Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2014, Az. I R 39/14

1. Senat | REWIS RS 2014, 245

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Gegenstand

Volle "Schachtelprivilegierung" im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis infolge sog. Bruttomethode


Leitsatz

1. An der in ständiger Spruchpraxis des BFH sowie in ständiger Verwaltungspraxis vertretenen sog. gebrochenen oder eingeschränkten Einheitstheorie ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis festzuhalten.

2. Die im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis für die Ermittlung der Gewerbeerträge der Organgesellschaft und des Organträgers nach § 7 Satz 1 (i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2) GewStG 2002 maßgebenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zur Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb umfassen auch die in § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 (i.V.m. § 8b Abs. 1 bis 6) KStG 2002 (i.d.F. des SEStEG) angeordnete sog. Bruttomethode (Übereinstimmung mit BMF-Schreiben vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 437, dort Rz 28 ff.).

3. Deswegen ist --zum einen-- bei der Organgesellschaft ein von dieser vereinnahmter Gewinn aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei der Berechnung des Kürzungsbetrags im Rahmen des sog. gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG 2002 nicht nach § 9 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) um fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 (der sog. Schachtelstrafe) zu vermindern, und beim Organträger ist der Gewinn aus den Kapitalanteilen --zum anderen-- infolge des der Organgesellschaft gewährten sog. Schachtelprivilegs in dem ihm (nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002) zugerechneten Gewerbeertrag nicht i.S. von § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG 2002 (i.d.F. des SEStEG) enthalten, weshalb auch bei ihm keine Hinzurechnung von fiktiven nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 vorzunehmen ist; eine sich daraus ggf. ergebende "Hinzurechnungslücke" lässt sich weder durch Auslegung oder Analogie noch durch eine spezifisch organschaftliche Korrektur über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 schließen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2014  10 K 1007/13 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine [X.]mbH & Co. K[X.], war im Streitjahr 2006 alleinige [X.]esellschafterin der Y-[X.]mbH und dieser im Rahmen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft als Organträgerin verbunden. Die Y-[X.]mbH wiederum war zu 72,3 v.H. an einer [X.] Kapitalgesellschaft, [X.].A., beteiligt.

2

Im Streitjahr bezog die Y-[X.]mbH von der [X.].A. eine Dividende, die die Y-[X.]mbH bei der Ermittlung ihres [X.] nach § 7 Satz 1 des [X.]ewerbesteuergesetzes 2002 ([X.]ewSt[X.] 2002) in Einklang mit § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 ([X.] 2002) i.d.[X.] über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der [X.] und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStE[X.]) vom 7. Dezember 2006 ([X.], 2782, [X.], 4) --[X.] 2002 n.F.-- zunächst als [X.]ewinn erfasste und sodann nach § 9 Nr. 7 Satz 1 [X.]ewSt[X.] 2002 wieder [X.]; eine Hinzurechnung nichtabziehbarer Betriebsausgaben auf die Dividende nach Maßgabe von § 9 Nr. 7 Satz 3 und § 9 Nr. 2a Satz 4 (und § 36 Abs. 8 Satz 5) [X.]ewSt[X.] 2002 (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 --JSt[X.] [X.] vom 13. Dezember 2006 [[X.], 2878, [X.], 28] --[X.]ewSt[X.] 2002 n.F.--) i.V.m. § 8b Abs. 5 [X.] 2002 unterblieb. Die Klägerin bezog den ihr von der Y-[X.]mbH nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]ewSt[X.] 2002 zugerechneten [X.]ewerbeertrag bei der Ermittlung ihres [X.] ein. Auch sie sah von einer Hinzurechnung der auf die Dividende der [X.].A. entfallenden nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 (und § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2) [X.] 2002 (n.F.) i.V.m. § 7 Satz 1 [X.]ewSt[X.] 2002 ab.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) folgte Letzterem im Ergebnis unter Hinweis auf das Schreiben des [X.] ([X.]) vom 26. August 2003 ([X.], 437) --und unter insoweit fälschlichem Hinweis auf den im Streitfall unbeachtlichen § 8 Nr. 5 [X.]ewSt[X.] 2002-- nicht (s. auch [X.], Verfügung vom 4. September 2006 [X.] 1421-138-St 12-33, Fallbeispiel 3.1, juris).

