmbH nach den Feststellungen des [X.] im Streitjahr alle Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]; danach ist der Gewinn bei Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes auf Antrag um den Teil des [X.], der auf die Verwaltung entfällt, zu kürzen. Die Verwaltungs-GmbH war allerdings [X.] wie die Handels-GmbH, an die sie ihren Grundbesitz vermietete-- gewerbesteuerrechtlich Organgesellschaft des [X.]. Die durch die Organschaft bedingten Besonderheiten verlangen (methodisch im Wege einer sog. teleologischen Reduktion; dazu Urteil des [X.] --[X.]-- vom 20. Juli 2010 [X.], [X.], 380, [X.], 969), von der Anwendung der erweiterten Kürzung abzusehen.

a) Gewerbesteuerrechtlich gelten Organgesellschaften als Betriebsstätte des [X.] (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] in der im Streitjahr geltenden Fassung; jetzt § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Der [X.] versteht diese Fiktion in ständiger Rechtsprechung nicht in dem Sinne, dass die Organgesellschaft --nach Art einer bloßen Filiale des [X.]-- ihre rechtliche Selbständigkeit verliert. Organträger und Organgesellschaft behalten vielmehr ihre Selbständigkeit für [X.]wecke der [X.]rmittlung des [X.]. Sie bilanzieren jeweils für sich und ermitteln ihre Gewinne zur [X.]rrechnung des [X.] voneinander getrennt. Die Organschaft führt jedoch dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche [X.] für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (sog. gebrochene oder eingeschränkte [X.]inheitstheorie; vgl. [X.]-Urteile vom 22. April 1998 [X.]/97, [X.][X.] 186, 443, [X.] 1998, 748, unter [X.], und vom 27. September 2006 IV R 50/98, [X.]/NV 2007, 239, unter [X.], beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Um den für die Festsetzung des [X.] maßgebenden Gewerbeertrag des [X.] zu ermitteln, sind die --unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 [X.] getrennt ermittelten [X.] des [X.] und der Organgesellschaften zusammenzurechnen; die Summe ist um die sich aufgrund der [X.]usammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen [X.]ntlastungen zu korrigieren. Je nachdem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten [X.]n der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder --auf einer zweiten Stufe-- durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten [X.] vorzunehmen. Rechtsgrundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.]-Urteile vom 6. November 1985 [X.]/82, [X.][X.] 145, 78, [X.] 1986, 73, unter 2., und in [X.][X.] 186, 443, [X.] 1998, 748, unter [X.]).

In Anwendung dieser Grundsätze führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des [X.] nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen. So werden etwa Schuldzinsen, die an eine andere Gesellschaft desselben [X.] entrichtet werden, von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 [X.] ausgenommen (vgl. [X.]-Urteil vom 23. Oktober 1974 [X.], [X.][X.] 113, 467, [X.] 1975, 46). Auch ist der Gewerbeertrag des [X.] nicht gemäß § 9 Nr. 2a [X.] um Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften zu kürzen; vielmehr ist die erforderliche Korrektur unmittelbar auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] zu stützen ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2007, 239). Die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften sind innerhalb des [X.] nur dann anzuwenden, wenn sich ihre Wirkungen ausgleichen, wie es bis 2007 bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 [X.] einerseits bzw. ihrer Kürzung nach § 9 Nr. 4 [X.] andererseits der Fall war ([X.]-Urteil vom 23. Januar 1992 [X.], [X.][X.] 167, 158, [X.] 1992, 630).

Auch verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der Organgesellschaft sind beim Organträger gewerbesteuerrechtlich zu neutralisieren ([X.]-Urteil in [X.][X.] 145, 78, [X.] 1986, 73; einschränkend für Fälle, in denen nicht die früheren Verluste, sondern die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung geworden sind, [X.]-Urteil in [X.][X.] 186, 443, [X.] 1998, 748, unter II.3.).

