Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. 3 StR 488/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4208

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom7. März 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Mrz 2002,an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am [X.] Prof. Dr. [X.],Richterin am [X.] [X.],die Richter am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.]als beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung,[X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gescftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Juli 2001 im [X.] den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, aucr die Kosten des Rechtsmi[X.]ls, aneine andere Strafkammer des [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer rrischer [X.] in drei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren undsechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde [X.], wirk-sam auf den Rechtsfolgenausspruch beschrkten Revision wendet sich [X.] dagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrungunterblieben ist. Das Rechtsmi[X.]l hat Erfolg.[X.] Urteil hat hinsichtlich der [X.] der Sicherungsverwah-rung keinen Bestand. Das [X.] hat nicht erkennbar geprft, ob gegenden Angeklagten gemß § 66 Abs. 2 StGB die genannte Maßregel angeordnetwerden kann. Das [X.] einen sachlich-rechtlichen Mangel.- 4 -Der Tatrichter ist jedenfalls dann zur [X.], wenn er die Sicherungsverwahrung nicht anordnet, obwohl dieformellen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind und die Feststellungenzu der Annahme dr, [X.] der [X.] infolge eines Hanges zu erheblichenStraftaten fr die Allgemeinheit gefrlich ist. Stellt der Tatrichter die Voraus-setzungen des § 66 Abs. 2 StGB fr die Anordnung der Sicherungsverwahrungfest, so hat er nach [X.] Ermessen zu entscheiden. Auch wenn [X.] Ermessensentscheidung der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur ineingeschrktem Umfang zlich ist, so mssen die Urteilsgrrken-nen lassen, [X.] und aus welchen Grr Tatrichter von seiner Entschei-dungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.] § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5; [X.], 331; NStZ-RR 1996, 196).Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-recht:Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen durch diedrei abgeurteilten Taten (jeweils Einzelstrafen von vier Jahren und sechs [X.]) vor. Die Feststellungen legen die Annahme nahe, [X.] die Gesamtwr-digung des [X.]s und seiner Taten ergibt, [X.] er infolge eines Hanges zu [X.] Straftaten fr die Allgemeinheit gefrlich ist (§ 66 Abs. 2 i.V.m. § 66Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das [X.] [X.] selbst aus, [X.] der Angeklagte, derseit Mi[X.] 1988 seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten be-stritt, im Oktober 1989 u.a. wegen schweren Raubes in zehn Fllen zu zehnJahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Er wurde im Juni 1998 bedingt ausder Strafhaft entlassen. Schon wrend der Strafhaft war er erneut wegenDiebstahls [X.]. Die Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind - drei- 5 [X.], bei denen der Angeklagte jeweils eine Gaspistole eingesetztha[X.] -, beging der Angeklagte wrend der laufenden Bewrungszeit in [X.] Folge zwischen August und Oktober 2000. Bei dem Angeklagten handeltes sich nach den Feststellungen des sachverstig beratenen [X.]um eine haltschwache und ichbezogene Persönlichkeit, die zur Reizbarkeit undaggressivem sowie [X.] anderen neigt. [X.] betrieb er zeitweilig Alkohol- und Drogen- bzw. Medikamentenmiûbrauch([X.] bis 6, 22).Ob der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten frdie Allgemeinheit gefrlich und ob deswegen die Sicherungsverwahrung an-zuordnen ist, wird der neue Tatrichter nach [X.] mit sachverstiger Beratung (§ 246 a StPO) zu entscheiden [X.] -II.Der Rechtsfehler [X.] zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-spruchs. Der [X.] kann hier nicht [X.], [X.] das [X.] auf an-dere Strafen erkannt [X.], [X.] es auch die Sicherungsverwahrung angeord-net.[X.] Rissing-van Saan [X.] [X.] Becker

Meta

3 StR 488/01

07.03.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. 3 StR 488/01 (REWIS RS 2002, 4208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4208

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