Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.05.2016, Az. 7 ABR 81/13

7. Senat | REWIS RS 2016, 11213

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Gegenstand

Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat - Neuwahl - Rechtsschutzinteresse - Antragsänderung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 248. und 254. bis 256. gegen den Beschluss des [X.] vom 19. September 2013 - 9 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde des zu 253. beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 19. September 2013 - 9 [X.]/12 - werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat.

2

Die Beteiligten zu 250. bis 252. und 257. betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens 844 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Beteiligte zu 253. ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 249. ist Mitglied dieses Betriebsrats. Die zu 1. bis 248. und 254. bis 256. beteiligten Antragsteller sind in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.

3

Die Beteiligte zu 249. war die Vorsitzende des [X.] gewählten Betriebsrats. Nachdem auf die Initiative der Beteiligten zu 8., 50., 66., 68. und 166., die der Minderheitsfraktion dieses Betriebsrats angehörten, in der Belegschaft um Unterstützung für einen Antrag auf Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem Betriebsrat geworben worden war, leiteten die Antragsteller am 20. Juni 2011 das vorliegende Ausschließungsverfahren ein mit der Begründung, die Beteiligte zu 249. habe ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten grob verletzt.

4

Die Antragsteller haben beantragt,

        

die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen.

5

Die Beteiligte zu 249. und der Betriebsrat haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberinnen haben keine Anträge gestellt.

6

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.] hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehren die Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Laufe des [X.] fand im Mai 2014 eine [X.] statt. Die Beteiligte zu 249. wurde erneut zum Betriebsratsmitglied gewählt. Sie ist jedoch nicht mehr Vorsitzende des Betriebsrats. Nach der Neuwahl haben die Antragsteller erklärt, der [X.] beziehe sich auch auf den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 neu gewählten Betriebsrat. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des [X.]s aufzuheben und die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen; er beantragt des Weiteren, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Beteiligte zu 249. beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

B. [X.] ist zulässig, aber unbegründet. [X.], mit der er die Zurückweisung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss erstrebt, ist unzulässig, ebenso dessen Anschlussrechtsbeschwerde, mit der er die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem Betriebsrat begehrt.

8

I. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

9

1. [X.] ist entgegen der im [X.] vom 20. März 2014 vertretenen Ansicht des Betriebsrats nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.

a) Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu hat die Rechtsbeschwerde - wie die Revision im [X.] gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO - den Rechtsfehler des [X.]s so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des [X.] für unrichtig hält ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - Rn. 11; 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN).

b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung. Sie setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ausreichend auseinander. Das [X.] hat angenommen, das für den [X.] erforderliche Quorum sei nicht erfüllt, da das Quorum nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur durch zum Teil massive Einflussnahme seitens des Leiters des Außendienstes der zu 250. bis 252. und 257. beteiligten Arbeitgeberinnen und einiger Business Coaches erreicht worden sei. Diese Begründung des [X.]s haben die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerdebegründung angegriffen, indem sie die Auffassung vertreten haben, die Einflussnahme von Vertretern der Arbeitgeberinnen auf die Entscheidung der Arbeitnehmer, sich am Ausschließungsverfahren zu beteiligen, sei nicht geeignet, das Quorum als nicht erreicht anzusehen, wenn die Arbeitnehmer nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden seien. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Antragsteller haben ferner dargelegt, warum aus ihrer Sicht das Ergebnis der Beweisaufnahme die Annahme des [X.]s, es habe eine massive Einflussnahme auf die Arbeitnehmer stattgefunden, nicht trägt.

