Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 100/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 913

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 100/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 22. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.906,62 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Voraussetzungen, unter denen mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen, zusam-menzufassen sind und anfechtungsrechtlich ausnahmsweise einheitlich beurteilt werden müssen (vgl. [X.], Urt. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2458, 2459), sind hier nicht gegeben. Die streitgegenständlichen [X.] - 3 - sprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin sind durch die Vereinba-rung vom 1. Juli 1998 originär begründet worden und standen den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Abtretung an die Klägerin als Haftungsmasse zur [X.]. Die Motive des Gesellschafters N.

, die ihn dazu veranlasst ha-ben, der Begründung von [X.] durch die Schuldnerin zuzu-stimmen, sind anfechtungsrechtlich unerheblich, weil es insoweit auf den realen Geschehensablauf ankommt. Die vom Berufungsgericht zur Reichweite der Vereinbarung vom 14./18. Januar 1999 vorgenommene Beweiswürdigung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls war insgesamt Aufgabe des Tatrichters. Die Klägerin ist für den von ihr behaupteten Verzicht des Insolvenzverwalters auf das [X.] darlegungs- und beweispflichtig. Das Berufungsgericht ist von einem offenen Beweisergebnis ausgegangen. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich hierbei nicht. Der behauptete [X.] liegt ersichtlich nicht vor. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 [X.] Ganter [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2003 - 7 O 392/00 - [X.], Entscheidung vom 22.03.2004 - 3 U 156/03 -

Meta

IX ZR 100/04

09.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 100/04 (REWIS RS 2006, 913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 913

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