Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. 2 StR 8/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9952

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 8/15
vom
11. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubs u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11.
Juni
2015 gemäß §
349 Abs.
2, §
406a Abs.
2 Satz
2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Juni 2014 wird
als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffenen Adhäsionsentscheidungen sowie über
die Kos-ten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs in vier Fällen, schweren Raubs in drei Fällen, räuberischer Erpressung und Diebstahls in zwei
Fällen, teilweise in Tateinheit mit weiteren Delikten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger E.

10.000

und an den Adhäsionskläger T.

1.500

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.
Mai 2014 zu 1
-
3
-
zahlen. Zugleich hat es festgestellt, dass der Anspruch des Adhäsionsklägers T.

aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist
unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und Strafausspruch richtet.

Soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet, ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014 (2 [X.] und 337/14) bei den anderen Strafsenaten und beim [X.] für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des [X.] regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Das [X.] hat bei der Entscheidung über die Adhäsionsanträge jeweils die "desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten"
(UA S.
67
f.) berücksichtigt. Ob und in welcher Weise es die wirtschaftlichen [X.] der Geschädigten berücksichtigt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Damit kann ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das [X.] sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten als auch der Geschä-digten lediglich anspruchsmindernd in Ansatz gebracht hätte (vgl. Senatsbe-schluss vom 29.
Dezember 2014 -
2 StR 211/14).
Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, ist es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
Oktober 2014 -
2
[X.]). Der 2
3
4
5
-
4
-
Senat stellt daher die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch zurück. Dies betrifft auch den Feststellungsausspruch, der für sich gesehen nicht zu [X.] ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
September 2002 -
IX
ZB 180/02,

Fischer Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

Meta

2 StR 8/15

11.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. 2 StR 8/15 (REWIS RS 2015, 9952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9952

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2 StR 137/14

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