4

Das angerufene Finanzgericht (F[X.]) Münster gab der Klage gegen den hiernach ergangenen [X.]ewerbesteuermessbescheid statt. Sein Urteil vom 14. Mai 2014  10 K 1007/13 [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EF[X.]) 2014, 1511 abgedruckt.

5

Das [X.] stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das F[X.]-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet.

8

1. a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 gilt eine Kapitalgesellschaft, die --wie im Streitfall die [X.] [X.] der §§ 14, 17 oder 18 [X.] 2002 ist, als Betriebsstätte des [X.] (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Trotz dieser Fiktion bilden die Organgesellschaft und der Organträger kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren [X.] getrennt zu ermitteln sind. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist so zu ermitteln, als wäre diese Gesellschaft selbständiges Steuersubjekt. Bei der Ermittlung des [X.] jedes der Unternehmen sind auf dieser ersten Stufe die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 [X.] 2002) zu beachten (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; ständige Rechtsprechung des [X.] --[X.]--, vgl. z.B. [X.]surteile vom 29. Mai 1968 I 198/65, [X.], 289, [X.] 1968, 807; vom 30. Juli 1969 I R 21/67, [X.], 362, [X.] 1969, 629; vom 9. Oktober 1974 I R 5/73, [X.], 242, [X.] 1975, 179; vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, [X.], 467, [X.] 1975, 46; vom 22. April 1998 I R 109/97, [X.], 443, [X.] 1998, 748; vom 30. Januar 2002 I R 73/01, [X.], 128, [X.] 2003, 354; [X.]-Urteil vom 29. August 2000 VIII R 1/00, [X.], 217, [X.] 2001, 114, jeweils m.w.[X.]). Erst der selbständig ermittelte Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist sodann --auf einer zweiten Stufe-- mit dem für den Organträger selbst ermittelten Gewerbeertrag zusammenzurechnen. Ergeben sich dabei unberechtigte doppelte steuerrechtliche Be- oder Entlastungen, so sind diese auszuscheiden. Grundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 (vgl. dazu z.B. [X.]surteile vom 6. November 1985 I R 56/82, [X.], 78, [X.] 1986, 73; vom 2. Februar 1994 I R 10/93, [X.], 426, [X.] 1994, 768, und in [X.], 443, [X.] 1998, 748; [X.]-Urteile vom 23. Januar 1992 XI R 47/89, [X.], 158, [X.] 1992, 630; vom 25. Juli 1995 VIII R 54/93, [X.], 448, [X.] 1995, 794; zuletzt vom 30. Oktober 2014 IV R 9/11, [X.], 227, m.w.[X.]).

9

b) Diese als sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie bezeichnete Vorgehensweise ist vom [X.] im Urteil vom 6. Oktober 1953 I 29/53 U ([X.], 101, [X.]I 1953, 329) in Abkehr von der früheren sog. Filial- oder Einheitstheorie entwickelt worden, wie sie der [X.] (vgl. z.B. Urteile vom 23. Januar 1940 I 226/39, [X.] 48, 113, [X.] 1940, 436; vom 4. Dezember 1940 VI 660/38, [X.] 1941, 26; vom 11. März 1942 VI 36/42, [X.] 1942, 546) vertreten hatte. Sie wurde und wird seitdem vom [X.], wie zitiert, in ständiger Rechtsprechung fortgeführt (vgl. zur historischen Entwicklung auch z.B. [X.] [Hrsg.], Organschaft, 2003, S. 4; [X.], Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 1993, S. 767; [X.]/[X.], [X.] Steuer-Zeitung [X.], 871; [X.], [X.], § 2 Rz 3520 ff.; jeweils m.w.[X.]), und sie entspricht seitdem gleichermaßen der einschlägigen Verwaltungspraxis (vgl. Abschn. 41 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien --[X.]-- 1998, R 7.1 Abs. 5 [X.] 2009). Der [X.] hat keine Veranlassung, von ihr aufgrund der dagegen in der mündlichen Verhandlung unspezifisch vorgebrachten Einwände des für das [X.] auftretenden Vertreters des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen abzurücken. Dass die sog. eingeschränkte oder gebrochene Einheitstheorie im Schrifttum in der Vergangenheit in Anbetracht des Wortlauts in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] (2002) zuweilen kritisch begleitet worden ist (vgl. z.B. [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 [Stand Februar 2011] Rz 2573; [X.] in [X.]/[X.]/Schnitter, Gewerbesteuer, 15. Aufl., 2014, [X.]. 3.1.4.4, S. 394 f.), ändert daran jedenfalls nach gegenwärtiger Regelungslage nichts: Die körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Organschaftsvoraussetzungen stimmen mittlerweile überein; § 7 Satz 1 [X.] 2002 verbindet die Ermittlung des [X.] mit der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns und bestätigt insofern den Gleichlauf beider Rechtskreise (vgl. z.B. [X.], ebenda; und [X.]/ [X.], ebenda, auch dazu jeweils m.w.[X.]).

