Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 2 StR 547/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5123

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in 55 Fällen und ver-suchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Sachrü-ge und mehrere Verfahrensrügen gestützt ist. Sie hat mit der Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung Erfolg. 2 Das [X.] hat nach dreitägiger Hauptverhandlung am 11. Juli 2005, dem dritten Verhandlungstag, das Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die [X.] zu den Ak-ten zu bringen war, fünf Wochen; sie endete demnach am 15. August 2005. Zur Akte gelangt ist die [X.] jedoch erst am 22. August 2005. Ein nicht 3 - 3 - voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen ([X.] NStZ-RR 1997, 204; [X.]R StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 Frist 2). Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 547/05

08.02.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 2 StR 547/05 (REWIS RS 2006, 5123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5123

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 437/05 (Bundesgerichtshof)


2 StR 2/06 (Bundesgerichtshof)


6 StR 399/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Korrektur eines vom Sitzungsprotokoll abweichenden Urteilstenors durch das Revisionsgericht; Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen im Rahmen …


4 StR 133/09 (Bundesgerichtshof)


5 StR 547/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.