Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. 4 StR 249/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 920

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[X.] StR 249/01vom23. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2001 gemäߧ§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts1. im [X.] der [X.]ünde auf den Vorwurf desschweren Raubes beschränkt,2. eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] [X.] wegen Bedrohung verurteilt wordenist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten [X.] und die notwendigen Auslagen des [X.].I[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 9. August 2000, so-weit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,1. soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl undwegen [X.] verurteilt worden ist,2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch.II[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer [X.] [X.] 3 -IV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.[X.]:Das [X.] hat den Angeklagten "der schweren rrischen [X.] in zwei Fllen, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, des schwe-ren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer rrischer Erpressung, [X.], des versuchten [X.], des gemeinschaftlichenDiebstahls, des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fllen, ineinem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbescigung, der Körper-verletzung und der Bedrohung" schuldig gesprochen. Im rigen hat es [X.] freigesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-ben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in "einer Erziehungsanstalt"(richtig: Entziehungsanstalt) angeordnet.Mit seiner Revision rt der Angeklagte die Verletzung formellen undsachlichen Rechts. [X.]Das Verfahren gegen den Angeklagten wird im [X.] der Urteils-grmit Zustimmung des [X.] [X.] § 154 aAbs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes beschrkt. Soweit [X.] im [X.] der [X.]wegen Bedrohung verurteilt wordenist, wird das Verfahren auf Antrag des [X.] [X.] § 154Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfallen die Verurteilungen wegen tateinheitlich- 4 -versuchter schwerer rrischer Erpressung und wegen Bedrohung in dengenannten Fllen. I[X.]Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch in den [X.] und [X.] Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im rigen ist es [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer rrischer [X.] in Tateinheit mit Diebstahl (Fall II 1 a der [X.]) und wegen[X.] ([X.]) hat keinen Bestand. Insoweit greift die von [X.] erhobene [X.] Verletzung des § 261 StPO durch.Das [X.] hat seine Überzeugung von der [X.] der [X.](Überfall auf das Pizza-Bistro in [X.] gegen 19.10 Uhr) und im [X.] (Verwendung der bei dem [X.] EC-Karte und der vom Tatopfer genannten Geheimnummer zur Ab-hebung von Bargeld um 19.35 und 19.37 Uhr) auf [X.] ([X.]. 22 d.A.)gesttzt. Es hat dazu u.a. [X.] Angeklagte ist auf [X.], die gefertigt worden sindvon einem Videofilm, der von der Überwachungskamera [X.] der [X.], Zweigstelle [X.] wurde, eindeutig zu erkennen. [X.], der Mund, die Augen und die Kopfform des Ange-klagten stimmen mit der auf diesen [X.] erkennbarenPersrein" ([X.] 5 -Daû die in Bezug genommenen [X.] in Augenschein genommenworden wren, ist jedoch in dem [X.] nicht vermerkt.Die Einnahme eines Augenscheins ist eine wesentliche Förmlichkeit, derenBeurkundung durch § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das [X.] die Einnahme eines Augenscheins, so gilt dieser wegen der [X.] des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt ([X.], 51;BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 31). Auch wenn dieses Ergebnisder wahren Sachlage widersprechen sollte, [X.] es als Konsequenz der dem§ 274 StPO zugrundeliegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenom-men werden ([X.], 51 m.N.).Die Beweiskraft des Protokolls entfllt nur dann, wenn es [X.] oder [X.] aufweist. Dann kann das Revisionsgericht [X.] im Wege des [X.] erzen (vgl. BGHSt 17, 220, 222; 31,39, 41). Hier liegen die Voraussetzungen fr eine Erzung des [X.] des [X.] jedoch nicht vor.Das Protokoll weist zwar aus, [X.] die [X.] sowohl der in [X.] Zeugin [X.]als auch dem Polizeibeamten [X.]und dem Bankkaufmann [X.]im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen vorge-halten und damit als Vernehmungshilfsmittel eingesetzt worden sind (Bd. IIIBl. 270, 272, 299). Soweit das Protokoll [X.] hinaus keinen Hinweis daraufentlt, [X.] die [X.] dabei auch Gegenstand der Beweisaufnahmedurch Augenschein wurden, liegt darin aber entgegen der Auffassung des [X.] keine offensichtliccke des Protokolls. Es kann dahin-stehen, ob es iger Praxis beim Vorhalt von Lichtbildern an [X.], [X.] alle Mitglieder des Gerichts den Beweisgegenstand in [X.] 6 -schein nehmen und allen Prozeûbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, [X.] besichtigen. Eine solche Œ im rigen nicht belegte - ige Praxis [X.] eine Durchbrechung der negativen Beweiskraft des Proto-kolls nicht rechtfertigen. Die vorliegende Fallgestaltung ist mit den Sachver-halten, die den Entscheidungen des 3. Strafsenats (NStZ 1999, 424: Unterblei-ben der Verlesung des Anklagesatzes, der [X.] die Aussagefreiheitsowie der Vernehmung zur Sache) und des [X.] (Urteil vom 8. [X.] 2 StR 504/00 : fehlende Anwesenheit eines notwendigen Verteidigersan einem der Sitzungstage) nicht vergleichbar.Soweit der Angeklagte in den [X.] und b verurteilt worden ist,beruht das Urteil auf dem Verfahrensfehler. Die Zeugin [X.]hat den Tter, derbei dem berfall eine gestrickte Maske trug, auf den ihr vorgelegten [X.], "die nach [X.] den Angeklagten [X.]zeigen",nicht erkannt ([X.]). Das [X.] hat mithin insoweit seine berzeugungvon der [X.] auf den selbstigen Beweiswert der[X.] gesttzt, auf denen der Angeklagte fieindeutig zu erkennenfl ist.2. Der Rechtsfolgenausspruch hat insgesamt keinen Bestand.Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf den zu den [X.] 20 Jahre und 20 Jahre acht Monate alten Angeklagten begegnet ausden vom [X.] in seiner Antragsschrift vom [X.] ([X.] ff.) zutreffend ausgefrten [X.], auf die der Senat [X.], durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme des [X.]s,der Angeklagte, bei dem [X.] nicht vorhanden seien, habe [X.] Begehung der Straftaten eine gute Sozialisationsleistung gezeigt ([X.] -ist durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. Der Werdegang des [X.], insbesondere die von ihm von Anfang 1996 bis Mrz 1999 began-genen Straftaten, sein Drogenkonsum sowie die Tatsache, [X.] er nach [X.] des Versuchs, im Jahr 1999 eine Lehre aufzunehmen, mit einer [X.] umherzog und keiner geregelten Arbeit nachging, lassen es zweifelhafterscheinen, [X.] bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine Reifeverzögerungenvorgelegen haben. Entgegen der Auffassung des [X.]s lût auch [X.] des Angeklagten im April 1998 nicht ohne weiteres auf eine altersge-rechte Entwicklung [X.], da der Angeklagte die Ehe mit einer Armenierin"traditionsgemû und auf Anraten seiner Eltern" schloû ([X.]) und zu seinerEhefrau, die nach [X.] zurckkehren [X.]te, kaum Kontakte hat.Da nicht auszu[X.] ist, [X.] sich die neu festzusetzende Strafe aufdie verte Maûregel auswirken kann, hebt der Senat auch diese auf.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 249/01

23.10.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. 4 StR 249/01 (REWIS RS 2001, 920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 920

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