2. Das [X.] ist unabhängig davon --auf der Basis jener Theorie zur Errechnung der jeweiligen [X.] bei Vorliegen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft-- der Rechtsauffassung, dass die vom [X.] daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die hier in Rede stehende Situation der der Organträgerin zugerechneten Dividenden einer Beteiligungsgesellschaft, deren Anteile von der Organgesellschaft gehalten werden, unzutreffend seien. Dem ist ebenfalls nicht beizupflichten.

a) § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] 2002 n.F. bestimmt für den körperschaftsteuerrechtlichen Organkreis abweichend von den allgemeinen Vorschriften, dass § 8b Abs. 1 bis 6 [X.] 2002 bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist. Die hiernach angeordnete sog. Bruttozurechnung bewirkt, dass der Gewinn der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um darin enthaltene Bezüge nach § 8b Abs. 1 [X.] 2002 zu ermitteln und er sodann dem Organträger nach § 14 Satz 1 (einleitender Satzteil) [X.] 2002 zuzurechnen ist. Sodann ist der brutto zugerechnete Gewinn beim Organträger den zuvor ausgeschlossenen allgemeinen Vorschriften zu unterwerfen. Insbesondere sind nach § 8b Abs. 1 [X.] 2002 die im zugerechneten Gewinn enthaltenen Bezüge, Dividenden und Gewinnanteile i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) bei der Ermittlung des Einkommens hier außer Ansatz zu lassen. Jedoch gelten nunmehr 5 v.H. von jenen Bezügen nach § 8b Abs. 5 Satz 1 [X.] 2002 als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Das greift aber nur dann, wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen i.S. des § 8b Abs. 1 bis 3 [X.] 2002 "enthalten" sind.

b) Das alles ist über § 7 Satz 1 ([X.]. § 2 Abs. 2 Satz 2) [X.] 2002 für die Ermittlung des [X.] im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis bedeutsam. Denn danach ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des [X.] zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (vgl. § 14 [X.] 2002) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 [X.] 2002 bezeichneten Beträge. Zu den betreffenden Vorschriften des (hier allein einschlägigen) [X.] gehören auch die spezifischen Gewinnermittlungsvorschriften für den körperschaftsteuerrechtlichen Organkreis, damit also auch § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] 2002 n.F. (ebenso z.B. [X.]/[X.], § 7 [X.] Rz 96; Güroff in Glanegger/Güroff, [X.], 8. Aufl., § 2 Rz 520; Herlinghaus in [X.]/[X.]/[X.], § 15 [X.] Rz 23; Schnitter in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/ [X.], § 7 [X.] Rz 68; G. [X.], daselbst, § 15 [X.] Rz 93 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/Schnitter, a.a.[X.], [X.]. 3.1.4.4, S. 394 f.; Schnitter, daselbst, [X.]. 7.4.4, S. 766 ff.; [X.], a.a.[X.], § 2 Rz 3764; [X.] in Bergemann/[X.], [X.], § 2 Rz 200; [X.] in [X.] [Hrsg.], [X.], § 2 Rz 389; [X.]/[X.], [X.]s Steuerrecht --DStR-- 2003, 805, 810). Allerdings verändert sich für die Ermittlung des [X.] naturgemäß der Gegenstand der organschaftlichen Zurechnung: [X.] wird hier nicht der --u.a. über § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] 2002 n.F. korrigierte-- Gewinn der Organgesellschaft. Es ist dies vielmehr der für diese Gesellschaft ermittelte Gewerbeertrag.

c) Dem auch dagegen in der mündlichen Verhandlung gerichteten --und der allgemeinen Praxis der Finanzverwaltung (im BMF-Schreiben in [X.], 437, dort Rz 28 ff.) in diesem Punkt erneut widersprechenden-- Einwand des [X.], die spezifischen Gewinnermittlungsregeln des § 15 Satz 1 [X.] 2002 n.F. im Allgemeinen und dessen Nr. 2 Satz 1 im Besonderen unterfielen nicht dem Regelungsbefehl des § 7 Satz 1 [X.] 2002, folgt der [X.] erneut nicht.

