Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine [X.]ablehnung durch den Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens.
I.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 [X.] erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine [X.] in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen.
Eine [X.] kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3). Das [X.] muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte, [X.], [X.] sowie die Gegenpartei eines Zivilverfahrens und deren Rechtsanwalt in maßloser Weise zu kriminalisieren und auf diese Weise an einem sinnvollen Einsatz seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.]E 133, 163 <167>).
Meta
21.02.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Heidelberg, 3. Januar 2017, Az: 3 T 61/16, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.02.2017, Az. 2 BvR 240/17 (REWIS RS 2017, 15320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15320
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1490/20 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Erhebung substanzloser Verfassungsbeschwerden herabsetzenden …
1 BvR 2324/16 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten bei Einlegung einer offensichtlich …
2 BvR 386/20 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer evident unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr …
2 BvR 2029/17 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer unzureichend substantiierten sowie verfristeten, mithin unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung eines Missbrauchsgebühr bei beleidigendem …
2 BvR 2190/16 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit der Beschwerdeerhebung iSd § 34 Abs 2 BVerfGG bei Versuch des Vorenthaltens entscheidungserheblicher …
1 WB 61/22, 1 W-VR 21/22, 1 WB 61/22, 1 W-VR 21/22
Keine Referenz gefunden.