Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2014, Az. B 8 SO 19/13 R

8. Senat | REWIS RS 2014, 241

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Gegenstand

Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - örtliche Zuständigkeit - letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung - Aufenthalt in einer der Einrichtung angeschlossenen Herberge - Anforderungen an die Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14 211,29 Euro festgesetzt.

I

Tatbestand

1

[X.] ist die Erstattung von Kosten für eine stationäre Maßnahme der Sozialhilfe für die [X.] vom 25.3.2010 bis 28.2.2011, die der [X.]andkreis [X.] ([X.]) für den Hilfeempfänger [X.] ([X.]) erbracht hat.

2

Der 1986 geborene [X.] lebte bis zum 20.3.2010 in [X.]e. ([X.]) im elterlichen Haushalt. Nachdem ihn seine Mutter der Wohnung verwiesen hatte, hielt er sich zunächst bis [X.] bei einem [X.]ekannten - ebenfalls in [X.] auf. Vom 22. bis 24.3.2010 übernachtete er in der "Herberge" des W.-A.-Hauses in [X.]. (H.), die Übernachtungsmöglichkeiten für wohnsitzlose Menschen anbietet. Diese Tage nutzte er, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob er in das [X.] selbst (stationär) aufgenommen werden wolle; diese Aufnahme erfolgte dann am 25.3.2010. [X.] übernahm vorläufig die Kosten hierfür ([X.]escheide vom [X.] und 28.10.2010). Der [X.]eklagte lehnte die geltend gemachte Kostenerstattung mit der [X.]egründung ab, [X.] habe in der Herberge einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass [X.] selbst der zuständige Sozialhilfeträger sei (Schreiben vom 7.12.2010).

3

Die auf Erstattung von 14 211,29 Euro an sich gerichtete Klage, erhoben vom [X.]andeswohlfahrtsverband H. während des [X.]erufungsverfahrens wurde durch [X.] eine Vollmacht zur Durchführung des Gerichtsverfahrens erteilt -, hatte in beiden Instanzen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <[X.]> Kassel vom 30.10.2012; Urteil des Hessischen [X.]andessozialgerichts <[X.][X.]> vom 18.9.2013). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das [X.][X.] ausgeführt, [X.] habe seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der stationären Aufnahme bei seinen Eltern in [X.]e. gehabt; weder bei seinem [X.]ekannten noch während des kurzfristigen Aufenthalts in der Herberge habe er einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Insbesondere habe [X.] am [X.] noch nicht die Entscheidung getroffen, dauerhaft in [X.]. zu bleiben. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergäbe sich für die Frage der Zuständigkeit nichts anderes. Denn der Schutz der [X.]e, den § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes [X.]uch - Sozialhilfe - ([X.][X.] XII) iVm § 109 [X.][X.] XII vermittle, müsse sich auf der eigentlichen Aufnahme vorgelagerte kurze Aufenthalte am [X.], also auch auf die - wie hier - einer Einrichtung angeschlossene Herberge, erstrecken, sodass dort von vornherein kein gewöhnlicher Aufenthalt habe begründet werden können.

4

Mit seiner Revision rügt der [X.]eklagte eine Verletzung des § [X.] Erstes [X.]uch - Allgemeiner Teil - ([X.][X.] I) sowie des § 109 [X.][X.] XII. Das [X.][X.] habe zu Unrecht angenommen, am [X.] sei der Verbleib des [X.] in [X.]. noch nicht sicher gewesen; allein die Möglichkeit, dass er an einen anderen Ort hätte weiterziehen können, stehe ohnedies der rechtlichen Wertung eines zukunftsoffenen Verbleibs und damit der [X.]egründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Es bestehe auch nicht die Notwendigkeit, den Schutz des § 109 [X.][X.] XII auf zeitlich der Aufnahme vorgelagerte Aufenthalte zu erstrecken.

5

Der [X.]eklagte beantragt,
das Urteil des [X.][X.] und den Gerichtsbescheid des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.]eklagten ist im Sinne der Aufhebung des [X.]erufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).