Der Einwand will der sog. Bruttomethode bei der Ermittlung des [X.] einer Organgesellschaft keine Bedeutung beimessen, weil § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 die Rechtsfolge der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft eigenständig im Sinne einer (eingeschränkten) Fiktion der Organgesellschaft als Betriebsstätte des [X.] regelt, Gewinnabführungen im Organkreis daher eigentlich ohne Einfluss auf den Gewerbeertrag des [X.] bleiben müssten und weder [X.] noch -minderungen, die auf der Gewinnabführung beruhen, den Gewerbeertrag des [X.] beeinflussen dürften (ähnlich [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 [Stand Februar 2011] Rz 2653; [X.]/[X.], [X.], 871, 874; im Ergebnis auch [X.] in [X.]/Stöcker/Lieber, Die Organschaft, 9. Aufl., 2014, Rz 1001 ff.). Deswegen sei sowohl im [X.] als auch in der dazu gegebenen Überschrift von dem Einkommen der betreffenden Steuersubjekte die Rede, nicht aber von dem Gewinn. Dieser Einwand überzeugt indessen abermals nicht. Er übersieht, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 unter Bezugnahme auf §§ 14, 17 und 18 [X.] (2002) lediglich die Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft bestimmt, aber nichts darüber aussagt, wie der dem Organträger zuzurechnende Gewerbeertrag der Organgesellschaft zu ermitteln und wie der zugerechnete Gewerbeertrag beim Organträger zu behandeln ist. Der Einwand übersieht auch, dass § 7 Satz 1 [X.] 2002 die Anwendbarkeit der körperschaftsteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften im Grundsatz [X.] anordnet; soweit er davon abweicht, ergibt sich das aus den nachfolgenden Sätzen der Vorschrift, die --wie sich aus deren ausdifferenzierten Inhalten ergibt-- abschließender Natur sind und nicht durch übergeordnete Systemüberlegungen überlagert werden. Dementsprechend verknüpft § 7 Satz 1 [X.] 2002 die Gewinnermittlung auch folgerichtig mit der Einkommensermittlung; die darauf gestützten Gegenerwägungen des [X.] sind nicht nachvollziehbar.

d) Für den Streitfall bedeutet das alles:

aa) Es ist auf der ersten Stufe zunächst der der Klägerin als Organträgerin zuzurechnende Gewerbeertrag der Y-GmbH zu ermitteln. Letztere erfüllt mit ihrer Beteiligung an der [X.] [X.].A. die qualifizierten Beteiligungs- und [X.] der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 7 Satz 1 [X.] 2002. Das liegt nach den tatrichterlich getroffenen Feststellungen auf der Hand und wird auch vom [X.] nicht bestritten, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Der in der dargelegten Weise "brutto" ermittelte Gewinn der Y-GmbH als der Organgesellschaft ist also um die darin enthaltene Dividende der [X.].A. nach Maßgabe von § 9 Nr. 7 Satz 1 [X.] 2002 als Gewinn aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des [X.]es zu kürzen. Der Kürzungsbetrag ist seinerseits nicht nach § 9 Nr. 7 Satz 3 [X.]. § 9 Nr. 2a Satz 4 [X.] 2002 n.F. um fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 [X.] 2002 zu vermindern. Zwar sind solche fiktiven Betriebsausgaben kraft ausdrücklicher Gesetzesanordnung hiernach keine kürzungsfähigen Gewinne aus Anteilen i.S. von § 9 Nr. 7 Satz 1 [X.] 2002. Das betrifft nach § 36 Abs. 8 Satz 5 [X.] 2002 n.F. auch das Streitjahr, und deshalb entspräche eine darauf bezogene Minderung des Kürzungsbetrags den allgemeinen Vorschriften bei der Ermittlung des [X.] (vgl. demgegenüber noch zur vorangehenden Regelungslage [X.]surteil vom 10. Januar 2007 I R 53/06, [X.]E 217, 98, [X.] 2007, 585). Doch wirkt sich § 9 Nr. 7 Satz 3 [X.]. § 9 Nr. 2a Satz 4 [X.] 2002 n.F. nicht aus, weil die Anwendung von § 8b [X.] 2002 infolge der "Bruttoanordnung" in § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] 2002 n.F., jeweils [X.]. § 7 Satz 1 [X.] 2002, (auch) in diesem Punkt suspendiert ist. Im Ergebnis sind die Dividenden aus der Beteiligungsgesellschaft damit rechnerisch wie rechtlich vollen Umfangs nicht (mehr) Bestandteil des ermittelten [X.] der Organgesellschaft.