Gleiches gilt für Gewinne aus der Umwandlung einer [X.] in eine Personengesellschaft, soweit sie aus [X.]rträgen stammen, die beim Organträger bereits der Gewerbesteuer unterlegen haben, sowie für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Organgesellschaft, die darauf beruhen, dass die Organgesellschaft frühere Gewinne, die dem Organträger bereits zugerechnet worden waren, thesauriert hat (vgl. zu beiden Fallgruppen [X.]-Urteil vom 26. Januar 1972 [X.], [X.][X.] 104, 361, [X.] 1972, 358).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Anwendung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] bei der Verwaltungs-GmbH ausgeschlossen.

Diese Gesellschaft bezieht alle ihre [X.]innahmen von einer anderen Organgesellschaft, der [X.] Bei dieser sind die Mietaufwendungen körperschaftsteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigt worden (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --[X.]-- i.V.m. § 4 Abs. 4 des [X.]inkommensteuergesetzes); der nach dem [X.] ermittelte Gewinn war wiederum Grundlage für die [X.]rmittlung des [X.] der Handels-GmbH (§ 7 [X.]). Dieser --um den Mietaufwand geminderte-- Gewerbeertrag ist dem [X.] als Organträger zugerechnet worden.

Bei der Verwaltungs-GmbH sind die Mieteinnahmen als [X.]rträge im körperschaftsteuerrechtlichen Gewinn und damit im Gewerbeertrag enthalten. Auch dieser Gewerbeertrag ist dem [X.] zugerechnet worden. Auf [X.] des [X.] gleichen sich Mietaufwendungen und Mieterträge sonach aus.

Diese --unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] folgende-- Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der [X.]rtragsseite würde gestört, wenn die Mieterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden. Denn dann wären --obwohl sich nach dem wirtschaftlich gegebenen und daher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt die hier zu beurteilenden Aufwendungen und [X.]rträge innerhalb des [X.] neutralisieren-- die [X.]rträge nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen weiterhin abgezogen werden könnten. Dieses [X.]rgebnis stünde mit den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] angeordneten Rechtsfolgen nicht in [X.]inklang (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 9 Nr. 1 Rz 191, Stand Mai 2009).

c) Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

aa) Dies gilt zum einen für den [X.]inwand, die Versagung der erweiterten Kürzung beruhe auf einem unzulässigen Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft.

[X.]war trifft es zu, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren ist, wenn die grundbesitzende Kapitalgesellschaft ihre Grundstücke an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, an der dieselben Personen beteiligt sind ([X.]-Urteil vom 1. August 1979 [X.]/78, [X.][X.] 129, 57, [X.] 1980, 77). Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter, dessen Gewerbebetrieb das Grundstück dient, an der [X.] lediglich über eine Kapitalgesellschaft mittelbar beteiligt ist ([X.]-Urteil vom 15. April 1999 [X.], [X.][X.] 188, 412, [X.] 1999, 532).

Die genannten [X.]ntscheidungen sind indes jeweils zu Sachverhalten ergangen, in denen kein Organschaftsverhältnis bestand. Demgegenüber wird innerhalb eines [X.] die [X.]usammenrechnung der [X.] --und die Vornahme der hierdurch gebotenen [X.] bereits durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] angeordnet. Der darin liegende partielle Durchgriff durch die einzelne --rechtlich selbständige-- Kapitalgesellschaft zugunsten einer zutreffenden Besteuerung des gesamten [X.] entspricht daher der erkennbaren Konzeption des Gesetzgebers.

bb) [X.] ist der Schluss der Revisionskläger, die Gewährung der einfachen Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 [X.]) zeige, dass auch die Anwendung der erweiterten Kürzung innerhalb von [X.] zulässig und geboten sei.

