Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2014, Az. IV R 9/11

4. Senat | REWIS RS 2014, 1764

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Gegenstand

Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis


Leitsatz

NV: Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) .

Tatbestand

1

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.], deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Errichtung, der Betrieb sowie die Verpachtung und Veräußerung von Hotels, ferner die Erbringung von Geschäftsbesorgungsleistungen für Dritte war.

2

Im Streitjahr (1997) war die [X.] alleinige Gesellschafterin der [X.] Die [X.] war Organgesellschaft der [X.] als Organträgerin. Die [X.] war zu rund 98 % Gesellschafterin der [X.] Darüber hinaus gehörten ihr 100 % der Anteile an der [X.] Sowohl die [X.] als auch die [X.] waren gewerbesteuerliche Organgesellschaften der [X.] [X.]wischen der [X.] und der [X.] bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ebenso zwischen der [X.] und der [X.] sowie zwischen der [X.] und der [X.] Vermittelt über die [X.] war die [X.] damit nicht nur Organträgerin der [X.], sondern auch der [X.] sowie der [X.]

3

Die [X.] war Erbbauberechtigte und Eigentümerin eines Hotelgebäudes in [X.], das sie (ohne Betriebsvorrichtungen und Geschäftsausstattung) an die [X.] verpachtete, die das Hotel betrieb. Im Streitjahr erklärte die [X.] einen Gewinn aus Gewerbebetrieb aus der Verpachtung in Höhe von rund [X.]. Sie machte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) in Höhe von rund [X.] geltend und gelangte so --unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen für [X.] zu einem Gewerbeertrag von rund 100.000 DM, der der [X.] als Organträgerin zugerechnet wurde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) berücksichtigte zunächst bei der verpachtenden [X.] die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

4

Bei der [X.] wurde in den Jahren 2002 und 2003 eine Außenprüfung für die [X.] bis 1999 durchgeführt. Die Prüferin versagte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, gewährte jedoch die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, die sie mit rund [X.] bezifferte. Sie erhöhte daher den der [X.] zuzurechnenden Gewerbeertrag der [X.] entsprechend.

5

Bei der [X.] fand in den Jahren 2002 bis 2004 eine Außenprüfung für die [X.] und 1997 statt, die u.a. dazu führte, dass bei der [X.] als Organträgerin der aufgrund der bei der [X.] durchgeführten Außenprüfung erhöhte Gewerbeertrag der [X.] angesetzt wurde.

6

Das [X.] folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ am … 2004 geänderte Bescheide für 1997 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer. Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag wurde auf … € und die Gewerbesteuer wurde auf … € erhöht. Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1997 wurde auf 0 DM festgestellt.

7

Der Einspruch blieb --hinsichtlich der streitigen erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG-- erfolglos. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1178 veröffentlichtem Urteil ab.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

9

Sie beantragt,
das angegriffene Urteil aufzuheben und den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 1997 vom … 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2005 dahin zu ändern, dass ein Gewerbesteuermessbetrag und eine Gewerbesteuer von jeweils 0 € festgesetzt wird, und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen [X.] auf den 31. Dezember 1997 vom … 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2005 dahin zu ändern, dass auf den 31. Dezember 1997 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von [X.] festgestellt wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] im Ergebnis nicht zu gewähren und die Klage deshalb abzuweisen ist.

I. Zutreffend ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass die B-GmbH im Streitjahr grundsätzlich die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] erfüllte. Da dies auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der [X.] insoweit von weiteren Ausführungen ab.

II. Zutreffend hat das [X.] ferner entschieden, dass die erweiterte Kürzung nicht nach § 9 Nr. 1 Satz 5 [X.] ausgeschlossen war.

1. Nach dieser Vorschrift ist die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des [X.] nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die [X.] in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 7. August 2008 IV R 36/07, [X.], 251, [X.], 988).

