Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2023, Az. B 8 SO 8/21 R

8. Senat | REWIS RS 2023, 5049

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - letzter gewöhnlicher Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung - längerer Aufenthalt im Ausland während dieses Zeitraums


Leitsatz

Ist bei der Aufnahme in eine Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht (mehr) vorhanden, bleibt die Bindung an den inländischen Herkunftsort noch für zwei Monate maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte die Kosten für die vollstationäre Pflege der Leistungsberechtigten für die Dauer der Unterbringung im Pflegeheim [X.] ab dem 1. September 2021 bis zur Übernahme des Falls in die eigene Zuständigkeit zu erstatten hat.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 161 866,65 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist zwischen den Trägern der Sozialhilfe ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Hilfe zur Pflege für die Zeit vom [X.] bis [X.] sowie die Feststellung der zukünftigen Verpflichtung zur Kostenerstattung.

2

Die 1963 geborene [X.] lebte im Stadtgebiet der Beklagten und reiste am 28.3.2003 nach [X.]. Sie erlitt dort am 7.5.2003 einen "Ohnmachtsanfall", wurde im Zustand des [X.] in die [X.] zurückgebracht und ist seit dem 19.5.2003 mit der Diagnose "unklare Vigilanzstörung bei granulomatöser Encephalitis unklarer Ätiologie" zunächst im [X.], ab Ende Juli 2003 im [X.] der [X.] und schließlich seit dem [X.] in einem Pflegeheim im Kreisgebiet des [X.] stationär untergebracht. Seit dem 1.2.2004 bezieht [X.] eine [X.]ente wegen voller Erwerbsminderung (Zahlbetrag rund 900 Euro monatlich) von der [X.] ([X.]) Bund.

3

Die Betreuerin der [X.] stellte beim Kläger am [X.] einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege wegen ungedeckter Heimkosten. Die Beteiligten korrespondierten im ersten Quartal 2004 wegen der Frage der örtlichen Zuständigkeit, weil streitig war, wo [X.] am 7.5.2003 ihren für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Aufenthalt gehabt habe. Die Beklagte und der beigeladene überörtliche Träger der Sozialhilfe des [X.] lehnten ihre Zuständigkeit jeweils ab. Der Kläger übernahm ab dem [X.] unter Berücksichtigung des Einkommens aus der Erwerbsminderungsrente vorläufig ungedeckte Heimkosten und einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (rund 133 Euro) nach dem [X.] ([X.]) bzw nach dem [X.] - ([X.]B XII).

4

Im Februar 2014 verlangte der Kläger vergeblich von der Beklagten für die von ihm erbrachten Leistungen Aufwendungsersatz, weil [X.] zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im dortigen Stadtgebiet gehabt habe und dieser sachlich und örtlich zuständig sei. Er hat im Februar 2015 vor dem Sozialgericht ([X.]) [X.] gegen die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen Klage auf Erstattung der Kosten für die Unterbringung für die Zeit vom [X.] bis zur Klageerhebung erhoben sowie die Feststellung begehrt, dass die Pflicht der Beklagten zur Übernahme der tatsächlich entstehenden Kosten der vollstationären Unterbringung im Pflegeheim bei Fortführung der Maßnahme fortbestehe. Das [X.] hat den Beigeladenen zur Zahlung einer Erstattungssumme [X.] 90 589,07 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Fällen, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in eine Einrichtung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sei und sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 98 Abs 2 Satz 3 [X.]B XII bestimme, seien dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe die Kosten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehöre; davon seien Fälle mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erfasst (Urteil vom 14.12.2017).

