Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. 2 StR 332/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17549

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190116B2STR332.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 332/15
vom
19. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und
des Beschwerdeführers
am 19.
Januar
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf
die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13.
April 2015
im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten [X.] ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche aufgrund der Tat vom 7.
August 2014 entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen.
Von einer Entscheidung über diesen Teil des [X.] wird abgesehen.
2.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene weitere Adhäsionsent-scheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels einschließ-lich der der
Neben-
und Adhäsionsklägerin entstandenen not-wendigen Auslagen bleiben einer abschließenden Entschei-dung vorbehalten.
3.
Die weitergehende
Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt
und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
1.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung for-mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-spruch
und den Rechtsfolgenausspruch richtet.
2.

Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das [X.] festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche aufgrund der Tat vom 7. August 2014 entstandenen gegenwärtigen materiellen Schäden zu ersetzen. Hinsichtlich bereits entstandener materieller Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungs-interesse (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 -
2 [X.]; [X.], [X.] vom 16. Juli 2015 -
4 StR 169/15
mwN).
3. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen -

auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Ersatz weiterer [X.] und materieller zukünftiger Schäden
-
einer abschließenden Entschei-dung des Senats vorbehalten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014 (2
StR 137/14 und 2
StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim [X.] für Zi-vilsachen gemäß §
132 [X.] angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der 1
2
3
4
5
-
4
-
Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Ver-mögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehal-ten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehin-dert, über die Revision des Angeklagten, soweit der weitere [X.] und das darin zugesprochene Schmerzensgeld betroffen ist, zu [X.]. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklag-ten -
auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Ersatz weiterer zu-künftiger materieller und immaterieller Schäden
-
in absehbarer Zeit nicht ent-schieden werden kann, war es geboten, über
den "entscheidungsreifen" straf-rechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels
war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8.
Oktober 2014 -
2
StR
137/14 und 2
StR
337/14).
Fischer Appl Eschelbach

Ott Bartel

6

Meta

2 StR 332/15

19.01.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. 2 StR 332/15 (REWIS RS 2016, 17549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17549

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 332/15 (Bundesgerichtshof)


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2 StR 137/14

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