Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.01.2011, Az. X B 34/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 10394

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge


Leitsatz

1. NV: Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung angebotener Beweise ist nicht gegeben, wenn die Beweiserhebung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht erforderlich ist. Ob diese materiell-rechtliche Auffassung des FG zutreffend ist, ist im Rahmen der Prüfung entsprechender Verfahrensrügen ohne Belang.

2. NV: Unterlässt es ein Beteiligter, ein objektives Beweismittel (Urkunde), das allein er in seinem Besitz hat, vorzulegen, ist das FG grundsätzlich von der Verpflichtung entbunden, weiter entfernte und unsichere Beweise zu erheben (Vernehmung eines Zeugen, der ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat).

3. NV: Wenn einem FG ein materiell-rechtlicher Fehler unterläuft, kann dieser nicht zusätzlich als Verfahrensmangel (Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs) unter dem Gesichtspunkt gerügt werden, dass das FG auf seinen Fehler zuvor hätte hinweisen müssen.

4. NV: Entscheidet das FG über mehrere Streitpunkte, ist die bloße Zusammenstellung der Besteuerungsgrundlagen am Schluss des Urteils nicht weiter begründungsbedürftig, wenn sich die Einzelbeträge aus den rechtlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergeben. Dies gilt bei einem (Teil-)Erfolg der Klage auch für die gegenläufige Korrektur der gebildeten Gewerbesteuer-Rückstellung (für Veranlagungszeiträume vor 2008).

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der von den Beschwerdeführern dargelegten Zulassungsgründe liegt tatsächlich vor.

2

1. Dies gilt zunächst für die Zulassungsgründe, die in Zusammenhang mit dem vom [X.] ([X.]) als gewerbesteuerpflichtig angesehenen Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke [X.] stehen.

3

a) Dem liegt der folgende [X.]achverhalt zugrunde:

4

Die Beschwerdeführer sind die [X.]rben eines während des Beschwerdeverfahrens verstorbenen [X.] ([X.]). Dieser vermietete im Wege der Betriebsaufspaltung mehrere Grundstücke zum Betrieb von [X.]inzelhandelsgeschäften an Kapitalgesellschaften, deren Alleingesellschafter er jeweils war.

5

Über die Grundstücke [X.] unterbreitete eine N-GmbH dem [X.] am 2. Dezember 1975 ein notariell beurkundetes, bis zum 1. Dezember 1978 bindendes Kaufangebot zum Preis von insgesamt 9.247.000 [X.]. [X.] hatte bis zur Annahme oder zum Verfall des Kaufangebots halbjährlich 350.000 [X.] an die N-GmbH zu entrichten, die nicht auf den Kaufpreis anzurechnen waren. Am 6. Dezember 1975 räumte [X.] einer Handels-GmbH, an der er zu 100 % beteiligt war, für den Fall des [X.]rwerbs der Grundstücke und der [X.]rteilung der Baugenehmigung das Recht auf Anmietung des zu errichtenden [X.] auf 15 Jahre ein. Die Handels-GmbH verpflichtete sich zur Übernahme aller durch das Kaufangebot entstandenen und entstehenden Kosten sowie sämtlicher Ausgaben aus dem Grundstückserwerb und der Bebauung. Bei Nichtzustandekommen des Mietvertrags sollte der [X.]rlös aus einer anderweitigen Verwertung der Grundstücke der Handels-GmbH zufließen.

6

Die [X.]tadt erteilte dem [X.] am 24. Mai 1978 eine mündliche Zusage, nach der sie die Warenhausplanung befürworte. Daraufhin erwarb [X.] am 1. Juni 1978 die Grundstücke [X.] für insgesamt 9.247.000 [X.]. Aufgrund planungsrechtlicher Bedenken lehnte die [X.]tadt die Pläne des [X.] am 24. [X.]eptember 1980 letztlich doch ab. Mit notariell beurkundetem [X.] verkaufte [X.] die Grundstücke [X.] an drei verschiedene [X.]rwerber für insgesamt 15 Mio. [X.]. Der Übergang von Nutzungen und Lasten war für den 30. Dezember 1980 vorgesehen. Aus diesem Verkauf resultierte im [X.]treitjahr 1980 ein Buchgewinn, über dessen gewerbesteuerrechtliche Beurteilung die Beteiligten streiten.