2. [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der auf die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem [X.] gewählten Betriebsrat gerichtete Antrag ist unzulässig. Soweit die Antragsteller in der [X.] erklärt haben, ihr Antrag beziehe sich auch auf den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat, liegt eine in der [X.] unzulässige Antragserweiterung vor.

a) Die Antragsteller begehren die Ausschließung der Beteiligten zu 249. sowohl aus dem [X.] als auch aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der [X.] betrifft damit zwei Streitgegenstände.

aa) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. etwa [X.] 9. September 2015 - 7 [X.] - Rn. 32; 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 16 mwN). Der Verfahrensgegenstand wird daher erweitert iSd. auch auf die nachträgliche Antragshäufung anzuwendenden § 263 ZPO (vgl. zur nachträglichen Klagehäufung [X.] Januar 2001 - II ZR 48/99 - zu [X.] 1 der Gründe), wenn zwar kein zusätzlicher Antrag gestellt, der Antrag aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird ([X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] - Rn. 18).

[X.]) Danach betrifft das Begehren, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat auszuschließen, einen anderen Streitgegenstand als das Begehren, sie aus dem [X.] gewählten Betriebsrat auszuschließen. Der Antrag ist zwar jeweils auf die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem Betriebsrat gerichtet. Es geht jedoch um den Ausschluss aus verschiedenen [X.] und damit um unterschiedliche Lebenssachverhalte. Der neu gewählte Betriebsrat ist mit seinem Vorgänger nicht identisch. Der Betriebsrat besteht nur für die Dauer seiner Amtszeit. Er ist - anders als der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat (vgl. dazu [X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 33, [X.]E 149, 261; 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 42, [X.]E 137, 123; 22. Juni 2005 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe) - keine Dauereinrichtung. Das Gesetz geht vielmehr von dem jeweils amtierenden Betriebsrat aus. Nach § 21 [X.] beginnt die Amtszeit des Betriebsrats „mit der Wahl“ oder, wenn zu dieser Zeit noch ein Betriebsrat besteht, „mit Ablauf von dessen Amtszeit“. Das Gesetz stellt damit den bisherigen dem neu gewählten Betriebsrat gegenüber. In gleicher Weise unterscheidet das Gesetz in § 22 [X.] für die Fälle der (vorzeitigen) Neuwahl des Betriebsrats zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat ([X.] 29. April 1969 - 1 [X.] - zu II B 2 d der Gründe).

b) Der Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem [X.] gewählten Betriebsrat auszuschließen, ist unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Laufe des [X.] entfallen ist.

aa) Das Bestehen eines [X.] ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der [X.], von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann ([X.] 9. September 2015 - 7 [X.] - Rn. 12; 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 16; 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 13).

[X.]) Das ist bei dem Antrag auf Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem [X.] gewählten Betriebsrat der Fall. Die Amtszeit des [X.] gewählten Betriebsrats hat gemäß § 21 Satz 3 iVm. § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] spätestens am 31. Mai 2014 geendet. Damit kann sich eine Entscheidung über den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus diesem Betriebsrat für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da der gestaltende Beschluss nach § 23 Abs. 1 [X.] keine Rückwirkung entfaltet, sondern nur für die Zukunft wirkt ([X.] 29. April 1969 - 1 [X.] - zu II B 2 b, 4 der Gründe; 8. Dezember 1961 - 1 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 12, 107). Insoweit gilt nichts anderes als für einen [X.]. Dieser wird mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats wegen des Wegfalls des [X.] unzulässig (vgl. [X.] 9. September 2015 - 7 [X.] - Rn. 11 ff.).

c) Soweit die Antragsteller nunmehr beantragen, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat auszuschließen, handelt es sich um eine in der [X.] unzulässige Antragserweiterung.

aa) Die Antragsteller haben mit ihrer Erklärung, sie verfolgten mit ihrem Antrag auch den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat, ihren Antrag erweitert. Der Antrag war in den Vorinstanzen nur auf die Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem [X.] gewählten Betriebsrat gerichtet. Das ergibt die gebotene Antragsauslegung.

(1) [X.] hat die gestellten Anträge als prozessuale [X.]nserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgeblich sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind [X.] dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht des Verfahrensbeteiligten nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Die schutzwürdigen Belange der übrigen Verfahrensbeteiligten sind zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 27. Mai 2015 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN).