2. Im Streitfall wurde der Grundbesitz der B-GmbH nicht von der [X.], ihrer Gesellschafterin, sondern von der [X.] genutzt. Die [X.] war zwar auch Gesellschafterin der [X.]. Als Kapitalgesellschaft entfaltete die [X.] jedoch Abschirmwirkung und führte daher zu einem Durchgriffsverbot auf die an ihr beteiligte [X.]. Die Nutzung des Grundbesitzes durch die [X.] kann daher der [X.] als Gesellschafterin der B-GmbH nicht zugerechnet werden (vgl. [X.]-Urteile vom 1. August 1979 I R 111/78, [X.], 57, [X.] 1980, 77, und vom 15. April 1999 IV R 11/98, [X.], 412, [X.] 1999, 532).

Abweichendes ergibt sich weder daraus, dass die B-GmbH und die [X.] gewerbesteuerliche Organgesellschaften der [X.] waren, noch daraus, dass diese ihrerseits Organgesellschaft der [X.] als der Organträgerin des [X.] war. Denn für die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 [X.] kommt es allein darauf an, ob der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Das ist aber unabhängig von der bestehenden Organschaft wegen der Abschirmwirkung der [X.] als Kapitalgesellschaft nicht der Fall.

III. Zu Recht ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass die der B-GmbH demnach grundsätzlich zu gewährende erweiterte Kürzung für [X.] (§ 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]) nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] rückgängig zu machen ist.

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] gelten Kapitalgesellschaften, die derart in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen eingegliedert sind, dass die Voraussetzungen des § 14 Nrn. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres ([X.]) erfüllt sind, als Betriebsstätten des anderen Unternehmens (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Trotz dieser Fiktion bilden die eingegliederten Kapitalgesellschaften (die Organgesellschaften) und das andere Unternehmen (der Organträger) kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren [X.] getrennt zu ermitteln sind (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie). Die Organschaft führt jedoch dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der [X.] der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum [X.] gehörenden Gewerbebetriebe --das sind die Gewerbebetriebe des [X.] und der Organgesellschaft(en)-- allein gegenüber dem Organträger festzusetzen.

Um den für die Festsetzung des [X.] maßgebenden Gewerbeertrag des [X.] zu ermitteln, sind die getrennt ermittelten [X.] des [X.] und der Organgesellschaft(en) zusammenzurechnen und die Summe um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden unberechtigten doppelten steuerrechtlichen Be- oder Entlastungen zu korrigieren. Je nach dem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten [X.]n der zum [X.] gehörenden Betriebe oder nachfolgend durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzüge von der Summe der getrennt ermittelten [X.] vorzunehmen. Rechtsgrundlage der Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteil vom 5. November 2009 IV R 57/06, [X.], 548, [X.], 646, m.w.N.).

2. In Anwendung dieser Grundsätze hat der [X.] [X.] mit Urteil vom 18. Mai 2011 [X.] ([X.]E 233, 539, [X.] 2011, 887) entschieden, dass die erweiterte Kürzung für [X.] (§ 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]) zu versagen sei, wenn es sich bei dem [X.] um eine Organgesellschaft handele, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben [X.] vermiete. Bei Letzterer seien die Mietaufwendungen körperschaftsteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigt worden (§ 8 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes); der nach dem [X.] ermittelte Gewinn sei wiederum Grundlage für die Ermittlung ihres [X.] (§ 7 [X.]). Dieser --um den Mietaufwand geminderte-- Gewerbeertrag der [X.] sei dem Organträger zugerechnet worden. Bei der ver[X.] seien die Mieteinnahmen als Erträge im körperschaftsteuerrechtlichen Gewinn und damit im Gewerbeertrag enthalten. Auch dieser Gewerbeertrag sei dem Organträger zugerechnet worden. Auf [X.] des [X.] würden sich Mietaufwendungen und Mieterträge somit ausgleichen.