7

Am 1. Dezember 1980 beantragte der [X.]teuerberater des [X.] und heutige Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer (der Prozessbevollmächtigte) beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) eine verbindliche Zusage im Hinblick auf die geplante [X.]inbringung der zum Besitzunternehmen des [X.] gehörenden Grundstücke in eine neu zu gründende Verwaltungs-GmbH. Gegenstand der beantragten Zusage sollte die Anwendbarkeit des § 20 des [X.] 1977 (Umw[X.]tG 1977) auf die [X.]inbringung sowie die Zulässigkeit von deren beabsichtigter Rückwirkung sein. Die Grundstücke [X.] waren in der Liste der einzubringenden Grundstücke, die dem Antrag beigefügt war, nicht enthalten. Am 2. März 1981 erteilte das [X.] die Zusage. Die Beteiligten kamen ferner darin überein, dass es sich bei den zum Besitzunternehmen gehörenden Grundstücken um einen Teilbetrieb des [X.]inzelunternehmens des [X.] handele. Am 10. Juni 1981 gründete [X.] die Verwaltungs-GmbH. [X.]eine [X.]tammeinlage erbrachte er durch [X.]inbringung der Grundstücke seines [X.]inzelunternehmens, die die Verwaltungs-GmbH zum Buchwert ansetzte. Im Innenverhältnis sollte die Verwaltungs-GmbH ihre Tätigkeit rückwirkend zum 31. Dezember 1980 beginnen. Im Hinblick auf die erteilte Zusage und entsprechende Verwaltungsanweisungen ([X.]chreiben des [X.] vom 16. Juni 1978, B[X.]tBl I 1978, 235, [X.]. 1) erkannte das [X.] die Rückwirkung der [X.]inbringung [X.] entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteile des [X.] --[X.]-- vom 9. April 1981 [X.], [X.][X.] 134, 404, B[X.]tBl II 1982, 362, und vom 20. Oktober 1982 [X.], [X.][X.] 137, 265, B[X.]tBl II 1983, 247)-- steuerlich an.

8

[X.] sah den Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke [X.] als in Zusammenhang mit der [X.]inbringung stehenden, nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungsgewinn i.[X.]. des § 16 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.][X.]tG) an. Im [X.] an eine Außenprüfung vertrat das [X.] demgegenüber die Auffassung, [X.] habe insoweit einen laufenden Gewinn verwirklicht, dessen Höhe es zunächst mit 1.838.358 [X.] ermittelte. Gegen den entsprechenden Änderungsbescheid vom 9. [X.]eptember 1988 erhob [X.] nach erfolglosem [X.]inspruchsverfahren am 16. August 1990 die Klage [X.], über die das [X.] noch nicht entschieden hat.

9

Das [X.] hatte ferner für die [X.] 1976 bis 1978 die von [X.] halbjährlich an die N-GmbH gezahlten 350.000 [X.] als Teil der Anschaffungskosten der Grundstücke [X.] angesehen (insgesamt 1.750.000 [X.]). Hiergegen wandte sich [X.] hinsichtlich der [X.]inkommensteuer-Festsetzungen erfolgreich mit entsprechenden Klagen; der erkennende [X.]enat wies die Revisionen des [X.] mit Urteilen vom 4. Juni 1991 [X.] ([X.][X.] 165, 349, B[X.]tBl II 1992, 70) und [X.], 138/87 ([X.]NV 1992, 163) zurück. Im Hinblick auf den damit nachträglich herabgesetzten Buchwert der Grundstücke [X.] ermittelte das [X.] für das [X.]treitjahr 1980 nunmehr einen um 1.750.000 [X.] höheren Gewinn aus deren Veräußerung (3.588.358 [X.]). Diesen setzte es --nach Gegenrechnung einer zusätzlichen [X.] von 284.000 [X.]-- im geänderten [X.] vom 10. [X.]eptember 1992 an.

[X.] erklärte diesen Änderungsbescheid ausdrücklich nicht gemäß § 68 der [X.]sordnung in der damals geltenden Fassung ([X.]O a.F.) zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens [X.], sondern legte [X.]inspruch ein. Das [X.] setzte daraufhin das Klageverfahren [X.] aus; die Aussetzung dauert bis heute an. Das [X.] wies den [X.]inspruch am 12. Dezember 1994 zurück; hiergegen erhob [X.] die Klage V 6/95, über die das [X.] mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteil entschieden hat.

Im Klageverfahren behauptete [X.], er habe schon vor dem am 26. November 1980 beurkundeten Verkauf der Grundstücke [X.] den [X.]ntschluss gefasst, alle Grundstücke seines Besitzunternehmens in die Verwaltungs-GmbH einzubringen. [X.]ein Prozessbevollmächtigter habe hierzu seit Beginn des Jahres 1980 zahlreiche interne Arbeitspapiere erstellt. [X.]r bezeichnete diese Arbeitspapiere zwar im [X.]inzelnen, legte sie dem [X.] aber nicht vor. Ferner benannte [X.] seinen Prozessbevollmächtigten als Zeugen für die behaupteten Planungen zur Umstrukturierung des [X.]inzelunternehmens.