(2) Danach war der Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen, in den Vorinstanzen nur auf die Ausschließung aus dem [X.] gewählten Betriebsrat gerichtet und nicht auch als Antrag auf Ausschließung der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat zu verstehen. Im Zeitpunkt des Schlusses der Anhörung der Beteiligten vor dem [X.] am 19. September 2013 war dieser Betriebsrat noch nicht im Amt. Damit wäre ein Antrag auf Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 zu wählenden Betriebsrat unzulässig gewesen. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat kann erst nach der Wahl des Betriebsrats gestellt werden. Vor der Wahl ist ein solcher Antrag unzulässig. Das ergibt sich schon daraus, dass sich der Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat richtet. Das setzt eine Mitgliedschaft in dem bereits amtierenden Betriebsrat voraus. Dieses Verständnis wird durch systematische Erwägungen bestätigt. Ein Ausschluss eines Wahlbewerbers aus einem noch zu wählenden Betriebsrat führte im Ergebnis zu einer mit § 8 [X.] nicht zu vereinbarenden Beschränkung der Wählbarkeit. Im Übrigen besteht für einen [X.] vor der Wahl des Betriebsrats auch kein Rechtsschutzinteresse, da nicht feststeht, ob der Wahlbewerber überhaupt zum Betriebsratsmitglied gewählt wird.

[X.]) Die Erweiterung des Antrags auf den Ausschluss der Beteiligten zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat ist unzulässig.

(1) Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich (vgl. etwa [X.] 20. April 2010 - 1 [X.] - Rn. 37, [X.]E 134, 62). Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Hiervon hat das [X.] - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO - aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa [X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 59, [X.]E 151, 286; 20. April 2010 - 1 [X.] - Rn. 37, aaO). [X.] ist es außerdem, wenn eine Änderung des [X.] allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht ([X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 20).

(2) Danach ist die Antragserweiterung unzulässig.

(a) Die Antragsteller haben ihren Antrag nicht iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert, sondern mit dem Antrag, die Beteiligte zu 249. aus dem im Jahr 2014 gewählten Betriebsrat auszuschließen, einen anderen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Der im Jahr 2014 gewählte Betriebsrat ist zwar Funktionsnachfolger des [X.] gewählten Betriebsrats. Die Funktionsnachfolge ist jedoch vorliegend für den Inhalt und Umfang des Streitstoffs nicht folgenlos. Die mit der Neuwahl des Betriebsrats verbundene Änderung des [X.] führt vielmehr zu einer Veränderung des rechtlichen Prüfprogramms. Die Entscheidung über den Antrag auf Ausschließung aus dem neu gewählten Betriebsrat hängt von den bisher nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen ab, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Pflichtverletzungen aus vorangegangenen Amtszeiten den Ausschluss aus dem Betriebsrat begründen können und ob im Zeitpunkt dieser Antragsänderung das für einen [X.] nach § 23 Abs. 1 [X.] erforderliche Quorum vorliegen muss. Dies könnte ggf. neue Tatsachenfeststellungen erfordern.

(b) Die Antragserweiterung ist nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Antragsteller im vorliegenden Verfahren aufgrund des Zeitablaufs seit der Einleitung des Verfahrens und der zwischenzeitlich erfolgten Neuwahl des Betriebsrats keine rechtskräftige Sachentscheidung über ihren [X.] erwirken können. Dadurch wird der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht verletzt.

(aa) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist Ausfluss des staatlichen [X.] (vgl. [X.] 9. Mai 1989 - 1 [X.] - zu IV 1 a der Gründe, [X.]E 80, 103). Dieser garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden ([X.] 20. Mai 2014 - 2 [X.] - Rn. 13; 28. Februar 2013 - 2 [X.]/12 - Rn. 19, [X.]K 20, 207; 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 - Rn. 25, [X.]K 20, 43). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird ([X.] 20. Mai 2014 - 2 [X.] - Rn. 13).

