Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 3 StR 422/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5553

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[X.] vom 12. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen [X.] u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Mai 2004 wird a) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des [X.] in acht vollendeten und drei versuchten Fällen sowie des Diebstahls schuldig ist; b) die [X.] im Fall [X.] 4. der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe ermäßigt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "[X.] in neun vollendeten und zwei versuchten Fällen und wegen Diebstahls in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlußformel ersichtlichen [X.]; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das [X.] hat im Fall [X.] 4. der Urteilsgründe einen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl angenommen, obgleich die Tat nach den Fest-stellungen im Versuchsstadium steckenblieb. Entsprechend muß der Schuld-spruch geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der gestän-dige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Ausgehend von den im Urteil mitgeteilten Grundsätzen, von denen sich das [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafen hat leiten lassen - für vollendete [X.] hat es jeweils zehn Monate, für ver-suchte Wohnungseinbrüche jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe verhängt - setzt der Senat im Fall [X.] 4. die Freiheitsstrafe um drei auf sieben Monate herab. Angesichts der Zahl und der Höhe der unberührt bleibenden Einzelfrei-heitsstrafen von insgesamt mehr als acht Jahren kann mit Sicherheit - unter maßgeblicher Berücksichtigung der Sicht des Tatgerichts (vgl. hierzu [X.] - Kammer - NStZ 2004, 273) - ausgeschlossen werden, daß sich die Ermäßi-gung der Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]

[X.]

Becker

[X.]

Meta

3 StR 422/04

12.01.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 3 StR 422/04 (REWIS RS 2005, 5553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5553

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