5

Auf die Berufung des Beigeladenen hat das [X.]-Holsteinische Landessozialgericht (L[X.]) das Urteil des [X.] aufgehoben und die Beklagte verurteilt, für den Zeitraum vom [X.] bis [X.] an den Kläger 156 866,65 Euro zu zahlen sowie festgestellt, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der tatsächlich entstehenden ungedeckten Kosten der vollstationären Unterbringung von [X.] im Therapiezentrum über den [X.] hinaus bis zur Beendigung der dortigen Unterbringung fortbesteht (Urteil vom 11.8.2021). Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt, die im Wege der Anschlussberufung aufrechterhaltenen [X.] des [X.] seien zulässig. Die Beklagte sei örtlich zuständig und damit erstattungspflichtig (§ 106 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII iVm § 98 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII). [X.] habe ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor der ersten Aufnahme in eine Einrichtung im Stadtgebiet der Beklagten gehabt. Auf einen etwaigen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland mit der Folge, dass dieser einem nicht gewöhnlichen Aufenthalt gleichgesetzt werde, sei nicht abzustellen; die [X.]egelung des § 98 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII habe gegenüber der Ausnahme für nicht vorhandene Aufenthaltsorte in § 98 Abs 2 Satz 3 [X.]B XII iVm § 106 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII Anwendungsvorrang.

6

Mit ihrer [X.]evision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 106 Abs 1 Satz 1 iVm § 98 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII. Da [X.] in [X.] einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, werde die nachwirkende Pflicht der Beklagten nach Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in ihrem Stadtgebiet durchbrochen und ein [X.]ückgriff auf § 98 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII scheide aus. Der Beigeladene sei dem Kläger auf Grundlage von § 106 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII erstattungspflichtig.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. August 2021 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 14. Dezember 2017 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die [X.]evision gegen das Urteil des [X.]-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. August 2021 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte die Kosten für die vollstationäre Pflege der Leistungsberechtigten für die Dauer der Unterbringung im Pflegeheim [X.]1 ab dem 1. September 2021 bis zur Übernahme des Falls in die eigene Zuständigkeit zu erstatten hat,
hilfsweise,
das Urteil des [X.]-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. August 2021 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 14. Dezember 2017 zurückzuweisen.

9

Der Beigeladene beantragt,
die [X.]evision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige [X.]evision der [X.]n ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Zu [X.]echt hat das [X.] die [X.] zur Erstattung der bis zum [X.] angefallenen Kosten verurteilt, da sie der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger ist. Im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend hat das [X.] festgestellt, dass die [X.] für Zeiträume nach August 2021 (dem Monat seiner Entscheidung) zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Da mit der vorliegenden Entscheidung feststeht, dass die [X.] (endgültig) zuständig ist, endet allerdings die vorläufige Eintrittspflicht des [X.]; die [X.] wird den Fall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen haben (im Einzelnen später). Lediglich bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Kostenerstattung. Dem trägt der in der [X.]evisionsinstanz klargestellte Feststellungsantrag des [X.] [X.]echnung, weshalb der Tenor des Urteils des [X.] mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe neu zu fassen war.

Kläger ist der Landrat des [X.] Der Kreis ist Träger der Sozialhilfe und der Landrat ist für die Leistungen nach dem [X.] sachlich zuständig, die der Kreis als Selbstverwaltungsaufgabe durchführt (§ 97 Abs 1 [X.] iVm § 1 Abs 1 Satz 1 und 2, § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des [X.] Sozialgesetzbuch vom 31.3.2015, GVOBl [X.] 2015, 90). Der für den Kläger zuständige Landesgesetzgeber in [X.] hat durch § 62 Landesjustizgesetz (; vom 17.4.2018, GVOBl [X.] 231) eine anderweitige [X.]egelung iS des § 70 [X.] [X.]G getroffen, weshalb der Landrat zuständiges Organ des [X.] (§ 7 Kreisordnung vom [X.], GVOBl [X.] 94) ist, ohne dass es auf Einzelheiten der Behördenbezeichnung ankommt.

