Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2018, Az. 7 ABR 14/17

7. Senat | REWIS RS 2018, 8775

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Gegenstand

Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds


Leitsatz

Der Konzernbetriebsrat kann nach § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG vom Vertragsarbeitgeber seines Mitglieds dessen generelle (Teil-)Freistellung verlangen, sofern die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Konzernbetriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung über die generelle (Teil-)Freistellung eines Mitglieds hat der Konzernbetriebsrat auch die Interessen der Vertragsarbeitgeberin und ggf. die Interessen des entsendenden Betriebsrats zu berücksichtigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 9 [X.] 577/16 - wird zurückgewiesen, soweit das [X.] abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der genannte Beschluss des [X.] auf die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob der Konzernbetriebsrat von der Arbeitgeberin des [X.] dessen teilweise Freistellung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Konzernbetriebsrat verlangen kann.

2

Der [X.]eteiligte zu 2. steht in einem Arbeitsverhältnis zu der zu 4. beteiligten Arbeitgeberin, die in [X.] eine Klinik mit ca. 2.000 [X.]eschäftigten betreibt. Die Arbeitgeberin gehört einem Konzern an, dessen herrschendes Unternehmen die [X.]eteiligte zu 3. ist. Der [X.]eteiligte zu 2. ist Vorsitzender des in dem [X.]etrieb der Arbeitgeberin gebildeten [X.]etriebsrats und Vorsitzender des zu 1. beteiligten [X.].

3

Der [X.]eteiligte zu 2. war als Vorsitzender des bei der Arbeitgeberin gebildeten [X.]etriebsrats nach § 38 [X.]etrVG zunächst im Umfang von 100 % seiner Arbeitszeit von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Am 17. Juni 2014 fasste der Konzernbetriebsrat den [X.]eschluss, dass der [X.]eteiligte zu 2. und die drei stellvertretenden Vorsitzenden des [X.] zur [X.]ewältigung der Aufgaben des [X.] jeweils zu 50 % für ihre Tätigkeit im Konzernbetriebsrat freigestellt werden sollen und ggf. vorhandene Freistellungen in den [X.]etriebsräten der entsendenden [X.]etriebe in dem Umfang entfallen, in dem die Freistellungen im Konzernbetriebsrat durch den Konzern bestätigt und wahrgenommen werden. Die begehrte pauschale [X.] des [X.]eteiligten zu 2. für die Wahrnehmung von Aufgaben als [X.]vorsitzender wurde arbeitgeberseitig abgelehnt.

4

Im Mai 2016 teilte der [X.]eteiligte zu 2. der Arbeitgeberin in seiner Funktion als Vorsitzender des örtlichen [X.]etriebsrats mit, er gebe die ihm zugeteilte Freistellung zu 50 % zurück, da er diese zur Erledigung seiner weiteren Mandatstätigkeiten ua. im Konzernbetriebsrat nutzen wolle. Die freigewordene [X.] von 50 % entfiel nach einem entsprechenden [X.]eschluss des örtlichen [X.]etriebsrats sodann auf ein anderes [X.]etriebsratsmitglied.

5

Mit dem vorliegenden Verfahren hat der Konzernbetriebsrat die Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. für seine Tätigkeit als Vorsitzender des [X.] im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht.

6

Der Konzernbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne die pauschale Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. von der Arbeitgeberin nach § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 [X.]etrVG verlangen. Nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG sei der [X.]eteiligte zu 2. nicht nur im Einzelfall für [X.]tätigkeiten von seiner Arbeitsleistung zu befreien, vielmehr gewähre die Norm auch einen Anspruch auf eine generelle Freistellung von der beruflichen Tätigkeit für einen bestimmten Teil der Arbeitszeit. Ein Anspruch auf Freistellung seiner Mitglieder sei ihm als eigenes Recht zugewiesen, das er unabhängig vom örtlichen [X.]etriebsrat geltend machen könne. Die Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit sei aufgrund der dauerhaft anfallenden Arbeiten des [X.] erforderlich.