Das [X.] setzte das Klageverfahren im Hinblick auf ein zur [X.]inkommensteuer 1980 geführtes Parallelverfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2003 gemäß § 74 [X.]O aus. In diesem Parallelverfahren blieb das Begehren des [X.], die Gewinnerhöhung rückgängig zu machen, in allen Instanzen erfolglos ([X.]-Urteil vom 26. Juni 2001 V 317/98; [X.] vom 18. März 2002 [X.]/01, nicht veröffentlicht). Das [X.] nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. Februar 2005  2 BvR 1089/02 nicht zur [X.]ntscheidung an.

Das [X.] wies die Klage in dem hier interessierenden Punkt ab. Zwar könne nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 [X.]atz 1 Umw[X.]tG 1977 ("Auf einen bei der [X.]acheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn ...") grundsätzlich auch der Gewinn aus der Veräußerung eines nicht mit eingebrachten Wirtschaftsguts unter §§ 16, 34 [X.][X.]tG fallen und aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herauszunehmen sein. Dies setze aber voraus, dass alle einzelnen Übertragungsakte auf einem einheitlichen [X.]ntschluss beruhten und in zeitlichem sowie sachlichem Zusammenhang zueinander stünden. Daran fehle es vorliegend. Das [X.] sei davon überzeugt, dass [X.] die Grundstücke [X.] nach dem [X.]cheitern seiner auf die Bebauung gerichteten Pläne so schnell und zu einem so guten Preis wie möglich habe verkaufen wollen; diese Verkaufsabsicht sei unabhängig von etwaigen Plänen zur Umstrukturierung seines [X.]inzelunternehmens gewesen. [X.]s könne offenbleiben, ob der Prozessbevollmächtigte die [X.]inbringung bereits seit Beginn des Jahres 1980 geplant habe. Denn in Fällen der Betriebsaufgabe sei zwar auch eine zeitlich gestreckte Abwicklung noch begünstigt. Dabei sei aber "von ganz wesentlicher Bedeutung", wann der [X.]teuerpflichtige seinen [X.]ntschluss zur Betriebsaufgabe gefasst und dem [X.] mitgeteilt habe. Hier datiere die Anfrage beim [X.] erst vom 1. Dezember 1980, während [X.] die Grundstücke [X.] bereits mit [X.] verkauft habe.

b) Die Beschwerdeführer rügen hierzu zunächst, das [X.] habe seine Überzeugung, die Grundstücksveräußerung sei unabhängig von der [X.]inbringung beschlossen worden, nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (Verletzung des § 96 Abs. 1 [X.]O). Ferner habe es seine [X.]achaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) verletzt, da es die angebotenen Beweise (die vom Prozessbevollmächtigten erstellten Arbeitspapiere sowie dessen Vernehmung als Zeugen) hätte erheben müssen.

Diese [X.] können keinen [X.]rfolg haben. [X.]ine Verletzung der [X.]achaufklärungspflicht durch Nichterhebung angebotener Beweise würde u.a. voraussetzen, dass das [X.] die beantragte Beweiserhebung auch auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung hätte durchführen müssen (vgl. [X.] vom 15. Juni 2000 [X.], [X.]NV 2000, 1445, unter 3. vor a). Das [X.] hat die Beweiserhebung aber gerade deshalb nicht für erforderlich gehalten --und dies in seinem Urteil auch entsprechend begründet--, weil es in materiell-rechtlicher Hinsicht die objektiven Mitteilungen des [X.] gegenüber dem [X.] als entscheidend angesehen hat. Aus demselben Grund hat das [X.] --aus seiner [X.]icht-- seine materiell-rechtliche Beurteilung auch auf das Gesamtergebnis des Verfahrens gestützt. Ob die materiell-rechtliche Auffassung des [X.] zutreffend ist, ist im Rahmen der Prüfung entsprechender Verfahrensrügen ohne Belang.

Nur ergänzend weist der [X.]enat darauf hin, dass der Umfang der [X.]achaufklärungspflichten des [X.] --wie aus der Gesamtregelung des § 76 Abs. 1 [X.]O hervorgeht-- stets auch in einer Wechselbeziehung zur [X.]rfüllung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten steht (vgl. [X.] vom 10. [X.]eptember 2003 [X.], [X.]NV 2004, 495, unter 4.). Vorliegend hatte der Prozessbevollmächtigte sich in seinen für [X.] eingereichten [X.]chriftsätzen zwar mehrfach auf seine internen Arbeitspapiere berufen, diese aber während des gesamten, nahezu 15 Jahre dauernden Klageverfahrens niemals vorgelegt. Die Nichtvorlage dieser vom Prozessbevollmächtigten selbst angebotenen Beweismittel ist umso unverständlicher, als das [X.] auf Bl. 12 seines [X.]chriftsatzes vom 20. November 2009 ausdrücklich auf das Fehlen dieser Unterlagen hingewiesen hat. Unterlässt es ein Beteiligter aber, ein objektives Beweismittel, das allein er in seinem Besitz hat (hier: die Arbeitspapiere des Prozessbevollmächtigten als Urkunden), vorzulegen, dann ist das [X.] grundsätzlich von der Verpflichtung entbunden, weiter entfernte und unsicherere Beweise (hier: die angebotene Zeugenvernehmung des Prozessbevollmächtigten, der ein erhebliches [X.]igeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat) zu erheben (vgl. hierzu auch [X.] vom 9. Dezember 1998 [X.]/97, [X.]NV 1999, 800).