Gegenstand des [X.]evisionsverfahrens ist in objektiver Klagehäufung (§ 56 [X.]G) zum einen der vom Kläger statthaft im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) verfolgte Anspruch auf Kostenerstattung für geleistete [X.]ilfe zur Pflege und zum anderen sein Feststellungsbegehren wegen der ab 1.9.2021 fortbestehenden Erstattungspflicht (§ 55 Abs 1 [X.]). Eine Beiladung der [X.] (§ 75 Abs 2 1. Alt [X.]G, echte notwendige Beiladung) war im vorliegenden Erstattungsstreit wegen der Kosten bei Aufenthalt in einer Einrichtung nicht erforderlich (vgl nur [X.] vom 13.2.2014 - [X.] [X.] 11/12 [X.] - [X.] 4-3500 § 106 [X.] [X.]d[X.]4 mwN).

Andere von Amts wegen zu berücksichtigende [X.] stehen einer Entscheidung des [X.] nicht entgegen. Auch das Begehren, gegenüber der [X.]n festzustellen, dass die Verpflichtung zur Kostenerstattung ab dem 1.9.2021 fortbesteht, ist zulässig.

Der Antrag war mit dem gegenüber der [X.]n in der Klageschrift erhobenen [X.]auptantrag in beiden Instanzen anhängig. Das [X.] ist von der Verpflichtung des Beigeladenen zur Kostenerstattung auf Grundlage von § 106 Abs 1 Satz 2 [X.] ausgegangen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Durch die Berufung des Beigeladenen, der sich gegen seine Verurteilung durch das [X.] wendet, ist der Streitgegenstand nicht auf Ansprüche auf Grundlage von § 106 Abs 1 Satz 2 [X.] beschränkt. Im [X.]ahmen des [X.] des § 75 Abs 5 [X.]G ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Kläger entweder die Verurteilung des [X.]n oder des Beigeladenen begehrt, weshalb ein [X.]echtsmittelgericht den geltend gemachten Anspruch des [X.] gegen den [X.]n auch dann prüfen muss, wenn nur der Beigeladene das [X.]echtsmittel eingelegt hat. Da sich dessen Verurteilung nach Auffassung des [X.] als rechtswidrig erwiesen hat und also aufzuheben war, waren von Amts wegen denkbare Anspruchsgrundlagen gegen die [X.] zu prüfen (vgl etwa B[X.] vom 15.1.1959 - 4 [X.] - B[X.]E 9, 67, 70 = [X.] 1959, 738, juris [X.]d[X.]8; B[X.] vom [X.] [X.] [X.] - B[X.]E 119, 99 = [X.] 4-3520 § 2 [X.], [X.]d[X.]0).

