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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 372/05
vom 8. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen [X.] u.a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des [X.] in vier Fällen und des ver-suchten [X.] schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.] Pfister
Becker
Hubert
Meta
08.11.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 3 StR 372/05 (REWIS RS 2005, 977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 977
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