Beide Kürzungsvorschriften beruhen auf unterschiedlichen [X.]wecksetzungen: Die einfache Kürzung dient der Vermeidung einer --bei wirtschaftlicher Betrachtung eintretenden-- Doppelbelastung der Mieterträge mit zwei Realsteuern, und zwar der Grundsteuer einerseits und der Gewerbesteuer andererseits ([X.]-Urteil vom 11. Februar 1966 VI 269/64, [X.][X.] 85, 293, [X.]I 1966, 316). Dieser [X.]weck fällt auch dann nicht weg, wenn die Mieterträge auf [X.]ahlungen anderer Organgesellschaften beruhen, da es gleichwohl bei der Belastung des Grundbesitzes mit der Grundsteuer bleibt.

Demgegenüber dient die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]) in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen ([X.]-Urteile in [X.][X.] 129, 57, [X.] 1980, 77, unter 1.a, und vom 17. Januar 2006 [X.], [X.][X.] 213, 5, [X.] 2006, 434, unter [X.]a). Der Anwendung des zur [X.]rreichung dieses [X.]iels vom Gesetzgeber gewählten Mittels --der Neutralisation der gewerbesteuerpflichtigen [X.]rträge durch Vornahme einer entsprechenden [X.] bedarf es aber nicht, wenn es innerhalb eines [X.] bereits durch die Verrechnung von Aufwendungen und [X.]rträgen zu der angestrebten Neutralisation kommt.

Nicht in Widerspruch hierzu steht die von den [X.] in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Formulierung im [X.]-Urteil vom 20. September 2007 [X.] ([X.][X.] 219, 190, [X.], 985, unter [X.]d), die gesamte Vorschrift des § 9 Nr. 1 [X.] diene der Vermeidung einer Doppelbelastung mit zwei Realsteuern; ein Unterschied zwischen den [X.] in Satz 1 bzw. Satz 2 der Vorschrift bestehe nur insoweit, als § 9 Nr. 1 Satz 1 [X.] lediglich zu einer Verminderung der Doppelbelastung führe, wohingegen § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] die Doppelbelastung in vollem Umfang vermeide. [X.]um einen verweist der [X.] in seiner [X.]ntscheidung in [X.][X.] 219, 190, [X.], 985 ausdrücklich auf die Ausführungen in [X.]/[X.], § 9 [X.] Rz 45. Dort heißt es zunächst, beide [X.] dienten der Vermeidung von Doppelbelastungen. Anschließend wird aber auf den "eigentlichen [X.]weck" der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] verwiesen, die Gewerbebetriebe kraft Rechtsform den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen. [X.]um anderen werden in der Rechtsprechung des [X.] die beiden [X.]wecksetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] für die Lösung zweier verschiedener Auslegungsfragen herangezogen: Geht es --wie in dem von den [X.] herangezogenen Urteil in [X.][X.] 219, 190, [X.], 985 sowie in den beiden vom [X.] dort zitierten [X.]ntscheidungen ([X.]-Urteile vom 3. August 1972 IV R 235/67, [X.][X.] 106, 331, [X.] 1972, 799, unter II.3., und vom 26. Februar 1992 [X.], [X.][X.] 167, 557, [X.] 1992, 738, unter II.2. am [X.]nde)-- um die [X.]rstreckung der dem Grunde nach zu gewährenden erweiterten Kürzung auf einen [X.]rtragsbestandteil, der nicht unmittelbar aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes folgt, stellt die Rechtsprechung in erster Linie auf den Gedanken der Vermeidung von Doppelbelastungen ab. Geht es hingegen --wie im vorliegend zu entscheidenden [X.] um die Anwendung der erweiterten Kürzung dem Grunde nach, tritt der Gesichtspunkt einer Gleichstellung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen in den Vordergrund der Auslegung.

Im Übrigen soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken; eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch [X.]iel dieser Vorschrift (vgl. [X.]-Urteile vom 15. Dezember 1998 [X.], [X.][X.] 187, 326, [X.] 1999, 168, unter 1.a, und vom 7. August 2008 IV R 36/07, [X.][X.] 223, 251, [X.], 988, unter II.2.b aa).

cc) Die erweiterte Kürzung ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil sie sich auf den Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bezieht und diese Größe regelmäßig nicht mit den ([X.] --denen korrespondierend die Mietaufwendungen der das Grundstück nutzenden Organgesellschaft gegenüberstehen-- identisch sein wird.