Es liegt mit dem Feststellungsantrag auch keine Erweiterung des Streitgegenstands im Berufungsverfahren vor, die nur im Wege der (vom [X.] angenommenen) Anschlussberufung (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 524 Zivilprozessordnung ) zulässig gewesen wäre. Die weitere Bezifferung des Erstattungsanspruchs im Berufungsverfahren und der Übergang von der [X.] zur Leistungsklage wegen zurückliegender Zeiträume war vorliegend nach § 99 Abs 3 [X.] [X.]G keine Klageänderung (vgl B[X.] vom [X.] - B 3 K[X.] 9/09 [X.] - [X.] 4-2500 § 125 [X.]). Die vom [X.] in Bezug genommene, abweichende Konstellation (vgl B[X.] vom 26.10.2017 - [X.] [X.] 12/16 [X.] - [X.] 4-1750 § 524 [X.] [X.]d[X.]4 ff) ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Feststellungsantrag in der ersten Instanz nicht anhängig, sondern die Erstattung ausschließlich für einen bestimmten Zeitraum geltend gemacht wird. In solchen Fällen würde mit der Erweiterung auf Folgezeiträume im [X.]echtsmittelverfahren ein weiterer Zeitraum/Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, für den neue Feststellungen zu treffen wären. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig; eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Das Feststellungsinteresse geht dahin, dass nach Klärung der eigentlichen örtlichen Zuständigkeit durch die Gerichte die Erstattungspflicht der [X.]n bis zur Übernahme des Falles in die eigene Zuständigkeit fortbesteht. Entsprechend hat der Kläger seinen Antrag klargestellt. Dies trägt der prozessualen Folge [X.]echnung, dass die vorläufige Eintrittspflicht nach § 98 Abs 2 Satz 3 [X.] nach positiver Feststellung eines nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Trägers entfällt (vgl zu § 97 Abs 2 Satz 3 B[X.]G [X.] <[X.]> vom 6.2.2003 - 5 C 9/02 - [X.] 436.0 § 97 B[X.]G [X.]6, juris [X.]d[X.]4 ff, 19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Busse, [X.], 21. Aufl 2023, § 98 [X.]d[X.]05; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 98 [X.]dNr 78 Stand 5. EL 2023; vgl auch die Gesetzesbegründung zu § 97 B[X.]G BT-Drucks 12/4401 [X.]). Vor dem [X.]intergrund des bestehenden Schwebezustandes der vorläufigen Leistungserbringung und der Frage der zukünftigen Kostenerstattung durch den örtlich zuständigen Träger ist das Feststellungsinteresse zu bejahen; denn solange die vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger andauert, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, wer ihm bis zur Fallübernahme erstattungspflichtig ist (vgl B[X.] vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 14/12 [X.] - [X.] 4-5910 § 97 [X.] [X.]d[X.]2; enger Söhngen in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020, § 98 [X.]dNr 83). Der Feststellungzeitraum erstreckt sich hier zulässigerweise bis zur Fallübernahme, zu der der nach § 98 Abs 2 [X.] eigentlich örtlich zuständige Träger verpflichtet ist. Besonderheiten, die sich im [X.]echt der Eingliederungshilfe aus §§ 14 ff [X.] von Menschen mit Behinderungen - ([X.]B IX) ergeben (dazu B[X.] vom 1.3.2018 - [X.] [X.] 22/16 [X.] - [X.]d[X.]0 mwN; zur [X.]eichweite des § 14 [X.]B IX vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 8/18 [X.] - B[X.]E 129, 241 = [X.] 4-3250 § 14 [X.]0), spielen hier keine [X.]olle.

Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend nur § 106 Abs 1 [X.] iVm § 98 Abs 2 Satz 3 [X.] (beide insoweit in den zum 1.1.2005 in [X.] getretenen Normfassungen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022) in Betracht. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen ist, kommen die inhaltsgleichen Vorschriften des § 103 Abs 1 B[X.]G iVm § 97 Abs 2 Satz 3 B[X.]G, die bei Aufnahme von [X.] in die Einrichtung des [X.] am [X.] noch galten, demgegenüber nicht zur Anwendung. Maßgeblich für die Abgrenzung von der Anwendbarkeit früheren [X.]echts ist im Fall eines [X.] der zu erstattenden Sozialhilfekosten (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 34/07 [X.] - [X.] 4-5910 § 111 [X.] [X.]dNr 9); bei Beschränkung auf die Erstattung der ab dem [X.] angefallenen Kosten ist also das [X.] anzuwenden.

Nach § 106 Abs 1 Satz 1 [X.] hat der nach § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs 2 Satz 3 [X.] vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs 2 Satz 3 und 4 [X.] ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind nach Satz 2 der Vorschrift diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

Der Kläger ist auf Grundlage der für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 162 [X.]G) erstattungsberechtigter Träger iS von § 106 Abs 1 Satz 1 iVm § 98 Abs 2 Satz 3 [X.]. Er hat im streitigen Zeitraum als sachlich zuständiger Träger (vgl § 97 Abs 1, Abs 2 Satz 1, Abs 3 [X.] [X.] iVm § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des [X.] Sozialgesetzbuch vom 17.12.2010, GVOBl [X.] 2010, 789, 813) Leistungen der [X.]ilfe zur stationären Pflege (vgl § 61 Abs 1 iVm Abs 3 [X.] in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung bzw § 65 [X.] in der seither geltenden Fassung) erbracht; die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen an [X.] lagen nach den von den Beteiligten unangegriffenen Feststellungen des [X.] sowohl dem Grund als auch der [X.]öhe nach vor. Der Kläger hat die Leistungen auch zu [X.]echt auf Grundlage von § 98 Abs 2 Satz 3 [X.] vorläufig erbracht. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung war, ist nach § 98 Abs 2 Satz 3 [X.] der nach § 98 Abs 1 [X.] für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Leistungsträger - hier der Kläger - örtlich zuständig, um eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von [X.] sicherzustellen. Diese dem Schutz des [X.]ilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen mehreren Leistungsträgern unterschiedliche [X.]echtsansichten darüber bestehen, wo der maßgebliche letzte gewöhnliche Aufenthalt des [X.]ilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (vgl B[X.] vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 [X.] - [X.]d[X.]3).

