Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 1 StR 186/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5669

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:070917B1STR186.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 186/17

vom
7. September
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
September
2017
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt
der Senat:
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Einzeltaten II.
1.
und II.
3.
der Urteilsgründe, die [X.] habe entgegen einem [X.] der T.

GmbH in ihrer Beweiswürdi-gung zu Lasten des Angeklagten verwertet, die der Angeklagte der Steuerfahn-dung
als Geschäftsführer der GmbH aufgrund eines Auskunfts-
und [X.] nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO in dem gegen den anderweit [X.] B.

geführten Ermittlungsverfahren übersandt hatte. Der Ange-klagte sei im Rahmen dieses Ersuchens nur als Zeuge nach §§ 52, 55 StPO und nicht als Beschuldigter (§ 163a Abs. 4, §
136 Abs. 1 Satz 2 StPO, §
399 Abs. 1, § 404 AO) belehrt worden. Damit sei ihm der [X.] vorenthalten worden;
er sei als Zeuge in Sicherheit gewogen und inso-weit getäuscht worden (§ 136a Abs. 1
Satz 1
StPO).
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
-
3
-
Die Strafverfolgungsbehörden haben
einen Zeugen erst dann als Be-schuldigten zu behandeln, wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass der Zeuge ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des den
Strafverfolgungsbehörden
eingeräumten Beurteilungs-spielraums sind erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen-
zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird ([X.], Ur-teil vom 31. Mai 1990

4 [X.], [X.]St 37, 48, 51
f.) und auf diese [X.] die [X.] umgangen werden ([X.], Urteil vom 21. Juli 1994

1 StR 83/94, [X.]R StPO § 136
Belehrung 6). Das war nach den Urteilsfest-stellungen nicht der Fall ([X.] f., 28 ff.).
Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf den [X.]. Die [X.] hat die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den
Fällen II.
1.
und II.
3. der Urteilsgründe
nicht durch die 28 [X.] ge-wonnen, sondern durch die belastenden Angaben des anderweit Verfolgten B.

sowie
des Zeugen W.

, der dem Angeklagten den B.

als
Scheinrechnungsschreiber vermittelt hatte. B.

hatte dargelegt, dass den Quittungen keine Schrottlieferungen zu Grunde lagen und er regel-mäßig ein Drittel der darauf ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten habe (insb. [X.] 22).
Die auf den Scheinrechnungen genannten Beträge hatte der Ange-klagte in der festgestellten Höhe in seine Buchführung eingebucht ([X.]
31); B.

h-der un-rechtmäßig erfolgten Vorsteuererstattungen in Rede steht, als Beweismittel auch die Steuerfahndungsbeamten zur Verfügung, die über das Ergebnis der Durchsuchungen, Betriebsprüfungen und steuerlichen Sonderprüfungen in der -
4
-
Hauptverhandlung berichtet haben. Im Übrigen hat der Angeklagte die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht in vollem Umfang eingeräumt
([X.] 13
und
27).
Raum Jäger Bellay

Cirener Fischer

Meta

1 StR 186/17

07.09.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 1 StR 186/17 (REWIS RS 2017, 5669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5669

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 186/17 (Bundesgerichtshof)

Steuerstrafverfahren: Verwertung der von dem späteren Angeklagten im Rahmen eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung noch als …


4 StR 130/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 59/03 (Bundesgerichtshof)


1 StR 324/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 497/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 186/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.