[X.]chließlich muss die Rüge mangelnder [X.]achaufklärung auch deshalb erfolglos bleiben, weil [X.] die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung [X.]. § 155 [X.]O).

c) Die Revision ist auch nicht zur [X.]icherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) zuzulassen.

Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass das [X.] von der [X.]ntscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus ([X.] vom 19. August 2004 [X.], [X.]NV 2005, 156, und vom 17. August 2005 [X.], [X.]NV 2005, 2044). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerdeführer haben aus der angefochtenen [X.]ntscheidung zwar zutreffend den Rechtssatz herausgearbeitet, die Mitteilung des [X.]ntschlusses zur Betriebsaufgabe gegenüber dem [X.] sei von ganz wesentlicher Bedeutung für die Festlegung des Beginns des begünstigten [X.] in Fällen einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe. Dem stellen die Beschwerdeführer aber keinen abstrakten Rechtssatz aus der von ihnen herangezogenen vermeintlichen Divergenzentscheidung ([X.]-Urteil vom 20. Januar 2005 [X.], [X.][X.] 209, 95, B[X.]tBl II 2005, 395) gegenüber. [X.]ie führen lediglich aus, in der vermeintlichen Divergenzentscheidung sei die Notwendigkeit einer Anzeige an das [X.] "nicht genannt". Das bloße Nichterwähnen eines [X.]achverhaltsmerkmals steht der Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes aber nicht gleich.

d) [X.]benfalls nicht zum [X.]rfolg führt die Rüge, das [X.] habe seine Pflicht zur Überzeugungsbildung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 [X.]O) verletzt, indem es bei der [X.]rmittlung der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung der Grundstücke [X.] von einem "zweifelsfrei unzutreffenden [X.]achverhalt" ausgegangen sei.

[X.]) Das [X.] hatte --wie bereits [X.] im angefochtenen Änderungsbescheid vom 10. [X.]eptember 1992 aus der Grundstücksveräußerung einen Buchgewinn in Höhe von 3.588.358 [X.] ermittelt. Dieser ergab sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös (15 Mio. [X.]) einerseits und dem korrigierten Buchwert (11.411.642 [X.]) andererseits. Diesen korrigierten Buchwert ermittelte das [X.] wie folgt:

-

Buchwert lt. ursprünglicher Handels- und [X.]teuerbilanz des [X.] zum 31. Dezember 1979:

10.854.002 [X.]

-

zu aktivierende Planungskosten:

478.535 [X.]

-

zu aktivierende Nebenkosten:

78.640 [X.]

-

weitere zu aktivierende Kosten

465 [X.]

-

[X.]umme:

11.411.642 [X.]

[X.] hat während des Klageverfahrens erklärt, die vom [X.] angegebenen Werte seien grundsätzlich zutreffend. Allerdings sei in dem ursprünglichen Buchwert (10.854.002 [X.]) unter dem Gesichtspunkt der Anschaffungsnebenkosten ein Betrag in Höhe von 915.245,10 [X.] für die seinerzeit erwarteten Grunderwerbsteuerzahlungen enthalten gewesen. Dieser Betrag sei nunmehr zu korrigieren, nachdem sich die [X.] wie folgt entwickelt hätten:

-

Bescheid vom 7. Juli 1979: 769.921 [X.]

-

Bescheid vom 9. Juli 1979: Freistellung von der Grunderwerbsteuer;

-

insgesamt vier Bescheide vom 16. bzw. 19. Juni 1981: insgesamt 698.726,90 [X.] (davon ein Teilbetrag in Höhe von 666.843,85 [X.]);

-

Bescheid vom 12. November 1981: der Teilbetrag von 666.843,85 [X.] wird um 125.174,65 [X.] auf 792.018,50 [X.] erhöht.

          

[X.] erklärte weiter, er habe nach [X.]rgehen der Bescheide vom 16. bzw. 19. Juni 1981 den für die Grunderwerbsteuerzahlungen gebildeten Passivposten in Höhe eines [X.] von 216.518,20 [X.] (ursprünglich gebildeter Passivposten 915.245,10 [X.] ./. tatsächliche [X.] 698.726,90 [X.]) aufgelöst und den Buchwert der Grundstücke [X.] noch mit Wirkung für das [X.]treitjahr 1980 entsprechend gemindert. Hingegen habe er die auf dem Bescheid vom 12. November 1981 beruhende [X.]rhöhung der Grunderwerbsteuer (125.174,65 [X.]) im [X.] für 1980 nicht mehr berücksichtigt, obwohl er den Jahresabschluss 1980 erst am 15. Februar 1982 aufgestellt habe. Diesen Betrag habe er vielmehr erst im Jahr 1981 gewinnmindernd berücksichtigt. [X.]r beantrage nunmehr, ihn schon dem [X.] zuzuordnen.