Der eigentlich sachlich und örtlich zuständige Träger ist die [X.], in deren Zuständigkeitsbereich [X.] auf Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme in die erste Einrichtung, das [X.], am 19.5.2003 zuletzt einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl § 98 Abs 2 Satz 1 und 2 [X.]; wegen der sachlichen Zuständigkeit vgl § 97 Abs 1, Abs 3 [X.] [X.]; als Stadtstaat ist die [X.] sowohl örtlicher als auch überörtlicher Sozialhilfeträger). Sie ist dem Kläger damit auf Grundlage von § 106 Abs 1 Satz 1 [X.] erstattungspflichtig. Demgegenüber liegt trotz des zwischenzeitlichen Aufenthalts im Ausland kein nach § 106 Abs 1 Satz 2 [X.] zu beurteilender Fall vor.

Örtlich zuständig für die (voll)stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung (§ 13 Abs 2 [X.], vgl zum Einrichtungsbegriff B[X.] vom 1.3.2018 - [X.] [X.] 22/16 [X.] - [X.] 4-3250 § 14 [X.]8 [X.]d[X.]3; B[X.] vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 14/12 [X.] - [X.] 4-5910 § 97 [X.] [X.]d[X.]4) haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten (§ 98 Abs 2 Satz 1 [X.]). Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung iS der § 13 Abs 2 [X.], § 98 Abs 1 Satz 1 [X.] in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (sog [X.], § 98 Abs 2 Satz 2 [X.]).

Die örtliche Zuständigkeit ist hier nach diesen [X.]egelungen über die fortgesetzte Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers beim Übertritt von einer stationären Einrichtung zu einer anderen zu beurteilen. Seit der Aufnahme in dem [X.] hat sich die Leistungsberechtigte auf Grundlage der Feststellungen des [X.] durchgängig in stationären Einrichtungen zur Behandlung bzw zur Pflege iS des § 13 Abs 3 [X.] befunden. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist damit der gewöhnliche Aufenthalt, den [X.] in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme in das [X.] hatte; das ist das Stadtgebiet der [X.]n.

Nach § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]B I) hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im [X.]ahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (vgl B[X.] vom 1.3.2018 - [X.] [X.] 22/16 [X.] - [X.] 4-3250 § 14 [X.]8 [X.]d[X.]0 mwN). Nach den Feststellungen des [X.] hatte [X.] bis zum [X.] ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der [X.]n. Die erste Aufnahme der [X.] nach ihrer [X.]ückkehr in die [X.] in eine Einrichtung fand damit weniger als zwei Monate nach ihrem Weggang aus [X.] statt, weshalb § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] greift.

Ob [X.] zwischenzeitlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet hat, kann dahinstehen. Zwar knüpft das [X.] verschiedentlich auch an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen bzw nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland an (vgl § 24 Abs 1 [X.], § 41a [X.]; aus anderen [X.]echtskreisen etwa § 64 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz ). Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit iS des § 98 Abs 2 [X.] ist ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des [X.]B aber einem nicht vorhandenen oder nicht zu ermittelnden gewöhnlichen Aufenthalt gleichzustellen (vgl [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020, § 106 [X.]dNr 70; [X.] in [X.]/[X.] [X.], § 98 [X.]dNr 74, Stand 5. EL 2023; [X.]/[X.] in LPK-[X.], 12. Aufl 2020, § 98 [X.]d[X.]3; Klinge in [X.]/[X.] [X.], § 106 [X.]d[X.]3, Stand 5. EL 2023; [X.] in Grube/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2020, § 98 [X.]d[X.]8), sodass unerheblich ist, ob der Aufenthalt der [X.] in [X.] ein gewöhnlicher Aufenthalt war.

