Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2017, Az. 1 StR 186/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5675

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Gegenstand

Steuerstrafverfahren: Verwertung der von dem späteren Angeklagten im Rahmen eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung noch als Zeuge gemachter Angaben


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der [X.] und [X.] 3. der Urteilsgründe, die [X.] habe entgegen einem Beweisverwertungsverbot 28 [X.] der [X.] in ihrer Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten verwertet, die der Angeklagte der Steuerfahndung als Geschäftsführer der GmbH aufgrund eines Auskunfts- und [X.] nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO in dem gegen den anderweit Verfolgten B.       geführten Ermittlungsverfahren übersandt hatte. Der Angeklagte sei im Rahmen dieses Ersuchens nur als Zeuge nach §§ 52, 55 StPO und nicht als Beschuldigter (§ 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 399 Abs. 1, § 404 AO) belehrt worden. Damit sei ihm der [X.] willkürlich vorenthalten worden; er sei als Zeuge in Sicherheit gewogen und insoweit getäuscht worden (§ 136a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Die Strafverfolgungsbehörden haben einen Zeugen erst dann als Beschuldigten zu behandeln, wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass der Zeuge ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden eingeräumten [X.] sind erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird ([X.], Urteil vom 31. Mai 1990 - 4 [X.], [X.]St 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die [X.] umgangen werden ([X.], Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, [X.]R StPO § 136 Belehrung 6). Das war nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall ([X.] f., 28 ff.).

Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf den [X.]. Die [X.] hat die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen [X.] 1. und [X.] 3. der Urteilsgründe nicht durch die 28 [X.] gewonnen, sondern durch die belastenden Angaben des anderweit Verfolgten B.          sowie des Zeugen W.    , der dem Angeklagten den B.         als Scheinrechnungsschreiber vermittelt hatte. B.        hatte dargelegt, dass den Quittungen keine Schrottlieferungen zu Grunde lagen und er regelmäßig ein Drittel der darauf ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten habe (insb. [X.]). Die auf den Scheinrechnungen genannten Beträge hatte der Angeklagte in der festgestellten Höhe in seine Buchführung eingebucht ([X.]); B.         verfügte für seine Buchführung über entsprechende „Gegenrechnungen“ ([X.]), und der [X.] standen, soweit die Höhe der unrechtmäßig erfolgten [X.] in Rede steht, als Beweismittel auch die Steuerfahndungsbeamten zur Verfügung, die über das Ergebnis der Durchsuchungen, Betriebsprüfungen und steuerlichen Sonderprüfungen in der Hauptverhandlung berichtet haben. Im Übrigen hat der Angeklagte die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht in vollem Umfang eingeräumt ([X.] und 27).

Raum     

       

Jäger     

       

Bellay

       

Cirener     

       

Fischer     

       

Meta

1 StR 186/17

07.09.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 21. November 2016, Az: 21 KLs 8/16

§ 136 Abs 1 S 2 StPO, § 208 Abs 1 S 1 Nr 3 AO, § 399 Abs 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2017, Az. 1 StR 186/17 (REWIS RS 2017, 5675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5675

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 186/17

2 Ss OWi 973/18

202 StRR 105/21

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