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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:030316B2STR401.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 401/15
vom
3. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am
3.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
2, §
406a Abs.
2
Satz
2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vor-behalten.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zweifa-chen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-ren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000
Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2015 zu zahlen.
1
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3
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Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet. Soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet, ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.
Oktober
2014 (2 [X.] und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten und beim [X.] für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des [X.] regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers
und des [X.] erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
[X.]
Eschelbach
Ott Bartel
2
Meta
03.03.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. 2 StR 401/15 (REWIS RS 2016, 15166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15166
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