Bereits das [X.] hat zur Vorgängerregelung des § 97 Abs 2 B[X.]G unter Anknüpfung an Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift entschieden, dass die Bestimmung der endgültigen örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der [X.]ilfe in einer Einrichtung iS des § 97 Abs 2 Satz 1 und 2 B[X.]G nur an einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland anknüpfen kann (vgl [X.] vom 6.2.2003 - 5 C 9/02 - [X.] 436.0 § 97 B[X.]G [X.]6, juris [X.]d[X.]4 ff). Für die wortgleiche Vorschrift des § 98 Abs 2 [X.] gilt dies unverändert. § 98 Abs 2 Satz 1 [X.] stellt unter Betonung des [X.]erkunftsprinzips auf den gewöhnlichen Aufenthalt "im Bereich" eines [X.]-Trägers ab (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 32/16 [X.] - B[X.]E 126, 174 = [X.] 4-3500 § 98 [X.], [X.]d[X.]1; [X.] in [X.]/[X.] [X.], § 98 [X.]dNr 45, Stand 5. EL 2023) und damit auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl auch [X.]osten, [X.] 2022, 395). Sinn und Zweck der [X.]egelung ist der Schutz der Sozialhilfeträger am Ort stationärer Einrichtungen vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an neu zugezogene Leistungsberechtigte (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 32/16 [X.] - B[X.]E 126, 174 = [X.] 4-3500 § 98 [X.], [X.]d[X.]1; B[X.] vom 23.8.2013 - [X.] [X.] 14/12 [X.] - [X.] 4-5910 § 97 [X.] [X.]d[X.]7). Diesen Schutz erweitert § 98 Abs 2 Satz 1 2. Alt [X.] ausdrücklich um die Fälle, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt am [X.]erkunftsort im Sinne des Satzes 1 zwar nicht unmittelbar vor Aufnahme in die (erste) Einrichtung, aber zuletzt in den zwei Monaten vor der Aufnahme dort bestand. Die Bindung an den [X.]erkunftsort bleibt - in zeitlicher [X.]insicht beschränkt auf zwei Monate - also dann maßgeblich, wenn bei der Aufnahme in die Einrichtung ein aktueller gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht (mehr) vorhanden ist ([X.] in [X.]/[X.] [X.], § 98 [X.]dNr 48 mwN, Stand 5. EL 2023). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Dem kann die [X.] nicht mit Erfolg entgegenhalten, [X.] habe ihre Bindungen zum [X.]erkunftsort mit einer von ihr, der [X.]n, unterstellten Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland aufgegeben und es liege deshalb ein Fall nach § 98 Abs 2 Satz 3 [X.] vor. § 98 Abs 2 Satz 3 [X.] kommt subsidiär ua nur zur Anwendung, wenn nicht feststeht, ob bzw wo ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nach Satz 1 oder 2 der Vorschrift begründet worden ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Busse, [X.], 21. Aufl 2023, § 98 [X.]dNr 49). Nur in diesen Fällen führt ua ein Zuzug aus dem Ausland bei (dann dauerhaft fortbestehender) Pflicht zur Leistung durch den örtlichen Träger am Aufenthaltsort im Verhältnis zum Leistungsberechtigten zu einem Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 106 Abs 1 Satz 2 [X.]; zu einem solchen Fall bereits [X.] vom 6.2.2003 - 5 C 9/02 - [X.] 436.0 § 97 B[X.]G [X.]6). Steht aber fest, dass [X.] in den letzten zwei Monaten vor der ersten Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, kommt § 106 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 98 Abs 2 Satz 3 [X.] nicht zur Anwendung, ohne dass es auf die Umstände des [X.] aus dem Inland ankommt.