Diese --nach Ansicht des X. [X.]s unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgende-- Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der [X.] würde gestört, wenn die Mieterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden. Denn dann wären --obwohl sich nach dem wirtschaftlich gegebenen und daher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt die hier zu beurteilenden Aufwendungen und Erträge innerhalb des [X.] neutralisieren-- die Erträge nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen weiterhin abgezogen werden könnten. Dieses Ergebnis stünde mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordneten Rechtsfolgen nicht in Einklang.

3. Dieser Auffassung schließt sich der [X.] jedenfalls für den Streitfall an.

§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] bietet die Rechtsgrundlage dafür, die sich aufgrund der Zusammenrechnung der [X.] von Organträger und Organgesellschaft(en) etwa ergebenden ungerechtfertigten steuerlichen Be- oder Entlastungen zu korrigieren. Abzustellen ist insoweit allein auf die Gewerbesteuerschuld des [X.]. Demgegenüber kommt es grundsätzlich nicht darauf an, worauf die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Rahmen einer Organschaft zu korrigierenden Rechenposten ursprünglich beruhen.

a) Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat die Wirkung, dass die [X.] des [X.] und der Organgesellschaft(en) zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags des [X.] zusammenzurechnen sind und dass die [X.] der betreffenden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. [X.]-Urteil vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, [X.]E 113, 467, [X.] 1975, 46; [X.]-Beschluss vom 29. Juli 2004 I B 69/03, [X.]/NV 2005, 72). Die einem Organverhältnis Rechnung tragenden Vorschriften wie z.B. § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] dienen mit ihrer steuerlichen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit zweier rechtlich selbständiger Unternehmen also dazu, die ohne diese Berücksichtigung unvermeidbare zweimalige Erfassung des wirtschaftlich gleichen Ertrags durch die gleiche Steuerart auszuschließen (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 9. Oktober 1974 I R 5/73, [X.]E 114, 242, [X.] 1975, 179). Aus dem Verbot der doppelten Erfassung des [X.] in diesen Fällen folgt, dass Hinzurechnungen nach § 8 [X.] unterbleiben, soweit die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden [X.] enthalten sind (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 113, 467, [X.] 1975, 46; [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2005, 72).

Danach hat z.B. die Hinzurechnung von [X.] nach § 8 Nr. 1 [X.] bei Schuldverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaft oder zwischen zwei Organgesellschaften desselben [X.] zu unterbleiben. Denn unabhängig davon, welche der Gesellschaften im [X.] die Zinsen zu entrichten hat, würden aufgrund der Zusammenrechnung der einzelnen [X.] des [X.] und der Organgesellschaft(en) beim Organträger die Zinsen zweimal erfasst - einmal als Zinsertrag und einmal über die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 113, 467, [X.] 1975, 46). Die danach vorzunehmende Korrektur in Form der Versagung der Hinzurechnung unterbleibt nur dann, wenn die Gesellschaft, bei der der Ertrag einmal erfasst wird, insoweit von der Gewerbesteuer befreit ist. Denn dann besteht die Gefahr einer doppelten gewerbesteuerlichen Erfassung nicht (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 114, 242, [X.] 1975, 218). Der Zweck der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 [X.] --die weitgehende gewerbesteuerrechtliche Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem [X.] ist für die Frage, ob im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 [X.] zu unterbleiben hat, ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob außerhalb eines Organschaftsverhältnisses der streitige Ertrag im Ergebnis zweimal --wenn auch jeweils bei einem anderen Rechtsträger-- erfasst wird. Entscheidend ist allein, ob die Korrektur nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderlich ist, um eine sonst gegebene doppelte Erfassung beim gleichen Rechtsträger --dem Organträger als dem [X.] zu vermeiden.

b) § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] gebietet jedoch nicht nur, die sich aufgrund der Zusammenrechnung der [X.] von Organträger und Organgesellschaft(en) etwa ergebenden ungerechtfertigten steuerlichen Belastungen zu korrigieren. Korrekturen sind ebenso erforderlich, wenn die Zusammenrechnung der [X.] zu ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen führt. Auch insoweit ist allein entscheidend, ob die für die Kürzung in Betracht kommenden Rechenposten bereits bei einem der zusammenzurechnenden [X.] gekürzt wurden, so dass sie ohne Korrektur in Form einer Hinzurechnung zu einer doppelten Entlastung beim Organträger führen würden.