Das [X.] erklärte hierzu, es lasse sich mangels Vorlage von [X.]inzelaufgliederungen nicht nachprüfen, ob [X.] die Grunderwerbsteuer so behandelt habe, wie er nunmehr behaupte. Das Vorbringen des [X.] sei aber plausibel. Werde dessen Darlegung übernommen, ergebe sich auch nach Auffassung des [X.] ein um 91.344 [X.] höherer Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke [X.] (insgesamt 3.679.702 [X.]).

In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] verständigten sich die Beteiligten darauf, als Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke [X.] den von [X.] dargelegten Betrag von 3.679.702 [X.] (statt bisher 3.588.358 [X.]) zugrunde zu legen. Die erhöhte [X.] aufgrund des Bescheids vom 12. November 1981 erhöhe den Buchwert und mindere damit den Veräußerungsgewinn. [X.] sei die bisher vorgenommene gewinnmindernde Nachbuchung eines [X.] rückgängig zu machen.

Das [X.] legte seiner [X.]ntscheidung den genannten Betrag von 3.679.702 [X.] zugrunde. Den dadurch um 91.344 [X.] erhöhten Gewerbeertrag berücksichtigte es im Wege der [X.]aldierung mit anderweitigen Punkten, in denen die Klage teilweise [X.]rfolg hatte. [X.]inen hiergegen gerichteten Tatbestandsberichtigungsantrag des [X.] lehnte das [X.] mit Beschluss vom 2. März 2010 ab.

[X.]) [X.], das [X.] sei dabei von einem "zweifelsfrei unzutreffenden [X.]achverhalt" ausgegangen, führt nicht zum [X.]rfolg. Zwar trifft es zu, dass es sowohl im Protokoll der mündlichen Verhandlung als auch im angefochtenen Urteil zunächst heißt, durch die Nacherfassung des Grunderwerbsteuer-[X.]rhöhungsbetrags mindere sich der Veräußerungsgewinn. Die Beschwerdeführer übersehen indes, dass [X.] während des Klageverfahrens selbst vorgetragen hatte, er habe zuvor den Buchwert der Grundstücke [X.] um 216.518,20 [X.] gemindert, was das [X.] noch nicht berücksichtigt habe. Die sich dadurch ergebende [X.]rhöhung des Veräußerungsgewinns im Vergleich zu der vom [X.] ursprünglich vorgenommenen [X.]rmittlung hat das [X.] zu Recht ebenfalls in seine Berechnung einbezogen, auch wenn es dies --was wegen der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten und des ausdrücklichen Hinweises des [X.] in dessen [X.]chriftsatz vom 20. November 2009 auf die rechnerischen Folgen des [X.]achverhaltsvortrags des [X.] auch nicht erforderlich war-- in den Gründen seiner [X.]ntscheidung nicht ausdrücklich erwähnt hat.

2. Die Revision ist auch nicht zur [X.]icherung der [X.]inheitlichkeit der Rechtsprechung im Hinblick auf das [X.]-Urteil vom 5. November 2009 IV R 57/06 ([X.][X.] 226, 548, B[X.]tBl II 2010, 646) zuzulassen.

a) Dem liegt der folgende [X.]achverhalt zugrunde:

[X.] war u.a. an der [X.] zu 100 % beteiligt. [X.]s bestand eine gewerbesteuerliche, jedoch keine körperschaftsteuerliche Organschaft. [X.] erlitt die [X.] einen Gewerbeverlust von ./. 312.932 [X.]. Diesen Betrag berücksichtigte das [X.] im Hinblick auf das bestehende Organschaftsverhältnis bei der [X.]rmittlung des [X.] des [X.]. Außerdem nahm [X.] in seinem [X.]inzelunternehmen im Jahr 1979 eine Teilwertabschreibung auf den Buchwert seiner Beteiligung an der [X.] vor (von ursprünglich 200.000 [X.] auf nunmehr 20.000 [X.]). Den entsprechenden Aufwand machte das [X.] gewerbesteuerlich durch eine entsprechende Hinzurechnung rückgängig, weil sich der von der [X.] erlittene Verlust aufgrund der Organschaft bereits unmittelbar bei [X.] ausgewirkt hatte. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Im [X.]treitjahr 1980 brachte [X.] seine Beteiligung an der [X.] in die Handels-GmbH, an der er ebenfalls zu 100 % beteiligt und deren Organträger er war, zum geminderten Buchwert von 20.000 [X.] ein. Zuvor hatte er an die [X.] eine Verlustausgleichszahlung von 377.081 [X.] erbracht, die vom [X.] bei [X.] einkommensteuerlich im [X.]rgebnis gewinnmindernd berücksichtigt, gewerbesteuerlich aber wieder hinzugerechnet worden war.