Der Kläger hat seinen Anspruch begrenzt auf die Zeit ab dem [X.]; insoweit ist keine Verjährung eingetreten (§ 111 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz - <[X.]B X>). Der klägerische Anspruch ist trotz des Zeitablaufs und der rund 10jährigen "[X.]" zwischen den Beteiligten auch nicht verwirkt. Das im Bürgerlichen [X.]echt als Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch ) entwickelte - und im Sozialrecht anerkannte - [X.]echtsinstitut der Verwirkung verlangt neben dem bloßen Zeitablauf besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung des [X.]echts dem Verpflichteten gegenüber nach [X.] und Glauben als illoyal erscheinen lassen (B[X.] vom [X.] [X.]/16 [X.] - [X.] 4-2500 § 120 [X.] [X.]d[X.]3). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das [X.]echt nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das [X.]echt nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat ([X.]), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des [X.]echts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl B[X.] vom 30.11.1978 - 12 [X.]K 6/76 - B[X.]E 47, 194, 196 = [X.] 2200 § 1399 [X.]1 S 15 mwN; B[X.] vom [X.] - 5 [X.]J 52/94 - B[X.]E 80, 41, 43 = [X.] 3-2200 § 1303 [X.] S 18; B[X.] vom [X.] [X.]/16 [X.] - [X.] 4-2500 § 120 [X.] [X.]d[X.]3). Der bloße Zeitablauf genügt allerdings nicht für die Schaffung eines Vertrauenstatbestands. [X.] und [X.] wussten um den Dissens in der Frage der örtlichen Zuständigkeit und dass der Kläger nach § 98 Abs 2 Satz 3 [X.] lediglich vorläufig geleistet hat. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die [X.] sich so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des [X.]echts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde, noch ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie Dispositionen getroffen hat, die es als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Kläger das Verfahren zur Kostenerstattung und Feststellung zukünftiger Kostentragung betreibt.

Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Die [X.] als örtlich und sachlich zuständiger Träger ist für Zeiträume nach August 2021 (dem Monat nach der Entscheidung des [X.]) bis zur Übernahme des Falls in die eigene Zuständigkeit zur Kostenerstattung verpflichtet. Da mit dem Ausgang des Gerichtsverfahrens feststeht, dass die [X.] (endgültig) zuständig ist und damit der Grund für die vorläufige Eintrittspflicht des [X.] entfällt, wird die [X.] den Fall in die eigene Zuständigkeit übernehmen; insofern kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Verpflichtung angesichts ihrer Bindung an [X.]echt und Gesetz umsetzen wird (vgl [X.] vom 27.10.1970 - [X.] 8.69 - [X.]E 36, 179, 181 = juris [X.]d[X.]2; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>, 5. Aufl 2018, § 43 [X.]d[X.]19).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2 und Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz ([X.]). Der [X.] hat seiner Berechnung die mit der Leistungsklage bei [X.]evisionseinlegung verfolgte [X.] von 156 866,65 Euro zugrunde gelegt und für den Feststellungsantrag wegen der Erstattungspflicht für künftige Leistungen 5000 Euro angesetzt.

[X.]

Meta

B 8 SO 8/21 R

23.02.2023

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Schleswig, 14. Dezember 2017, Az: S 12 SO 21/15, Urteil

§ 106 Abs 1 S 1 SGB 12, § 106 Abs 1 S 2 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 SGB 12, § 98 Abs 1 SGB 12, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2023, Az. B 8 SO 8/21 R (REWIS RS 2023, 5049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5049

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 8 SO 22/16 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § …


B 8 SO 11/12 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden …


B 8 SO 19/13 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - örtliche Zuständigkeit - letzter gewöhnlicher Aufenthalt …


B 8 SO 6/12 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - keine notwendige Beiladung des Leistungsberechtigten bei …


B 8 SO 8/14 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Abgrenzung zwischen § …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.