7

Der Konzernbetriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass der [X.]eteiligte zu 2. aufgrund des [X.]eschlusses des [X.] vom 17. Juni 2014 für seine Tätigkeiten als [X.]vorsitzender in Höhe von 50 % seiner [X.]eschäftigungszeit von seiner beruflichen Tätigkeit bei der [X.]eteiligten zu 4. - zusätzlich zu seiner Freistellung gemäß [X.]eschluss des örtlichen [X.]etriebsrats - freigestellt ist,

        

hilfsweise zu 1.:

        

2.    

die [X.]eteiligte zu 4. zu verpflichten, den [X.]eteiligten zu 2. in Höhe von 50 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zusätzlich zu seiner Freistellung gemäß [X.]eschluss des örtlichen [X.]etriebsrats von seiner beruflichen Tätigkeit für seine Aufgaben als Vorsitzender des [X.] freizustellen,

        

hilfsweise zu 1. und 2.:

        

3.    

festzustellen, dass eine Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. in Höhe von 50 % der [X.]eschäftigungszeit von seiner beruflichen Tätigkeit bei der [X.]eteiligten zu 4. - zusätzlich zu seiner Freistellung gemäß [X.]eschluss des örtlichen [X.]etriebsrats - für seine Tätigkeiten als [X.]vorsitzender erforderlich ist,

        

hilfsweise zu 1., 2. und 3.:

        

4.    

festzustellen, dass die vom Konzernbetriebsrat am 17. Juni 2014 beschlossene pauschale Freistellung für den [X.]eteiligten zu 2. in Höhe von 50 % seiner [X.]eschäftigungszeit von seiner beruflichen Tätigkeit bei der [X.]eteiligten zu 4. - zusätzlich zu seiner Freistellung gemäß [X.]eschluss des örtlichen [X.]etriebsrats - spätestens ab diesem Zeitpunkt für seine Tätigkeiten als [X.]vorsitzender erforderlich ist.

8

Die Arbeitgeberin und die [X.]eteiligte zu 3. haben beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat die in erster Instanz ausschließlich gestellten Anträge zu 1., 3. und 4. abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.], mit der er sein [X.]egehren um den Antrag zu 2. erweitert hatte, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Konzernbetriebsrat seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Arbeitgeberin und die [X.]eteiligte zu 3. beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. [X.]ei der Anhörung vor dem [X.] am 23. Mai 2018 haben die [X.]eteiligten mitgeteilt, dass im [X.]etrieb der Arbeitgeberin zwischenzeitlich ein neuer [X.]etriebsrat gewählt worden ist, dessen konstituierende Sitzung am 22. Mai 2018 stattgefunden hat.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des [X.] richtet. Soweit die Rechtsbeschwerde die Abweisung des ersten [X.] (Antrag zu 2.) angreift, ist sie begründet und führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Von der erneuten Entscheidung über den ersten Hilfsantrag durch das [X.] hängt es ab, ob die weiteren Hilfsanträge zur Entscheidung anfallen. Diese sind daher von der Aufhebung und Zurückverweisung umfasst.