[X.] begehrte im Klageverfahren, gewerbesteuerlich im Rahmen der [X.]inbringung von einem fortbestehenden Buchwert der Beteiligung an der [X.] von 200.000 [X.] auszugehen und den Gewerbeertrag des [X.]treitjahres 1980 um den Differenzbetrag zum tatsächlichen [X.]inbringungswert (180.000 [X.]) zu mindern. Denn die frühere Teilwertabschreibung sei gewerbesteuerlich wegen des bestehenden [X.] nicht nachvollzogen worden, was nunmehr folgerichtig fortzuführen sei.

Die Klage hatte in diesem Punkt keinen [X.]rfolg. Das [X.] führte aus, die [X.]inbringung sei weiterhin als [X.] anzusehen, weil es sich bei der vorangegangenen gewerbesteuerlichen Neutralisierung der Teilwertabschreibung um einen rein rechnerischen Vorgang gehandelt habe, der den Buchwert der Beteiligung an der [X.] unberührt gelassen habe.

b) Diesen Darlegungen des [X.] stellen die Beschwerdeführer --im Ausgangspunkt zutreffend-- die Ausführungen in dem von ihnen herangezogenen [X.]-Urteil in [X.][X.] 226, 548, B[X.]tBl II 2010, 646 (unter II.4.) gegenüber, wonach die in [X.] neutralisierten Auswirkungen von Teilwertabschreibungen bei künftigen Änderungen des [X.] zu berücksichtigen seien. Allerdings hat der IV. [X.]enat des [X.] diese [X.]rwägungen ausdrücklich als nicht tragend für seine [X.]ntscheidung bezeichnet. [X.]ine Revisionszulassung zur [X.]icherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann aber nicht erfolgen, wenn der Rechtssatz aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung dort nicht tragend war ([X.] vom 25. Juni 2008 [X.]/05, [X.]NV 2008, 1648, unter 2.b, und vom 26. Februar 2010 [X.], [X.]NV 2010, 1083, unter II.2.).

3. [X.]chließlich sind auch diejenigen Verfahrensmängel, die die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vom [X.] vorgenommenen Änderung der [X.], tatsächlich nicht gegeben.

a) Dem liegt der folgende [X.]achverhalt zugrunde:

[X.]) [X.] hatte dem [X.] erstmals kurz vor der dortigen mündlichen Verhandlung ([X.]chriftsatz vom 22. Oktober 2009) umfangreiche Darlegungen zu Auswirkungen auf den Gewerbeertrag unterbreitet, die sich im [X.]treitjahr 1980 aufgrund von zwischenzeitlich abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren, die für die [X.] durchgeführt worden waren, ergeben sollten.

Dabei ging es zunächst um eine Minderung des [X.] um 827.293 [X.], die sich nach den Darlegungen des [X.] wie folgt zusammensetzen sollte:

- Nachholung zusätzlicher Betriebsausgaben für das [X.] aus den halbjährlichen Zahlbeträgen an die N-GmbH,
die das [X.] ursprünglich als Anschaffungskosten  ./.
aktiviert hatte: 700.000 [X.]
- desgleichen für das Jahr 1978: ./.
291.667 [X.]
- Minderung der Gewerbesteuerrückstellung aus diesem [X.]achverhalt für das [X.]: + 119.087 [X.]
- desgleichen für das Jahr 1978: +49.616 [X.]
- Nachholung von Absetzung für Abnutzung für ein Wirtschaftsgut "Parkplatz": ./. 8.973 [X.]
- Nachaktivierung von Anschaffungskosten für die Grundstücke [X.]: + 465 [X.]
- Korrektur Forderungen gegen verbundene Unternehmen: + 1.645 [X.]
- Korrektur Mietvorauszahlung: +
2.534 [X.]
- [X.]aldo: ./.
827.293 [X.]

         

Das [X.] hatte diese Auswirkungen auf den Gewerbeertrag ursprünglich in geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1977 bis 1979 vom 14. [X.]eptember 1992 einbezogen, in denen es allerdings zugleich erstmals [X.] aus Organgesellschaften in erheblicher Höhe bei [X.] erfasste, so dass es per saldo zu einer [X.]rhöhung der Messbeträge kam. Der [X.] hob diese Änderungsbescheide wegen des Fehlens einer Korrekturvorschrift und des [X.]intritts von Festsetzungsverjährung später ersatzlos auf ([X.]-Urteile vom 7. November 2001 [X.], [X.]NV 2002, 745, sowie [X.]/00 und [X.], nicht veröffentlicht).