([X.]) Der Zugang zu den Gerichten ist den Antragstellern nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass sie ihren [X.] nach einer Neuwahl des Betriebsrats nicht in der [X.] ändern und den Ausschluss des Mitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrats beantragen können. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, ein neues Ausschließungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. Damit ist ein effektiver Rechtsschutz auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dauer des [X.] gewährleistet. Wird der Antrag alsbald nach der [X.] gestellt, ist mit einer rechtskräftigen Entscheidung vor Ablauf der Amtszeit zu rechnen.

II. [X.] ist unzulässig.

1. Der Betriebsrat hat mit [X.] vom 20. April 2016 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s eingelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat in der Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage erklärt, der Antrag, den Beschluss des [X.]s aufzuheben und die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückzuweisen, sei als Rechtsbeschwerde zu verstehen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 ArbGG) eingelegt worden ist. Der Beschluss des [X.]s ist dem Amtsvorgänger des Betriebsrats am 13. November 2013 zugestellt worden. Der Betriebsrat ist mit Beginn seiner Amtszeit im Jahr 2014 nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen als Funktionsnachfolger seines Vorgängers im vorliegenden Verfahren in dessen Beteiligtenstellung eingetreten (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 7 [X.] - Rn. 14; 13. Mai 2014 - 1 [X.] - Rn. 14; 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 139, 127). Er hat die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsrats eingenommen (vgl. [X.] 13. Mai 2014 - 1 [X.] - Rn. 14; 13. Februar 2013 - 7 [X.] - Rn. 16). Bei Eingang der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats beim [X.] am 20. April 2016 war die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen.

III. [X.] des Betriebsrats ist ebenfalls unzulässig.

1. Der Betriebsrat hat mit [X.] vom 20. April 2016 neben der Rechtsbeschwerde auch eine Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem er in den Vorinstanzen stets die Abweisung des [X.]s der zu 1. bis 248. und zu 254. bis 256. beteiligten Arbeitnehmer beantragt hatte, hat er erstmals mit [X.] vom 20. April 2016 selbst beantragt, die Beteiligte zu 249. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Damit hat er einen eigenen [X.] nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] gestellt. Ein neuer Sachantrag in der [X.] erfordert, dass der Antragsteller Rechtsmittelführer ist und sein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. [X.] 28. Mai 2014 - 5 [X.] 794/12 - Rn. 12; für die [X.] in der Berufungsinstanz [X.] 30. November 2005 - [X.]/03 - Rn. 15) oder dass er sich dem Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten anschließt. Da der Betriebsrat keine zulässige Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist der Antrag als Anschlussrechtsbeschwerde auszulegen. Dieses Antragsverständnis hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in der Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage bestätigt.

2. [X.] ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

Eine Anschlussrechtsbeschwerde muss nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung eingelegt werden. Diese Frist hat der Betriebsrat mit der am 20. April 2016 beim [X.] eingegangenen Anschlussrechtsbeschwerde nicht gewahrt. Die Rechtsbeschwerdebegründung der Antragsteller war dem Betriebsrat am 20. Januar 2014 zugestellt worden. Bei Eingang der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats beim [X.] am 20. April 2016 war die Frist zur Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde abgelaufen. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats gebietet sein Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes es nicht, die Vorschrift über die Frist zur Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde unangewendet zu lassen, um ihm die Stellung eines eigenen [X.]s zu ermöglichen. Der Betriebsrat kann zwar im vorliegenden Verfahren wegen des Ablaufs der [X.] keinen eigenen [X.] mehr anbringen. Es ist ihm jedoch unbenommen, ein Ausschließungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Krollmann    

        

    [X.]     

                 

Meta

7 ABR 81/13

18.05.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 22. August 2012, Az: 11 BV 11/11, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 1 BetrVG, § 21 S 3 BetrVG, § 559 Abs 1 ZPO, § 263 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.05.2016, Az. 7 ABR 81/13 (REWIS RS 2016, 11213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11213

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