I. Das [X.] hat den Hauptantrag des [X.] im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

a) Der Konzernbetriebsrat begehrt mit diesem Antrag die Feststellung, dass der [X.]eteiligte zu 2. aufgrund des [X.]eschlusses des [X.] vom 17. Juni 2014 gegenwärtig und zukünftig für seine Tätigkeiten als [X.]vorsitzender pauschal mit einem Arbeitszeitumfang von 50 % von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist, ohne dass es hierfür einer Mitwirkung der [X.]eteiligten zu 4. - etwa der Erklärung ihres Einverständnisses oder der Arbeitsbefreiung des [X.]eteiligten zu 2. - bedürfte. Das ergibt die Auslegung des Antrags unter Heranziehung der Antragsbegründung und unter [X.]erücksichtigung der wohlverstandenen Interessenlage des [X.]. Der Konzernbetriebsrat hat zur [X.]egründung des [X.] ausgeführt, mit diesem Antrag solle festgestellt werden, dass der [X.]vorsitzende seit dem [X.]eschluss des [X.] am 17. Juni 2014 iHv. 50 % freigestellt sei und es demnach keines weiteren Rechtsaktes zur Freistellung bedürfe; der Antrag unterstelle zudem, dass die Zuordnung der Freistellung in dieser Höhe die automatische Rechtsfolge bereits des [X.]eschlusses des [X.] sei. Dementsprechend hat das [X.] den Antrag so verstanden, dass „eine aufgrund des [X.]eschlusses des [X.] vom 17. Juni 2014 gegebene Freistellung des [X.] ohne hierfür erforderliche weitere Erklärung oder Zustimmung der Arbeitgeberin geltend gemacht“ werde. Dem ist der Konzernbetriebsrat in der Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Damit geht es dem Konzernbetriebsrat mit dem Hauptantrag nicht um die Feststellung einer bestehenden Freistellungsverpflichtung der [X.]eteiligten zu 4., die der Konzernbetriebsrat nach seiner Antragsbegründung mit dem gesonderten ersten Hilfsantrag als Leistungsantrag verfolgt, sondern um die Feststellung einer bereits aufgrund der [X.]eschlussfassung des [X.] eingetretenen Freistellung. Allerdings ist der Antrag nicht dahin zu verstehen, dass die rückwirkende Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. seit dem Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses des [X.] am 17. Juni 2014 festgestellt werden soll. Der Antrag ist vielmehr auf die Feststellung der gegenwärtigen und künftigen Freistellung aufgrund des [X.]eschlusses des [X.] vom 17. Juni 2014 gerichtet. Das hat der Konzernbetriebsrat in der Anhörung vor dem [X.] klargestellt. Ein anderes Verständnis entspräche auch nicht der wohlverstandenen Interessenlage des [X.], da der Antrag insoweit nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet und nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig wäre.

b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auch im Übrigen zulässig.

aa) Der Konzernbetriebsrat ist [X.]. Mit der begehrten Feststellung, dass der [X.]eteiligte zu 2. aufgrund des [X.]eschlusses des [X.] gegenwärtig und zukünftig im Umfang von 50 % für die [X.]tätigkeit freigestellt ist, macht der Konzernbetriebsrat ein eigenes Recht geltend, da die ihm als Gremium obliegenden Aufgaben von seinen Mitgliedern oder unter deren Mitwirkung wahrgenommen werden und er selbst deshalb auf deren Arbeitsbefreiung angewiesen ist. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die [X.]eteiligten auch darüber streiten, ob der Konzernbetriebsrat überhaupt aus eigenem Recht die pauschale Freistellung seiner Mitglieder beanspruchen kann. Es erscheint nicht „auf der Hand liegend“ ausgeschlossen, dass der Konzernbetriebsrat die begehrte Freistellung nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG verlangen kann (vgl. zu diesem Maßstab etwa [X.]AG 4. Dezember 2013 - 7 A[X.]R 7/12 - Rn. 16).

[X.]) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.

(1) Der Streit darüber, ob der [X.]eteiligte zu 2. aufgrund des [X.]eschlusses des [X.] zu 50 % von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt ist, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen [X.]eziehung (vgl. [X.]AG 18. Januar 2017 - 7 A[X.]R 60/15 - Rn. 17, [X.]AGE 158, 19). Der Konzernbetriebsrat hat auch ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der gerichtlichen Feststellung, da die Arbeitgeberin die behauptete Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. in Abrede stellt und das Verfahren damit geeignet ist, diesen Streit abschließend zu klären (vgl. [X.]AG 2. August 2017 - 7 A[X.]R 51/15 - Rn. 17). Der Vorrang des Leistungsantrags greift nicht. Der Konzernbetriebsrat begehrt nicht die Feststellung einer Verpflichtung der [X.]eteiligten zu 4., den [X.]eteiligten zu 2. freizustellen, sondern die Feststellung, dass der [X.]eteiligte zu 2. bereits aufgrund des [X.]eschlusses des [X.] freigestellt ist.

(2) Das rechtliche Interesse des [X.] an der alsbaldigen Feststellung ist nicht im Laufe des [X.] entfallen, weil am 22. Mai 2018 die konstituierende Sitzung des neu gewählten [X.]etriebsrats im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 4. stattgefunden hat und der [X.]eteiligte zu 2. aufgrund der Neuwahl seine Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat verloren hat. Da die Amtszeit des im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu [X.] gewählten [X.]etriebsrats erst mit Ablauf des 23. Mai 2018 endete, gehörte der [X.]eteiligte zu 2. dem Konzernbetriebsrat zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] am 23. Mai 2018 noch an.