[X.]) Ferner begehrte [X.] mit seinem [X.]chriftsatz vom 22. Oktober 2009, die vom [X.] im angefochtenen Änderungsbescheid vom 10. [X.]eptember 1992 vorgenommene [X.]rhöhung des [X.] der Organgesellschaft um 131.816 [X.] rückgängig zu machen und stattdessen eine Minderung des [X.] der Organgesellschaft im Zusammenhang mit den --gewerbesteuerlich letztlich nicht erfassten-- [X.]rgebnissen der [X.] um per saldo 695.500 [X.] anzusetzen.

Der im Bescheid vom 10. [X.]eptember 1992 berücksichtigte Betrag von 131.816 [X.] setzt sich wie folgt zusammen:

-

Mietrecht Grundstück [X.]:

./. 1.200.000 [X.]

-

Rückstellung Gewinnzusagen an Mitarbeiter:

+ 981.134 [X.]

-

Rückstellung Abschlusskosten:

+ 268.000 [X.]

-

Gewerbesteuer-Rückstellung:

+ 82.682 [X.]

-

[X.]aldo

+131.816 [X.]

          

Im Teilabhilfebescheid vom 29. [X.]eptember 1994, der zum Gegenstand des seinerzeit anhängigen [X.]inspruchsverfahrens wurde, minderte das [X.] den Gewerbeertrag der Organgesellschaft per saldo um 15.576 [X.]. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

-

[X.]rhöhung der Rückstellung Abschlusskosten (wie von [X.] beantragt):

./. 27.400 [X.]

-

Kürzung der Rückstellung Gewerbesteuerumlage:

+ 11.824 [X.]

 

cc) Das [X.] vertrat die Auffassung, dass die auf den [X.]n beruhenden Änderungen beim originären Gewerbeertrag des [X.] (oben [X.]) wegen der vorrangigen Verrechnung mit den nicht mehr erfassbaren [X.]n der Organgesellschaften "nicht mehr umsetzbar" seien. [X.]ine Minderung der [X.] der Organgesellschaft aus den [X.]n (oben [X.]) sei schon deshalb nicht durchzuführen, weil diese [X.] steuerlich niemals erfasst worden seien. Im Gegenzug sei allerdings auch die vom [X.] vorgenommene [X.]rhöhung (131.816 [X.] ./. 15.576 [X.]) rückgängig zu machen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] wurde [X.]invernehmen erzielt, die Änderungen beim originären Gewerbeertrag des [X.] (./. 827.293 [X.]) noch im [X.]treitjahr 1980 zugunsten des [X.] zu berücksichtigen. Die vom [X.] vorgenommene Hinzurechnung des [X.] der Organgesellschaft (131.816 [X.]) sollte rückgängig gemacht werden (wobei das Protokoll der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis darauf enthält, dass das [X.] diesen Betrag im Bescheid vom 29. [X.]eptember 1994 bereits um 15.576 [X.] gemindert hatte). Im Gegenzug verzichtete [X.] auf den von ihm gegenläufig begehrten Abzug eines Betrags von 695.500 [X.].

dd) In seinem Urteil setzte das [X.] in diesem Punkt die im Protokoll der mündlichen Verhandlung ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen an. Unter [X.]inbeziehung dieser und weiterer Änderungen, die sich per saldo zugunsten des [X.] auswirkten, minderte es die für das [X.]treitjahr 1980 gebildete [X.] gegenläufig um 148.388 [X.].

ee) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] habe nicht darauf hingewiesen, dass es die [X.] mindern wolle. Hätte das [X.] einen solchen Hinweis erteilt, hätte [X.] es darauf aufmerksam gemacht, dass sowohl in dem Betrag von 827.293 [X.] als auch in dem Betrag von 131.816 [X.] bereits geänderte [X.]en der [X.] enthalten gewesen seien.

Da das [X.] die von ihm vorgenommene Minderung der [X.] nicht begründet habe, sei die [X.]ntscheidung zudem insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 [X.]O).

b) Die [X.] hat keinen [X.]rfolg. Im [X.] sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dem [X.] sei ein materiell-rechtlicher Fehler unterlaufen (doppelte Berücksichtigung der Minderung des [X.]). [X.]s gehört jedoch nicht zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass ein Gericht, das im Begriff ist, einen materiell-rechtlichen Fehler zu begehen, die Beteiligten hierauf zuvor hinweisen muss. Denn typischerweise wird das Gericht seinen Rechtsfehler gar nicht erkennen. Wäre die Auffassung der Kläger zutreffend, würde in jedem materiell-rechtlichen Fehler zugleich eine --die Revision eröffnende-- Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen. Dies ist vom Gesetzgeber, der in § 115 Abs. 2 [X.]O klar zwischen materiell-rechtlichen Zulassungsgründen einerseits und [X.] andererseits --zu denen auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zählt-- differenziert, ersichtlich nicht gewollt.

