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Nichtannahmebeschluss: Im Hinblick auf das Substantiierungserfordernis (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) völlig unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 300 Euro
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]) erfüllt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das [X.] eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des (damaligen) [X.] vom 12. November 2004 verworfen. Dass diese Entscheidung des [X.]s Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, ist ihrem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom [X.] eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von [X.] an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem [X.] ferner mitgeteilt, dass [X.]" vom "[X.]" zwei Tage über eine Entscheidung des [X.]s geweint habe.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 [X.]. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. August 2010 - 2 BvR 1354/10 -, www.bverfg.de, Rn. 3). Trotz des zutreffenden Hinweises des [X.] auf die völlig unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auf einer Behandlung durch die Kammer bestanden und ihr völlig neben der angegriffenen Entscheidung liegendes Vorbringen vertieft, zuletzt etwa durch den Hinweis, dass es kein Zufall sein könne, dass in der [X.] am 30. Juni 2010 alle Politiker blaue Sachen getragen hätten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
14.09.2010
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerwG, 10. Januar 2005, Az: 3 B 140/04, Beschluss
GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.09.2010, Az. 1 BvR 2070/10 (REWIS RS 2010, 3441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3441
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