(a) Allerdings hätte die begehrte Feststellung für die [X.]eteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten können, wenn der [X.]eteiligte zu 2. im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] nicht mehr Mitglied im Konzernbetriebsrat gewesen wäre. Das wäre der Fall gewesen, wenn die Amtszeit des [X.] im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 4. gewählten [X.]etriebsrats, der den [X.]eteiligten zu 2. nach § 54 Abs. 2 [X.]etrVG in den Konzernbetriebsrat entsandt hatte, zu diesem Zeitpunkt abgelaufen wäre. Dadurch hätte der [X.]eteiligte zu 2. auch seine Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat verloren. Zwar hat der Konzernbetriebsrat - anders als der [X.]etriebsrat - keine Amtszeit. Er ist - wie der Gesamtbetriebsrat - eine Dauereinrichtung ([X.]AG 9. Februar 2011 - 7 A[X.]R 11/10 - Rn. 42, [X.]AGE 137, 123; 23. August 2006 - 7 A[X.]R 51/05 - Rn. 47 mwN). Ungeachtet dessen erlischt die Mitgliedschaft der dem Konzernbetriebsrat angehörenden Mitglieder zugleich mit dem Ablauf ihrer Amtszeit in dem sie entsendenden [X.]etriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Dies folgt aus § 57 iVm. § 49 und § 24 [X.]etrVG ([X.]AG 9. Februar 2011 - 7 A[X.]R 11/10 - Rn. 42, aaO). Die (erneute) Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat erfordert dann eine vom Gesamtbetriebsrat oder [X.]etriebsrat nach der Neuwahl erneut vorzunehmende Entsendung.

(b) Die Amtszeit des [X.] im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 4. gewählten [X.]etriebsrats war im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] am 23. Mai 2018 jedoch noch nicht abgelaufen. Sie endete erst mit Ablauf des 23. Mai 2018.

(aa) Die regelmäßige Amtszeit des [X.]etriebsrats beträgt nach § 21 Satz 1 [X.]etrVG vier Jahre. Die Amtszeit beginnt nach § 21 Satz 2 [X.]etrVG mit der [X.]ekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein [X.]etriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet bei [X.]etriebsräten, die innerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums eines [X.] gemäß § 13 Abs. 1 [X.]etrVG gewählt worden sind und deren Amtszeit innerhalb dieses Wahlzeitraums begonnen hat, mit Fristablauf ([X.] GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 21 Rn. 22). [X.]eginn und Ende der Vier-Jahresfrist sind nach §§ 187 ff. [X.]G[X.] zu berechnen ([X.]/[X.] 18. Aufl. § 21 [X.]etrVG Rn. 3; [X.] 29. Aufl. § 21 Rn. 17 f.; [X.] GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 21 Rn. 22; [X.] in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 21 Rn. 12).

([X.]) Nach den übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten bei der Anhörung vor dem [X.] fanden im [X.]etrieb der Arbeitgeberin erstmals [X.] und danach durchgehend regelmäßige [X.]etriebsratswahlen statt. Maßgebend für den [X.]eginn der Amtszeit des [X.] neu gewählten [X.]etriebsrats war daher nach § 21 Satz 2 Alt. 1 [X.]etrVG der Zeitpunkt der [X.]ekanntgabe des Wahlergebnisses. Dieses wurde nach den übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten am 23. Mai 2006 bekannt gegeben. [X.]eginnt die Amtszeit mit der [X.]ekanntgabe des Wahlergebnisses, wird nach § 187 Abs. 1 [X.]G[X.] dieser Tag bei der [X.]erechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Amtszeit des [X.] gewählten [X.]etriebsrats endete demgemäß nach vier Jahren mit dem Ablauf des Tages, der durch seine [X.]enennung dem Tag der [X.]ekanntgabe des Wahlergebnisses entspricht (§ 188 Abs. 2 [X.]G[X.]), mithin mit Ablauf des 23. Mai 2010. Entsprechendes gilt für die folgenden Amtsperioden. Die regelmäßige Amtszeit des [X.] gewählten [X.]etriebsrats endete mit Ablauf des 23. Mai 2014, die regelmäßige Amtszeit des [X.] gewählten [X.]etriebsrats endete mit Ablauf des 23. Mai 2018.

2. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Hauptantrag unbegründet ist.

a) Allerdings ist das [X.] mit einer rechtsfehlerhaften [X.]egründung zu diesem Ergebnis gelangt. Die Annahme des [X.]s, einem Konzernbetriebsrat stehe grundsätzlich kein eigener Anspruch auf generelle (Teil-)Freistellung eines oder ggf. mehrerer seiner Mitglieder zu, ist unzutreffend.

aa) Das [X.] hat zwar zu Recht erkannt, dass ein Anspruch auf Freistellung von [X.]mitgliedern nicht auf § 38 Abs. 1 [X.]etrVG gestützt werden kann. Die Vorschrift bestimmt für den [X.]etriebsrat, dass eine von der [X.]etriebsgröße abhängige Mindestzahl von [X.]etriebsratsmitgliedern für die jeweils laufende Amtsperiode von der Arbeit freizustellen ist. Die Vorschrift ist auf den Konzernbetriebsrat ebenso wenig anwendbar wie auf den Gesamtbetriebsrat (allg. Ansicht, vgl. etwa [X.] 29. Aufl. § 59 Rn. 23, § 51 Rn. 44; [X.] GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 38 Rn. 3; Annuß in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 51 Rn. 51). In § 59 Abs. 1 [X.]etrVG, der für die Geschäftsführung des [X.] auf einzelne für den [X.]etriebsrat geltende Vorschriften [X.]ezug nimmt, fehlt - ebenso wie in § 51 Abs. 1 [X.]etrVG für die Geschäftsführung des [X.] - eine Verweisung auf § 38 [X.]etrVG. Die [X.] in § 59 Abs. 1 [X.]etrVG sind abschließend. Sie können insbesondere nicht durch die allgemeine [X.]ezugnahme auf Rechte und Pflichten des [X.]etriebsrats wie in § 59 Abs. 1 iVm. § 51 Abs. 5 [X.]etrVG erweitert werden (zu § 51 Abs. 5 [X.]etrVG [X.]AG 11. November 2009 - 7 A[X.]R 26/08 - Rn. 25, [X.]AGE 132, 232).

[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.]s kann der Konzernbetriebsrat jedoch einen eigenen Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder auf § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 [X.]etrVG stützen, sofern die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des [X.] erforderlich ist (ebenso [X.] 29. Aufl. § 59 Rn. 23, § 51 Nr. 44; [X.] und [X.] in GK-[X.]etrVG 11. Aufl. § 59 Rn. 24 sowie § 51 Rn. 55; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 59 Rn. 3, § 51 Rn. 63 f.; [X.]/[X.] [X.]etrVG 4. Aufl. § 59 Rn. 20; für den Gesamtbetriebsrat Annuß in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 51 Rn. 51; [X.]/Glock [X.]etrVG 10. Aufl. § 59 Rn. 38, § 51 Rn. 64).

(1) Nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG sind die Mitglieder des [X.]etriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer Arbeitspflicht zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Vorschrift gewährt einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung in erster Linie für die Wahrnehmung von [X.]etriebsratstätigkeiten im Einzelfall. Allerdings kann der [X.]etriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 [X.]etrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 [X.]etrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des [X.]etriebs die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem [X.]etriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist ([X.]AG 12. Februar 1997 - 7 A[X.]R 40/96 - zu [X.] I der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 A[X.]R 48/95 - zu [X.] II 2 a der Gründe, [X.]AGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 A[X.]R 5/91 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.]AGE 69, 34). Dieser auf § 37 Abs. 2 [X.]etrVG gestützte Freistellungsanspruch kann sowohl über die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 [X.]etrVG hinausgehende Freistellungen als auch Freistellungen in [X.]etrieben mit regelmäßig weniger als 200 Arbeitnehmern, für die § 38 Abs. 1 [X.]etrVG keine generellen Freistellungen vorsieht, rechtfertigen (vgl. [X.]AG 13. November 1991 - 7 A[X.]R 5/91 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.]AGE 69, 34).

(2) Eine pauschale Freistellung nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG kann entgegen der Auffassung des [X.]s nicht nur der [X.]etriebsrat, sondern auch der Konzernbetriebsrat für seine Mitglieder geltend machen.

