Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2006, Az. 3 StR 272/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2171

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[X.] vom 17. August 2006 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen [X.] u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. August 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. März 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen [X.] und 37 der Urteilsgründe (Diebstähle am 12./13. Juli 2005 im Anwesen [X.]in [X.]) verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des [X.] in 28 Fällen und des versuchten [X.] in 18 Fällen schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben. 1 Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten aus, dass das [X.] ohne die jetzt entfallenen Schuld- und [X.] auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2 [X.] von [X.][X.]

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3 StR 272/06

17.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2006, Az. 3 StR 272/06 (REWIS RS 2006, 2171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2171

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