Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. 2 StR 151/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1700

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2015:261115B2STR151.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 151/15
vom
26. November
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26.
November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.]. §
406a Abs.
2 Satz
2 StPO entsprechend be-schlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
November 2014 wird verwor-fen, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch so-wie gegen die Einziehungsentscheidung richtet.
2.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleiben einer ab-schließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes, gefährlicher Kör-perverletzung, unerlaubten Führens halbautomatischer Kurzwaffen nebst [X.] und einer Schreckschusswaffe, unerlaubten Besitzes von [X.] sowie unerlaubten Aufenthalts im [X.] zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einzie-hungsentscheidung getroffen und den Angeklagten verurteilt, an den [X.] 5.000
Euro Schmerzensgeld zu zahlen.
1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-1
2
-
3
-
ne des §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Straf-ausspruch sowie die Einziehungsentscheidung richtet.
2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014 (2 [X.] und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim [X.] für Zivilsachen gemäß §
132 [X.] angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, [X.] wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung ge-hindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Re-vision des Angeklagten in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, war
3
4
-
4
-

es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefoch-tenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmit-tels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8.
Oktober 2014 -
2 [X.] und 2 StR 337/14).

[X.] Prof. Dr. Krehl ist

wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

[X.] Eschelbach

Zeng Bartel

Meta

2 StR 151/15

26.11.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. 2 StR 151/15 (REWIS RS 2015, 1700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1700

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 137/14

2 StR 337/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.