Denn der Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes wird --als Saldo zwischen den [X.]n und den für die Grundbesitzverwaltung entstehenden eigenen [X.] wesentlich durch die genannten [X.] geprägt. Die [X.] stellen bei einer ausschließlich [X.] gewissermaßen die Ausgangsgröße für die [X.]rmittlung des [X.] dar. [X.] treten keine weiteren [X.]rlöse hinzu, sondern es werden lediglich die mit der Grundbesitzverwaltung in [X.]usammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen.

Damit stellt sich der Gewerbeertrag aus der Grundbesitzverwaltung im Verhältnis zu den entsprechenden [X.]n als Teilmenge --nicht aber als aliud-- dar. Dies rechtfertigt es, den in § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] genannten Gewerbeertrag aus der Grundbesitzverwaltung einerseits und die Mietaufwendungen der den Grundbesitz anmietenden [X.] andererseits noch als korrespondierende Größen anzusehen.

2. Auch die [X.]rmittlung der Anschaffungskosten des [X.] durch das [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) [X.]u den Anschaffungskosten eines im Wege der [X.]wangsversteigerung erworbenen Grundstücks gehört nicht nur das [X.] ([X.]-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 43/93, [X.]/NV 1996, 26) einschließlich der bestehen bleibenden Rechte. Hinzu treten noch die nicht ausgebotenen nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des [X.]rstehers, allerdings nur, soweit ihr Wert durch den tatsächlichen Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt ist (tauschähnlicher Vorgang; zur Begründung vgl. Urteil des [X.] vom 31. August 1937 I A 242/37, [X.] 1937, 1136; [X.]-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 69/68, [X.][X.] 106, 535, [X.] 1972, 881, und vom 11. November 1987 [X.], [X.][X.] 152, 84, [X.] 1988, 424, unter [X.]). Die Anschaffungskosten erhöhen sich um Verpflichtungen, die der [X.]rsteher gegenüber dem Schuldner oder Dritten außerhalb des [X.], aber im [X.]usammenhang mit der [X.]wangsversteigerung übernimmt ([X.]-Urteil vom 17. Dezember 1970 [X.], [X.][X.] 101, 379, [X.] 1971, 325), sowie um die Anschaffungsnebenkosten ([X.]-Urteil vom 26. April 1977 [X.], [X.][X.] 122, 458, [X.] 1977, 714). Die [X.]szinsen gehören hingegen nicht zu den Anschaffungskosten, sondern stellen Schuldzinsen dar ([X.]-Urteil vom 29. April 1992 [X.], [X.][X.] 167, 529, [X.] 1992, 727).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die [X.]rmittlung der Anschaffungskosten durch das [X.] revisionsrechtlich bedenkenfrei.

Dies gilt zunächst für die [X.]inbeziehung derjenigen Aufwendungen, die dem [X.] durch den [X.]rwerb der Grundschulden entstanden sind (6.000.000 DM + 375.000 DM). Denn ohne das Vorhandensein dieser Rechte hätte [X.] im [X.]weifel den Wert des [X.] stärker ausbieten müssen, um den [X.]uschlag zu erhalten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch [X.]-Urteil in [X.][X.] 152, 84, [X.] 1988, 424, unter II.3.).

[X.]u Recht hat das [X.] auch den [X.] aus der Grundschuld Nr. 17 in die Anschaffungskosten einbezogen. Dies ist schon deshalb zutreffend, weil [X.] dieses Recht ausgeboten hatte und es --nach den Feststellungen des [X.] in der in Bezug genommenen [X.]ntscheidung zum [X.] 1980, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O binden, weil sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind-- durch den Verkehrswert des Grundstücks gedeckt war.

Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] war der auf die Grundschuld Nr. 17 entfallende ausgebotene Betrag auch insoweit in die Anschaffungskosten einzubeziehen, als ihm ein schuldrechtlicher [X.] der B-GmbH gegenüber stand. Denn [X.] hat zur Abwehr dieses --durch L gepfändeten-- [X.]s einen Schadensersatzanspruch eingesetzt, der [X.] versteht der Senat die diesbezüglichen Feststellungen des [X.]-- ebenfalls mit dem Grundstück [X.] in [X.]usammenhang stand.

All dies wird von der Revision auch nicht mehr in [X.]weifel gezogen.

c) Die Revisionskläger begehren vielmehr den Abzug eines Betrags in Höhe von 2.185.366,30 DM, den [X.] auf der Grundlage des [X.] vom 2. April 1979 an die Handels-GmbH ausgekehrt haben will.

In diesem Punkt muss der Revision indes schon deshalb der [X.]rfolg versagt bleiben, weil der [X.] sich nach den bindenden Feststellungen des [X.] auf Regelungen über die Finanzierung des [X.] beschränkte. Hingegen ist weder durch das [X.] festgestellt noch durch die Beteiligten vorgetragen worden, dass dieser Vertrag auch als Grundlage für eine --ggf. teilweise-- Tragung der Anschaffungskosten durch die Handels-GmbH hätte dienen sollen. Die Finanzierungsebene ist aber strikt von [X.] der Anschaffungskosten zu trennen.

[X.]ntsprechend tragen die Revisionskläger selbst vor, das [X.] habe in der dortigen mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dem [X.] sei keine Verpflichtung des [X.] zur Leistung entsprechender [X.]ahlungen an die Handels-GmbH zu entnehmen. [X.]war werten sie eine [X.]ahlung, die ohne Rechtsgrund an eine nahe stehende GmbH erbracht wird, im Ausgangspunkt zu Recht als verdeckte [X.]inlage. [X.]ntgegen der Auffassung der Revisionskläger würde eine solche verdeckte [X.]inlage das [X.]inkommen und den Gewerbeertrag des [X.] aber nicht mindern, da sie den Buchwert der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an der Handels-GmbH erhöhen würde.

Soweit die Revisionskläger behaupten, die [X.]ntschädigungszahlung sei bei der Handels-GmbH als [X.]rtrag gebucht worden, so dass schon deshalb im Organkreis eine Neutralisierung dieser Gewinnauswirkung durch Vornahme einer entsprechenden Aufwandsbuchung bei [X.] erfolgen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass das [X.] einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Neuer Tatsachenvortrag darf im Revisionsverfahren aber gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O nicht berücksichtigt werden ([X.]-Urteil vom 25. Januar 2005 [X.], [X.][X.] 209, 5, [X.] 2005, 514, unter II.2.d bb). Verfahrensrügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen des [X.] oder gegen das Unterlassen ergänzender Feststellungen haben die Revisionskläger nicht erhoben. Da die [X.]ntscheidung der Vorinstanz zudem durch die von ihr getroffenen Feststellungen gedeckt ist und sich insofern als schlüssig darstellt, liegt auch kein materiell-rechtlicher Fehler vor, der revisionsrechtlich unabhängig von der [X.]rhebung entsprechender Verfahrensrügen beachtlich wäre (vgl. zu einer derartigen Konstellation [X.]-Urteil vom 10. Juni 2008 [X.], [X.][X.] 222, 313, [X.] 2008, 937, unter II.2. vor a).

Im Übrigen hat das [X.] nicht einmal festgestellt, dass [X.] die behauptete [X.]ahlung an die Handels-GmbH tatsächlich geleistet hätte.

Meta

X R 4/10

18.05.2011

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 3. Dezember 2009, Az: 7 K 1039/2009, Urteil

§ 2 Abs 2 Nr 2 S 2 GewStG 1978, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1978, § 2 Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 6 EStG 1981

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2011, Az. X R 4/10 (REWIS RS 2011, 6504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6504

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