Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.02.2017, Az. 2 BvR 240/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 15320

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine [X.]ablehnung durch den Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens.

I.

2

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 [X.] erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine [X.] in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen.

5

Eine [X.] kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3). Das [X.] muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte, [X.], [X.] sowie die Gegenpartei eines Zivilverfahrens und deren Rechtsanwalt in maßloser Weise zu kriminalisieren und auf diese Weise an einem sinnvollen Einsatz seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).

III.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.]E 133, 163 <167>).

Meta

2 BvR 240/17

21.02.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Heidelberg, 3. Januar 2017, Az: 3 T 61/16, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.02.2017, Az. 2 BvR 240/17 (REWIS RS 2017, 15320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15320

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