c) Aus demselben Grund greift auch die Rüge, die [X.]ntscheidung des [X.] sei nicht mit Gründen versehen, nicht durch. Die bloße Zusammenstellung der Besteuerungsgrundlagen am [X.]chluss des Urteils ist nicht weiter begründungspflichtig, wenn sich die [X.]inzelbeträge aus den rechtlichen Ausführungen in den [X.]ntscheidungsgründen ergeben. Dass eine zugunsten des [X.]teuerpflichtigen vorgenommene Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb bzw. des [X.] --für [X.] bzw. [X.]rhebungszeiträume vor 2008-- zu einer gegenläufigen Korrektur der [X.] führt, ergibt sich von selbst und ist ebenfalls nicht weiter begründungspflichtig.

Im Übrigen ist eine [X.]ntscheidung nur dann --teilweise-- nicht mit Gründen versehen, wenn das [X.] ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen hat. Daran fehlt es jedoch, wenn der Rechtsmittelführer sich im Klageverfahren überhaupt nicht zu diesem Merkmal geäußert hat (vgl. [X.] vom 10. Januar 2007 [X.], [X.]NV 2007, 1086, unter [X.]). [X.]o liegt es hier: [X.] hatte die Frage der gegenläufigen Korrektur der [X.] während des Klageverfahrens zu keiner Zeit problematisiert.

d) [X.]rgänzend weist der [X.]enat darauf hin, dass die vom [X.] vorgenommene Kürzung der [X.] auch materiell-rechtlich zutreffend sein dürfte.

Hinsichtlich der [X.], die in dem Betrag von 827.293 [X.] enthalten ist, ergibt sich dies daraus, dass dieser Betrag gewerbesteuerlich bereits in den Jahren 1977 bis 1979 "verbraucht" worden ist. Zwar ist es letztlich nicht zu einer Änderung der für diese Jahre ergangenen Gewerbesteuer-Messbescheide zugunsten des [X.] gekommen. Grund hierfür ist aber ausschließlich, dass zugleich der Rechtsfehler aus der bisher unterbliebenen [X.]rfassung der [X.] der Organgesellschaften saldiert worden ist (§ 177 Abs. 2 der Abgabenordnung). Im Umfang dieser [X.]aldierungsmöglichkeit gilt die Herabsetzung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlagen der Jahre 1977 bis 1979 als vorgenommen. Die Beschwerdeführer sind daher durch die nochmalige Berücksichtigung der [X.]umme dieser Beträge im [X.]treitjahr 1980 ohnehin schon in stärkerem Maße begünstigt worden, als es ihnen von Gesetzes wegen zugestanden hätte.

Hinsichtlich der [X.], die in dem Betrag von 131.816 [X.] enthalten ist, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eine klassische tatsächliche Verständigung getroffen. Der [X.]achverhalt erschien in diesem Punkt angesichts des erheblichen Zeitablaufs ersichtlich als nicht mehr aufklärbar, so dass beide Beteiligte darauf verzichtet haben, die von ihnen jeweils zu ihren Gunsten begehrten Änderungen des [X.] der Organgesellschaft weiter zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das [X.] die Auswirkung, die diese tatsächliche Verständigung im [X.]rgebnis auf den Gewerbeertrag des [X.]treitjahres 1980 hatte, als Grundlage für eine Neuberechnung der [X.] dieses Jahres angesehen hat.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Der Antrag, gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben, wird abgelehnt. Dies folgt schon daraus, dass dem [X.] die von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrensfehler nicht unterlaufen sind. Im Übrigen wären die Voraussetzungen des § 21 GKG selbst dann nicht gegeben, wenn das finanzgerichtliche Urteil tatsächlich wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben gewesen wäre (vgl. [X.] vom 13. Februar 2004 IV [X.] 1/04, [X.]NV 2004, 966, m.w.N.).

Meta

X B 34/10

18.01.2011

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 3. Dezember 2009, Az: 7 K 1038/2009, Urteil

§ 76 Abs 1 FGO, § 119 Nr 6 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.01.2011, Az. X B 34/10 (REWIS RS 2011, 10394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10394

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X R 4/10 (Bundesfinanzhof)

Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks


I R 21/10 (Bundesfinanzhof)

Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des Einbringungsgewinns - Einbringung eines Teil-Kommanditanteils


IV R 54/09 (Bundesfinanzhof)

Kosten der Rekultivierung sind nicht Bestandteil gewerbesteuerlich hinzuzurechnender Pachtzinsen


2 K 1842/21 (FG München)

Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften: Gewerbesteuerschuldnerin und Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG


IV R 3/09 (Bundesfinanzhof)

Wegfall der Unternehmeridentität bei kurzfristigem Ausscheiden aus einer Personengesellschaft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.