So sind z.B. verlustbedingte [X.] infolge von Teilwertabschreibungen des [X.] auf Beteiligungen an Organgesellschaften bei der Ermittlung des [X.] des [X.] durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen (z.B. [X.]-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, [X.]E 145, 78, [X.] 1986, 73, und vom 22. April 1998 I R 109/97, [X.]E 186, 443, [X.] 1998, 748). Gleiches gilt für [X.] infolge von Teilwertabschreibungen des [X.] auf [X.] gegen Organgesellschaften, soweit die Teilwertabschreibungen zumindest auch durch erlittene Verluste bedingt sind (z.B. [X.]-Urteil in [X.], 548, [X.], 646). Allein entscheidend ist jeweils, dass die Berücksichtigung verlustbedingter Teilwertabschreibungen auf derartige Forderungen bzw. Beteiligungen bei bestehender gewerbesteuerrechtlicher Organschaft zu einer doppelten Entlastung des [X.] im Erhebungszeitraum führen würde, nämlich durch die Zusammenfassung des eigenen, durch die verlustbedingte Teilwertabschreibung geminderten [X.] mit dem negativen Gewerbeertrag der Organgesellschaft ([X.]-Urteil in [X.], 548, [X.], 646). Dementsprechend unterbleibt eine Hinzurechnung in dem Umfang, in dem die Teilwertabschreibung nicht verlustbedingt ist, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung waren (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 186, 443, [X.] 1998, 748).

c) Danach ist eine an sich zu gewährende erweiterte Kürzung für [X.] (§ 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]) auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu versagen, wenn es sich bei dem [X.] --wie hier der [X.] um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft (hier: an die [X.]) desselben [X.] vermietet. Denn andernfalls wären auf der insoweit allein entscheidenden Ebene des [X.] (hier: der [X.]) als dem Gewerbesteuerschuldner die Erträge nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen (gewerbesteuermindernd) abgezogen werden können. Es käme insoweit also zu einer --bezogen auf den Organträger als [X.] ungerechtfertigten steuerlichen Entlastung.

4. Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch.

a) Dies gilt zunächst für den Einwand, eine ungerechtfertigte Entlastung des [X.], die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu korrigieren sei, könne nur vorliegen, wenn organschaftlich miteinander verbundene Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen in ähnlicher Beteiligungsstruktur, jedoch ohne Vorliegen einer Organschaft, durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] steuerlich besser gestellt wären, was aber nicht der Fall sei.

Wie dargelegt, stellt § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] allein darauf ab, ob die Zusammenrechnung der [X.] der Gesellschaften eines [X.] zu einer doppelten Berücksichtigung von Rechenposten beim gleichen Steuerschuldner führt, die sich ohne Organschaft nicht ergäbe und die deshalb ungerechtfertigt ist. Es kommt danach nicht darauf an, ob sich, bezogen auf die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu korrigierenden Beträge, ohne die Korrektur für den Organträger (bei doppelter Belastung) eine höhere bzw. (bei doppelter Entlastung) eine niedrigere Gewerbesteuer ergeben würde als diejenige, die sich ergibt, wenn die jeweils betroffenen Gesellschaften nicht Teil eines [X.] wären.