bb) Das wiederum schlägt sodann --auf der zweiten Stufe-- auf die Ermittlung des [X.] der Klägerin als Organträgerin durch. Der Gewerbeertrag der Y-GmbH wird der Klägerin (nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002) als Saldogröße zugerechnet, er wird nicht in Einzelbestandteile und Einzelbeträge zerlegt und erst bei dem Organträger im Rahmen des für diesen zu ermittelnden [X.] entsprechend "zusammengesetzt". Die Dividende der [X.].A. als der Beteiligungsgesellschaft der Organgesellschaft ist in dem zugerechneten Gewerbeertrag deswegen nicht mehr --wie aber nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 [X.] 2002 n.[X.]. § 7 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 erforderlich-- "enthalten". Sie kann infolgedessen bei der Ermittlung des [X.] der Organträgerin --einerseits-- nicht mehr nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 ([X.]. § 7 Satz 1 [X.] 2002) außer Ansatz bleiben; zugleich unterbleibt --andererseits-- eine Hinzurechnung von 5 v.H. der Dividende als Ausgaben, die nach § 8b Abs. 5 Satz 1 [X.] 2002 (ebenfalls [X.]. § 7 Satz 1 [X.] 2002) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Es verhält sich insoweit nicht anders als beispielsweise bei steuerfreien Betriebseinnahmen der Organgesellschaft, die gleichermaßen auf deren Ebene [X.] "herausgekürzt", sodann dem Organträger in dieser Höhe zugerechnet werden und deswegen nicht im zugerechneten Einkommen enthalten sind. Und aus letztlich selbigem Grunde hat der [X.] in seinem Urteil vom 14. Januar 2009 I R 47/08 ([X.]E 224, 126, [X.] 2011, 131) darauf erkannt, dass die für die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft in § 15 Nr. 2 [X.] 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16. Mai 2003 ([X.], 660, [X.], 321) bestimmte Nichtanwendung von § 8b Abs. 1 bis 6 [X.] 2002, also die sog. Bruttomethode, sich im Veranlagungszeitraum 2002 nicht auf Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erstreckte, welche nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als sog. abkommensrechtliches Schachtelprivileg von der Besteuerung auszunehmen sind; nur weil die privilegierte Auslandsdividende nicht im zuzurechnenden Organeinkommen "enthalten" war, bedurfte es der regulativen Nachbesserung durch § 15 Satz 2 [X.] 2002 i.d.[X.]. Schließlich wäre auch die spezifische Regelung für die Einbeziehung entsprechend freigestellter Dividenden in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1a EStG 2002 überflüssig, wenn die Dividende ohnehin Einkommensbestandteil beim Organträger wäre.

cc) Ob das im Ergebnis unsystematisch ist, weil nicht organschaftlich und organschaftlich verbundene Strukturen unterschiedlich behandelt werden, kann dahinstehen. Allerdings mag man daran durchaus Zweifel hegen, weil beide Konstellationen systematisch von vornherein nicht vergleichbar sind. Und so gesehen ist die unterschiedliche Behandlung schlicht Folge dessen, dass das Gesetz die allgemeinen Vorschriften vermittels § 15 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2002 n.F. ([X.]. § 7 Satz 1 [X.] 2002) einerseits verdrängt, es aber andererseits diese Verdrängung vollständig bloß für die Einkommensermittlung angeordnet hat, nicht aber für die davon abzuhebende Ermittlung des [X.]. Folge dessen ist dann weiter, dass auch eine entsprechende Hinzurechnung der fiktiv nichtabziehbaren Betriebsausgaben beim Organträger ausscheidet.

