Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 4 StR 130/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7604

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[X.] vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2010 im Schuld-spruch dahin berichtigt und abgeändert, dass der Ange-klagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen sowie des schweren räuberischen Dieb-stahls in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen und versuchter Nöti-gung unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Freiheitsstrafe zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel ein Jahr und sechs Monate der erkannten Gesamtfreiheits-strafe zu vollstrecken sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 1 - 3 - 1. Das [X.] hat in den schriftlichen Urteilsgründen selbst mitge-teilt ([X.]), dass es den Angeklagten in den Fällen [X.] und 2 der [X.] auf Grund eines Versehens wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt hat. In Übereinstimmung mit der zutreffenden rechtlichen Würdigung im Urteil hat der Senat den Schuldspruch dahin korrigiert, dass der Angeklagte sich in diesen beiden Fällen jeweils gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig gemacht hat. 2 2. Die rechtliche Würdigung zu [X.] 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat hierzu in seiner [X.] vom 18. März 2011 Folgendes ausgeführt: 3 "[X.] hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen ([X.]) den Zeugen U. , der ihn an der Tür noch innerhalb der Geschäftsräume stellte und festhielt, zurückschubste und so mit der Beute aus dem Laden fliehen konnte. Er hat somit Gewalt - "wegschubsen" - ange-wendet, um sich (den) Besitz der entwendeten Flaschen zu erhalten, so dass die Tat als - vollendeter - räuberischer Dieb-stahl nach § 252 StGB zu werten ist, der - wegen des mitge-führten Messers - als —schwerer räuberischer Diebstahl" ge-mäß den §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zu qualifizieren ist. Der nachfolgende Einsatz des Messers als Drohmittel, um - nach dem Verlust der Beute - fliehen zu können, was dem Angeklagten auch gelang, stellt eine vollendete Nötigung dar. Warum die Kammer hier lediglich eine versuchte Nötigung an-genommen hat, erschließt sich nicht. Auf Grund des engen zeitlichen und situativen Zusammen-hangs stehen die beiden Taten in Tateinheit. - 4 - Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die (versuchte) Nötigung verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ([X.]). Die für den "Diebstahl mit Waffen" verhängte Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren kann als Strafe für die Tat II. 3 bestehen bleiben ... Vom Wegfall der Einzelstrafe für die (versuchte) Nötigung wird die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ebenfalls nicht berührt. Zum einen hätte – die Kammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung für die Tat II. 3 eine höhere Strafe verhängen müs-sen, darüber hinaus wird durch die Änderung des Konkurrenz-verhältnisses der Gesamtschuldgehalt nicht berührt". Dem tritt der Senat bei; der Schuldspruch wegen eines schweren räuberi-schen Diebstahls rechtfertigt sich auch deshalb, weil es zwischen dem Angeklag-ten und seinem Verfolger ein "Gerangel" gegeben hat, bevor der Angeklagte die entwendeten Flaschen verlor und damit auch insoweit gegen den Verfolger [X.] angewandt hat. Der Entscheidung des Senats steht § 265 Abs. 1 [X.] nicht 4 - 5 - entgegen; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] hindert die Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 331 Rn. 8). [X.] Roggenbuck Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

4 StR 130/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 4 StR 130/11 (REWIS RS 2011, 7604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7604

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