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PDF anzeigen[X.] vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in 55 Fällen und ver-suchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Sachrü-ge und mehrere Verfahrensrügen gestützt ist. Sie hat mit der Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung Erfolg. 2 Das [X.] hat nach dreitägiger Hauptverhandlung am 11. Juli 2005, dem dritten Verhandlungstag, das Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die [X.] zu den Ak-ten zu bringen war, fünf Wochen; sie endete demnach am 15. August 2005. Zur Akte gelangt ist die [X.] jedoch erst am 22. August 2005. Ein nicht 3 - 3 - voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen ([X.] NStZ-RR 1997, 204; [X.]R StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 Frist 2). Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. [X.] Fischer Roggenbuck Appl
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08.02.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 2 StR 547/05 (REWIS RS 2006, 5123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5123
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