dd) Eine sich daraus womöglich dennoch ergebende "Hinzurechnungslücke" lässt sich weder durch Auslegung oder Analogie noch durch eine spezifisch organschaftliche Korrektur über § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 schließen. Zum einen verdeutlichen gerade die detailliert ausgefeilten und wechselseitig aufeinander abgestimmten Regelungsstrukturen in § 15 Satz 1 Nr. 2 und § 8b [X.] 2002 (n.F.) ebenso wie in § 9 Nr. 7 und Nr. 2a sowie in § 8 Nr. 5 [X.] 2002, dass der Gesetzgeber nahezu jede erdenkliche einschlägige Situation im Auge gehabt hat und hat regeln wollen. Wenn er dann aber eine bestimmte Konstellation ausspart, muss er sich das anrechnen lassen, nicht anders als umgekehrt der Steuerpflichtige, der in dem recht komplexen und unübersichtlichen Regelungsgeflecht die eine oder andere Regelungskonsequenz zu seinem Nachteil "übersieht". Zum anderen scheidet auch eine Korrektur im Organkreis über die Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 aus, weil --wie das [X.] richtig anmerkt-- eine etwaige doppelte Erfassung oder Entlastung derselben [X.] nicht durch den Mechanismus der zunächst getrennten Ermittlung der [X.] ausgelöst wird; ursächlich dafür ist vielmehr die im [X.] ihrerseits unsystematische gesetzgeberische Entscheidung, die Anwendung von § 8b Abs. 1 bis 3 [X.] 2002 bei der Ermittlung des [X.] auszusparen und diese Vorschrift allein beim Organträger nach Zurechnung des derart ermittelten [X.] der Organgesellschaft anzusetzen. § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 ist nicht dafür bestimmt, den ausdrücklichen Regelungsbefehl des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] 2002 n.F. und die daraus abzuleitenden Konsequenzen gegenzukorrigieren. Ob es aus verfassungsrechtlichen Überlegungen möglich ist, in vergleichbaren Konzernstrukturen ohne organschaftliche Verbundenheit eine Gleichbehandlung im [X.] zu erstreiten, soll hier dahinstehen.

ee) Diesen Schlussfolgerungen pflichtet das Schrifttum letztlich einhellig bei (vgl. z.B. [X.], [X.], 2. Aufl., § 15 Rz 23; G. [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 15 [X.] Rz 94; derselbe, Die Unternehmensbesteuerung --[X.]-- 2009, 430; [X.]/[X.], § 9 [X.] Rz 187a; Kollruss, [X.], 2291, 2293; Hageböke, Internationales Steuerrecht 2009, 473, 480; derselbe, Der Konzern 2014, 313; Güroff in Glanegger/ Güroff, a.a.[X.], § 2 Rz 520, und § 9 Nr. 2a Rz 3; [X.], Beihefter zur [X.], 8, 11; [X.], Betriebs-Berater 2014, 1832; [X.]/[X.], [X.], 1585; [X.], [X.] 2014, 277; Rengier, [X.] 2014, 2695; [X.]/[X.], [X.] 2014, 635; [X.]/ [X.], [X.] --GmbHR-- 2014, 1115; Braunagel in Bergemann/[X.], a.a.[X.], § 9 [X.] Rz 140; [X.] in [X.]/ [X.], a.a.[X.], § 9 Nr. 2a [X.] Rz 45b; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 9 Nr. 2a [X.] Rz 13, 19; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], Art. [X.]/B OECD-MA Rz 24; [X.] in [X.]/[X.]/Schnitter, a.a.[X.], [X.]. 3.1.4.4, S. 394 ff.); die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung wird allein von Verwaltungsangehörigen geteilt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/ Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b [X.], Rz 380, 385; [X.], daselbst, § 15 [X.] Rz 27, 28, 52; [X.], GmbHR 2014, 1138).

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Meta

I R 39/14

17.12.2014

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 14. Mai 2014, Az: 10 K 1007/13 G, Urteil

§ 2 Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 7 S 1 GewStG 2002, § 9 Nr 2a S 4 GewStG 2002 vom 13.12.2006, § 9 Nr 7 S 1 GewStG 2002, § 8b Abs 1 S 1 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 8b Abs 5 S 1 KStG 2002, § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 9 Nr 7 S 3 GewStG 2002 vom 13.12.2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2014, Az. I R 39/14 (REWIS RS 2014, 245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 245

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