9

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 14 211,29 Euro, die [X.] in der [X.] vom [X.] bis 28.2.2011 für [X.] vorläufig erbracht haben soll und deren Erstattung der Kläger in Form einer eigennützigen gewillkürten Prozessstandschaft mit der allgemeinen [X.]eistungsklage (§ 54 SGG) durch Zahlung an sich verlangt. Insoweit ist die Klage jedenfalls mit der durch [X.] im [X.]erufungsverfahren erteilten Ermächtigung zulässig geworden. Anders als das [X.] meint, war und ist [X.] vom Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe (§ 100 Abs 1 [X.] [X.]undessozialhilfegesetz <[X.]SHG>, § 99 [X.]SHG iVm § 2 [X.] zum [X.]undessozialhilfegesetz <[X.]/[X.]SHG> - Gesetz und Verordnungsblatt 642) [X.] (§ 96 Abs 1 Satz 2 [X.]SHG iVm § 5 [X.]/[X.]SHG; [X.] von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs 1 [X.]/[X.]SHG, die wie hier am 31.12.2004 Geltung hatten, gelten fort, vgl § 13 Abs 2 Satz 1 [X.] zum SG[X.] XII <[X.]/SG[X.] XII> vom 20.12.2004 - GV[X.]l 488 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GV[X.]l 675) für die Gewährung von Hilfen in besonderen [X.]ebenslagen im eigenen Namen (vgl insoweit auch § 1 Abs 1 [X.] des Delegationsbeschlusses des Verwaltungsausschusses des [X.]andeswohlfahrtsverbandes H. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 24.9.1993 idF des [X.] vom [X.]) für das [X.]eistungs- und Erstattungsverfahren wahrnehmungszuständig; daran hat sich auch durch die Einführung des SG[X.] XII nichts geändert (§ 97 Abs 1 und Abs 3 [X.] SG[X.] XII iVm § 2 [X.]/SG[X.] XII vom 20.12.2004 - GV[X.]l 488 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GV[X.]l 675). [X.] wäre eigentlich selbst zur Prozessführung berechtigt (und verpflichtet) gewesen.

Doch hat [X.] diese [X.]efugnis prozessual wirksam dem Kläger übertragen (gewillkürte Prozessstandschaft; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl nur [X.]aumbach/[X.]auterbach/[X.]/ [X.], ZPO, 72. Aufl 2014, [X.] § 50 Rd[X.] 29 f; [X.], ZPO, 30. Aufl 2014, vor § 50 Rd[X.] 42 ff, insbesondere [X.]) und diesem unter [X.]erücksichtigung des Inhalts der Erklärung auch das Recht eingeräumt, Zahlung an sich selbst zu verlangen (vgl dazu nur [X.]GH, Urteil vom [X.] - I ZR 49/99). Wegen der besonderen Konstellation der Heranziehung, in der der Kläger für diese [X.]eistung originär zuständig war und trotz der Heranziehung auch geblieben ist, hat der Kläger naturgemäß ein eigenes berechtigtes Interesse an der Prozessführung ([X.]aumbach/[X.]auterbach/[X.]/[X.], aaO, Rd[X.]0). Zur Auslegung der vorgenannten, an sich nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Regelungen war der [X.] befugt, weil das [X.] insoweit keine eigenen Feststellungen getroffen hat (vgl zu dieser Voraussetzung: [X.]SGE 94, 38, 43 = [X.]-2700 § 182 [X.] 1; [X.]SGE 96, 64, 67 f = [X.]-4300 § 143a [X.] 1). Es hat bei seinen Ausführungen zur Zuständigkeit vielmehr lediglich auf § 1 Abs 2 des Delegationsbeschlusses abgestellt; die eigentlich maßgeblichen landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit hat es jedoch nicht ermittelt bzw ausgelegt.

Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere war eine [X.]eiladung des [X.] in den Fällen des § 106 SG[X.] XII, der hier als Anspruchsnorm allein in [X.]etracht kommt, nicht erforderlich; weil die Rechtsstellung des [X.] durch das vorliegende Verfahren nicht berührt wird (vgl zuletzt [X.]sentscheidung vom 13.2.2014 - [X.] 8 [X.] 11/12 R -, [X.]-3500 § 106 [X.] 1 Rd[X.] 14 mwN). Von einer [X.]eiladung des [X.] wiederum konnte hier schon deshalb abgesehen werden, weil [X.] kein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung (mehr) hat; der Kläger hat ihm die aufgewendeten Kosten bereits erstattet.

Ob der Kläger gemäß § 106 Abs 1 iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SG[X.] XII die Erstattung der Aufwendungen des [X.] vom [X.]eklagten verlangen kann, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Es ist schon nicht beurteilbar, ob sich ein Zahlungsanspruch überhaupt gegen den [X.]eklagten richten kann, weil es an der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des [X.]eklagten nach [X.]andesrecht fehlt, die dem [X.] nicht möglich ist. Denn sollte es sich bei der [X.]eistung ab [X.] um eine solche nach § 67 SG[X.] XII gehandelt haben, wäre eine Zuständigkeit des [X.]andes [X.] als überörtlichem Sozialhilfeträger statt des örtlichen nur denkbar, wenn die [X.]eistungserbringung an [X.] in einer stationären Einrichtung erforderlich gewesen wäre (vgl § 2 Abs 2 [X.] [X.]andesgesetz zur Ausführung des Zwölften [X.]uches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2004 - GV[X.]l [X.] 571). Dazu fehlen jedoch jegliche Feststellungen des [X.].

Es fehlen jedoch auch weitere tatsächliche Feststellungen. Nach § 106 Abs 1 SG[X.] XII hat der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SG[X.] XII für die Hilfegewährung (örtlich) zuständige Träger dem nach § 98 Abs 2 Satz 3 SG[X.] XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. [X.] hat nach § 98 Abs 2 Satz 3 SG[X.] XII zu Recht vorläufig [X.]eistungen an [X.] erbracht. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des [X.]eistungsberechtigten im [X.]punkt der Aufnahme in eine Einrichtung war, ist nach § 98 Abs 2 Satz 3 SG[X.] XII nämlich der nach § 98 Abs 1 SG[X.] XII für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige [X.]eistungsträger - hier [X.] - örtlich zuständig, um eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten [X.]edarfs unabhängig von [X.] sicherzustellen. Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen zwei [X.]eistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (vgl [X.]T-Drucks 12/4401, [X.] zur Vorgängerregelung des § 97 Abs 2 Satz 3 [X.]SHG).

Ob der [X.]eklagte bzw der örtliche Träger der Sozialhilfe (siehe oben) jedoch der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SG[X.] XII eigentlich zuständige Träger ist, weil [X.] seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung in [X.] bei seiner Mutter, damit in seinem Zuständigkeitsbereich, hatte, kann nicht abschließend beurteilt werden.

Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SG[X.] I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden [X.]etrachtung (Prognoseentscheidung) unter [X.]erücksichtigung aller für die [X.]eurteilung der künftigen Entwicklung im [X.]punkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen ([X.]SGE 112, 116 ff Rd[X.] 25 = [X.]-1200 § 30 [X.] 6; [X.]SGE 65, 84, 86 = [X.] 1200 § 30 [X.] 17 S 17; [X.]SGE 63, 93, 97 = [X.] 2200 § 205 [X.] 65 S 183), und zwar auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist. Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte und für den [X.] bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen (dazu [X.]SGE 94, 133 ff Rd[X.] 16 = [X.]-3200 § 81 [X.] 2) dagegen erhoben werden.

