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PDF anzeigen[X.] vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2009 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2009 wird a) die Strafverfolgung in den Fällen [X.], 6. und 8. der [X.] auf den Vorwurf des [X.] sowie in den Fällen [X.] und 9. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Diebstahls beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer Schuss-waffe, der Verabredung zum besonders schweren Raub, des [X.] in drei Fällen und des Dieb-stahls in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, [X.] zum besonders schweren Raub, [X.] in [X.] mit Sachbeschädigung in drei Fällen und Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf [X.] und neun Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. 1 Der [X.] beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] in den Fällen [X.], 6. und 8. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des [X.] sowie in den Fällen [X.] und 9. der [X.] auf den Vorwurf des Diebstahls. Dies führt zu der aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung auf geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamt-strafe erkannt hätte. Der bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils anzu-wendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Bei der konkreten Strafzumes-sung hat die [X.] die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren [X.] der Sachbeschädigung nicht strafschärfend berücksichtigt. Der [X.] wird durch die Beschränkung der Strafverfolgung ebenfalls nicht berührt. 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan-denen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Sost-Scheible von [X.] [X.]
Meta
08.09.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. 3 StR 235/09 (REWIS RS 2009, 1843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1843
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