Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2008, Az. 4 StR 188/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2483

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[X.]/08 vom 7. August 2008 in der Strafsache gegen wegen [X.] u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den [X.] und 11 der Urteilsgründe wegen ver-suchten [X.] verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kos-ten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklag-ten V. betrifft, im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte des Wohnungsein-bruchsdiebstahls in neun Fällen, des versuchten [X.] in zwei Fällen und des Diebstahls in sechs Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen [X.] in neun Fällen, versuchten Wohnungs-einbruchsdiebstahls in vier Fällen und Diebstahls in sechs Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und Tatwerk-zeuge eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den [X.] (versuchtes Eindringen in den Büroraum [X.]) und 11 (versuchtes Eindringen in die Büroräume [X.]) verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen jedenfalls keinen versuchten Wohnung-seinbruchsdiebstahl belegen. 2 2. Die [X.] hat die Änderung des Schuldspruchs und den [X.] und 11 verhängten Einzelstrafen (zweimal neun Monate Freiheitsstrafe) zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben; denn es ist auszuschließen, dass sie von der [X.] beeinflusst sind. Im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei festgesetzten, verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre zwei Monate, zweimal zwei Jahre, ein Jahr sieben Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei Monate, ein Jahr, zweimal neun Monate, zweimal acht Monate, zweimal sechs Monate, vier [X.] und drei Monate Freiheitsstrafe) hat auch die maßvolle Gesamtfreiheits-strafe Bestand. Ein noch strafferer Zusammenzug der Einzelstrafen (vgl. [X.]) 3 - 4 - wäre nicht mehr schuldangemessen. Der Senat schließt daher aus, dass das [X.] ohne die eingestellten Fälle eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und drei Monate verhängt hätte. Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 5. August 2008 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 4 [X.] Dr. Tepperwien [X.] Athing ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. [X.] [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 188/08

07.08.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2008, Az. 4 StR 188/08 (REWIS RS 2008, 2483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2483

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