Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. 3 StR 261/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1549

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[X.]/01vom23. August 2001in der Strafsachegegenwegensexueller [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 22. März 2001 im [X.] mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung [X.] eines gefährlichen Werkzeugs" sowie wegen sexueller [X.] neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt unddie Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision [X.] ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruchwendet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; hingegen hält, wie [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, der[X.] der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die [X.] nur unzulänglich festgestellt [X.] 3 -1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die Anordnung der Sicherungsver-wahrung voraus, [X.] der [X.] wegen vor der [X.] begangener vorstzli-cher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer [X.]eiheitsstrafe von mindestenseinem Jahr verurteilt worden ist. Die erste hierfr in Betracht kommende "Vor-verurteilung" des Angeklagten ist die durch das [X.]eil des [X.]s Hagenvom 11. Mai 1988 zu einer Einheitsjugendstrafe von ff Jahren und neun [X.]. Eine in einem frren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugend-strafe nach § 31 JGG erfllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGBjedoch nur, wenn zu erkennen ist, [X.] der [X.] wenigstens bei einer der ihrzugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahrverwirkt tte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wre([X.]St 26, 152, 154 f.; [X.]R StGB § 66 I Vorverurteilungen 2, 6 und 9; [X.] 1999, 3723). Dies festzustellen, ist eine im wesentlichen tatrichterlicheAufgabe, die dem r die Sicherungsverwahrung entscheidenden [X.] ob-liegt. Davon, [X.] im Falle gesonderter Aburteilung der [X.] jeweils eineJugendstrafe von mindestens einem Jahr vert worden wre, darf nur aus-gegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen [X.] treffen kann,wie der [X.] des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darfsich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumes-sung vornehmen ([X.], 3723 m.w.Nachw.). Diese Feststellungenmuû der Tatrichter so belegen, [X.] eine ausreichende revisionsgerichtlicheÜberprfung mlich ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.Das [X.] Hagen hatte den Angeklagten unter Einbeziehung ei-nes wegen Diebstahls in vier Fllen und wegen versuchten Diebstahls ergan-genen [X.]eils, in dem er zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs [X.] verurteilt worden war, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Gefange-nenmeuterei und gefrlicher Krperverletzung, wegen Diebstahls in vier [X.] 4 -len und wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Der Tatrichter teilt lediglich mit,das [X.]eil des [X.]s Hagen lieûe erkennen, [X.] der Angeklagte beieiner der ihm zugrundeliegenden Taten eine Jugendstrafe von mindestens ei-nem Jahr verwirkt tte. Eine Begrfr entlt das [X.]eil nicht. [X.] weder die Lebenssachverhalte, die der Vorverurteilung zugrundegelegenhaben, noch die [X.] [X.]eils mitgeteilt sind, kann [X.] nicht prfen, ob diese tatrichterliche Wertung zutreffend ist. Sie verstehtsich hier auch nicht von selbst, denn der [X.] kann nicht davon ausgehen,[X.] dem Schuldspruch des [X.]eils des [X.]s Hagen nur eine neueStraftat zugrundelag und die vier Diebstle sowie der versuchte Diebstahl le-diglich Wiederholungen des Schuldspruchs aus dem einbezogenen [X.]eil sind.Es wre vielmehr fehlerhaft, zustzlich zu den neuen Taten noch die dem [X.] [X.]eil zugrundeliegenden Taten im Tenor anzugeben, weil sie [X.] ([X.], [X.]. vom 25. August 1987 - 4 [X.] - [X.] bei [X.], 490, 492).2. Auch sonst lassen sich in den bisherigen Feststellungen die [X.] der Sicherungsverwahrung nicht finden.a) Die mitgeteilten Verurteilungen durch das [X.] Paderborn vom21. Januar 1994 wegen Raubes zu einer [X.]eiheitsstrafe von zwei Jahren unddrei Monaten sowie durch das [X.] Kassel vom 19. September 1996wegen rrischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem [X.]en einerSchuûwaffe in zwei Fllen, wegen Diebstahls in vier Fllen und wegen Bedro-hung in Tateinheit mit unerlaubtem [X.]en einer Schuûwaffe zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren reichen als formelle Voraussetzungennach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB alleine nicht aus, weil im zweiten [X.]eil eine(nachtrliche) Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der [X.] -aus dem ersten [X.]eil gebildet worden ist (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB; [X.]StV 1982, 420).b) Soweit Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB [X.] kommt, kann der [X.] hierr nicht selbst entscheiden, weil die [X.] im [X.] Ermessen des Tatrichters liegt (vgl.zu § 66 Abs. 2 StGB: [X.] StV 1998, 343).3. [X.] den Fortgang des Verfahrens bemerkt der [X.]:Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine ganz erheblich in [X.] eines Angeklagten einschneidende Entscheidung. Sie [X.] deshalb eine dieser Bedeutung angemessene Begr. Nicht [X.] Feststellung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung(dazu oben 1.), sondern auch fr die Darlegung des Hanges zu erheblichenStraftaten mssen die Sachverhalte mitgeteilt werden, die den [X.] fr die"Vorverurteilungen" gegeben haben (vgl. im einzelnen [X.]R StGB § 66 [X.] gegen den Angeklagten bereits durch [X.]eil vom19. September 1996 die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, [X.] die damals verte [X.]eiheitsstrafe auf den 28. August 2004errechnet und nunmehr eine weitere [X.]eiheitsstrafe von sieben Jahren- 6 -rechtskrftig geworden ist, verweist der [X.] hinsichtlich der Verltnismûig-keitsprfung bei [X.] zweiten Sicherungsverwahrung auf [X.] in der Antragsschrift des [X.].[X.] Ri[X.] Dr. Miebach ist urlaubsbedingt [X.] ortsabwesend und deshalb an der Un- terschrift gehindert. [X.] Ri[X.] von [X.] ist [X.]bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 261/01

23.08.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. 3 StR 261/01 (REWIS RS 2001, 1549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1549

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