Dass das [X.] eine Prognose getroffen hat, ist für den [X.] nicht erkennbar. Die vom [X.] festgestellten Umstände, warum [X.] in die Herberge kam und wie er die Tage dort nutzte, haben nach den aufgezeigten Maßstäben keine selbständige materiellrechtliche [X.]edeutung; denn sie können nur neben weiteren objektiven Umständen die Grundlage der einheitlichen Prognoseentscheidung bilden. Das [X.] hat zukunftsgerichtet lediglich die subjektive Tatsache festgestellt, dass [X.] im [X.]punkt des Eintreffens in der Herberge noch nicht den Willen hatte, dauerhaft in [X.]i. zu verbleiben. Ebenso sei denkbar gewesen, dass er weiterziehe; er habe sich daher "zukunftsoffen" in [X.] aufgehalten.

Die Formulierung "zukunftsoffen" ist jedoch nur der Gebrauch eines Rechtsbegriffs. Sie genügt damit nicht den Anforderungen einer (hypothetischen) Tatsachenfeststellung im Sinne der erforderlichen Prognose, die eine Würdigung nicht nur des Willens von [X.], sondern aller Umstände verlangt. Nach der Formulierung des [X.] hat dieses die [X.] rechtlich unzutreffend lediglich mit der subjektiven Vorstellung des [X.] verknüpft, nicht aber eine eigene Einschätzung vorgenommen, ob trotz dessen subjektiver Offenheit unter [X.]erücksichtigung weiterer Umstände nicht doch mit einem Verbleib in [X.]i. zu rechnen war. [X.]esonders deutlich wird dies auch daran, dass das [X.] zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Verbleibs unter dem Gesichtspunkt der [X.] gelangt, indem es [X.] mit einem wohnsitzlosen Menschen gleichstellt und für diesen Personenkreis zu Unrecht abweichende Kriterien für die Prognose aufstellt.

Wäre mit einem Verbleib in [X.]i. zu rechnen gewesen, hätte [X.] in der Herberge und damit im Zuständigkeitsbereich des [X.] einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. § 109 SG[X.] XII fände keine Anwendung. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS des § 98 Abs 2 SG[X.] XII. Der Rechtsgedanke des § 109 SG[X.] XII gebietet eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer Einrichtung angeschlossenen Herberge nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende [X.] außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss (so bereits [X.]VerwGE 42, 196 f). Die Absicht des Eintretens in die Einrichtung muss mithin der Grund für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort der Einrichtung sein, was nach den Feststellungen des [X.] bei [X.] gerade nicht der Fall war. Demgemäß hat das [X.] die Anwendung des § 109 SG[X.] XII auch nur für den Fall bejaht, dass man entgegen seiner tatsächlichen Feststellungen von einer Entschlossenheit des [X.] zum Wechsel in die Einrichtung ausgehen würde.

Sollte das [X.] hingegen zum Schluss kommen, [X.] habe sich nur vorübergehend in [X.] aufgehalten, dort also keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wäre weiter zu prüfen, ob die dem [X.] von [X.] erbrachten [X.]eistungen dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sind (vgl nur [X.]SGE 109, 56 ff Rd[X.] 10 = [X.]-3500 § 98 [X.] 1). Hierzu hat das [X.] lediglich ausgeführt, es sei "unstreitig", dass die [X.]eistungserbringung an [X.] erforderlich gewesen sei; der Erstattungsanspruch sei zudem auch seiner Höhe nach "unstreitig". Diese Ausführungen ermöglichen keine rechtliche Überprüfung durch den [X.].

[X.]ei seiner erneuten Entscheidung wird das [X.] ggf das Rubrum im Hinblick auf das in [X.] geltende [X.]ehördenprinzip unter [X.]erücksichtigung von § 1 Abs 2 Satz 2 AGSG[X.] II [X.] vom 22.12.2004 (GV[X.]l 571) zu berichtigen haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 3 und [X.] SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), §§ 40, 47 Abs 1 und Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 19/13 R

17.12.2014

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Kassel, 30. Oktober 2012, Az: S 11 SO 65/11

§ 106 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 109 SGB 12, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2014, Az. B 8 SO 19/13 R (REWIS RS 2014, 241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 241

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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