b) Auch wenn die Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] bei [X.] von Grundbesitz unter Organgesellschaften zu einer Schlechterstellung des [X.] im Vergleich zu einer nicht organschaftlich mit ihren Tochtergesellschaften verbundenen Muttergesellschaft führt, so liegt darin entgegen der Auffassung der Klägerin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Zu Recht hat das [X.] insoweit darauf hingewiesen, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, da Organgesellschaften im Gegensatz zu [X.] nicht Gewerbesteuerschuldner sind (im Ergebnis ebenso [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2005, 72, zur vergleichbaren Situation bei [X.] innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen [X.]). Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] bei einer [X.] außerhalb einer Organschaft führt zu einer vom Gesetzgeber geschaffenen isolierten Vergünstigung, der keine entsprechende Belastung der nutzenden [X.] nach § 8 [X.] gegenüber steht. Demgegenüber kommt es bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft ungeachtet der eingeschränkten Selbständigkeit der einzelnen Organgesellschaften zu einer Konsolidierung der [X.] auf [X.] des [X.] und damit zu einer Zusammenrechnung der einzelnen Erträge und Aufwendungen der Organgesellschaften. Diese Zusammenrechnung lässt eine Prüfung, ob es zu doppelten Be- oder Entlastungen gekommen ist, zu, während diese bei der uneingeschränkten gewerbesteuerlichen Selbständigkeit einer nicht in einen [X.] eingebundenen [X.] nicht zulässig ist. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn sich unterschiedliche Gewerbesteuerbelastungen ergeben, je nachdem, ob es sich um Organgesellschaften oder um nicht organschaftlich miteinander verbundene [X.] handelt.

c) [X.] kann, ob und ggf. in welchem Umfang § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] den Charakter einer Steuerbefreiung hat. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck, vermögensverwaltende [X.], deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften gleichzustellen, nicht als Steuerbefreiung ausgestaltet und dementsprechend in § 3 [X.] geregelt hat, sondern als Kürzungsvorschrift in § 9 [X.]. Kürzungen nach § 9 [X.] unterliegen aber etwa erforderlichen Korrekturen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.].

d) Der danach erforderlichen Korrektur nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] steht auch die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 5 [X.] nicht entgegen. Denn beide Regelungen dienen unterschiedlichen Zwecken.

§ 9 Nr. 1 Satz 5 [X.] stellt eine Ausnahme von der in § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] enthaltenen erweiterten Kürzung für [X.] dar. Die Regelung bezweckt, solche Erträge bei der einzelnen Grundstücksgesellschaft nicht von der Gewerbesteuer auszunehmen, die in der Person des Gesellschafters der Gewerbesteuer unterliegen würden, wenn er den Grundbesitz ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft in gleicher Weise nutzte (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteil in [X.], 251, [X.], 988). Demgegenüber soll § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Korrekturen ermöglichen, die erforderlich werden, wenn es durch die Zusammenrechnung der [X.] der zum [X.] gehörenden Betriebe zu ungerechtfertigten doppelten steuerrechtlichen Be- oder Entlastungen beim Organträger kommt, der alleiniger Gewerbesteuerschuldner des [X.] ist. Während § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5 [X.] also die zutreffende Besteuerung des einzelnen [X.] betreffen, enthält § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Rechtsgrundlage für Korrekturen, die erforderlich sind, um die zutreffende Besteuerung des [X.] als dem alleinigen Gewerbesteuerschuldner eines [X.] zu ermöglichen.

e) Die Versagung der erweiterten Kürzung in Fällen wie dem Streitfall stellt zuletzt auch keinen unzulässigen Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft dar. Zu Recht hat der [X.] [X.] in seinem Urteil in [X.]E 233, 539, [X.] 2011, 887 insoweit darauf hingewiesen, dass innerhalb eines [X.] die Zusammenrechnung der [X.] -und die Vornahme der hierdurch gebotenen Korrekturen- bereits durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordnet werde und der darin liegende partielle Durchgriff durch die einzelne --rechtlich selbständige-- Kapitalgesellschaft zugunsten einer zutreffenden Besteuerung des gesamten [X.] daher der erkennbaren Konzeption des Gesetzgebers entspreche.

IV. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IV R 9/11

30.10.2014

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2011, Az: 6 K 6038/06 B, Urteil

§ 2 Abs 2 S 2 GewStG 1991, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1991, § 9 Nr 1 S 5 GewStG 1991, Art 3 GG, § 8 Nr 1 GewStG 1991

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2014, Az. IV R 9/11 (REWIS RS 2014, 1764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1764

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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