10. Senat | REWIS RS 2016, 497
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Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr - "Mehrschichtlager" – Versäumnis der Mitteilung, dass eine gebührenrechtlich privilegierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt – Beschwerde gilt als nicht erhoben – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Nachholung des versäumten Handlung kann grundsätzlich auch in der Nachholung des versäumten Vortrags bestehen
Mehrschichtlager
Hat es eine Rechtsgemeinschaft von Beschwerdeführern versäumt, innerhalb der Beschwerdefrist vorzutragen, dass es sich bei ihr um eine gebührenrechtlich privilegierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt und gilt deshalb ihre Beschwerde mangels ausreichender Gebührenzahlung als nicht erhoben, so kann die im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nachzuholende versäumte Handlung - statt einer Gebührennachzahlung - grundsätzlich auch in der Nachholung des versäumten Vortrags bestehen (analoge Anwendung von § 123 Abs. 1 und 2 PatG).
…
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Dr.-Ing. [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Univ. [X.]
beschlossen:
1. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
2. [X.] wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Meta
17.12.2016
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.12.2016, Az. 10 W (pat) 7/15 (REWIS RS 2016, 497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 497
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Bundesgerichtshof, X ZB 1/17, 19.09.2017.
Bundespatentgericht, 10 W (pat) 7/15, 17.12.2016.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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