(a) Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Nach § 59 Abs. 1 [X.]etrVG gilt § 37 Abs. 2 [X.]etrVG für den Konzernbetriebsrat entsprechend. Daher können nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG - neben anlassbezogenen Arbeitsbefreiungen - vom Konzernbetriebsrat auch generelle (Teil-)Freistellungen von [X.]mitgliedern beansprucht werden, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(b) Dem steht nicht entgegen, dass mangels Verweisung auf § 38 Abs. 1 [X.]etrVG in § 59 Abs. 1 [X.]etrVG für den Konzernbetriebsrat die für den [X.]etriebsrat in § 38 Abs. 1 [X.]etrVG geregelte generelle [X.] nicht gegeben ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Konzernbetriebsrat nach der gesetzlichen Konzeption ständige Freistellungen grundsätzlich - also auch auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 [X.]etrVG - verwehrt sind. Vielmehr regelt die auch auf den Konzernbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 59 Abs. 1 [X.]etrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 [X.]etrVG den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den [X.]etriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 [X.]etrVG ergänzt wurde, wonach dem [X.]etriebsrat in Abhängigkeit von der [X.]elegschaftsstärke Freistellungen zugewiesen sind (vgl. [X.]AG 26. Juni 1996 - 7 A[X.]R 48/95 - zu [X.] II 2 a der Gründe, [X.]AGE 83, 234; 26. Juli 1989 - 7 A[X.]R 64/88 - [X.]AGE 63, 1). Für die in § 38 Abs. 1 [X.]etrVG genannte Mindestzahl von Freistellungen wird aufgrund der [X.]elegschaftsstärke des [X.]etriebs unwiderleglich vermutet, dass diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich sind. Zusätzliche Freistellungen können auf § 37 Abs. 2 [X.]etrVG gestützt werden. Dazu bedarf es der Darlegung der Erforderlichkeit (vgl. [X.]AG 26. Juli 1989 - 7 A[X.]R 64/88 - zu [X.] I 2 der Gründe, aaO). Damit regelt § 38 Abs. 1 [X.]etrVG nicht abschließend die pauschale Freistellung von Mandatsträgern. Die fehlende Verweisung auf § 38 Abs. 1 [X.]etrVG in § 59 Abs. 1 [X.]etrVG schließt auf § 37 Abs. 2 [X.]etrVG gestützte (Teil-)Freistellungen für den Konzernbetriebsrat daher nicht aus. Eine Verweisung auf § 38 Abs. 1 [X.]etrVG in § 59 Abs. 1 [X.]etrVG wäre schon deshalb nicht sinnvoll, weil die in § 38 Abs. 1 [X.]etrVG enthaltene Anknüpfung an die [X.]elegschaftsstärke für die [X.]emessung des durchschnittlichen Zeitaufwands der [X.]etriebsratsarbeit auf den Konzernbetriebsrat nicht übertragbar ist. Unabhängig davon, dass die in § 38 Abs. 1 [X.]etrVG genannten Schwellenwerte auf die Anzahl der im [X.]etrieb - und nicht der im Konzern - beschäftigten Arbeitnehmer abstellen, kann aufgrund des nach § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG eingeschränkten Zuständigkeitsbereichs des [X.] von der Anzahl der konzernangehörigen Arbeitnehmer nicht in gleicher Weise wie bei einem [X.]etriebsrat auf die Arbeitsbelastung des [X.] geschlossen werden.

(c) Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, der Anspruch auf erforderliche generelle Freistellungen von Mitgliedern des [X.] zur Durchführung von [X.]tätigkeiten sei ggf. von dem [X.]etriebsrat geltend zu machen und durchzusetzen, dem das [X.]mitglied angehöre. Diese Annahme verkennt, dass [X.]etriebsrat und Konzernbetriebsrat unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Organe mit eigenständigen und voneinander unabhängigen Aufgabenstellungen sind. Dafür billigt § 59 Abs. 1 [X.]etrVG dem Konzernbetriebsrat und seinen Mitgliedern einen eigenen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zu, der unabhängig von den Verhältnissen in den jeweiligen Einzelbetriebsräten zu beurteilen ist (vgl. zum Gesamtbetriebsrat unter Verweis auf § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG [X.]AG 12. Februar 1997 - 7 A[X.]R 40/96 - zu [X.] 2 a der Gründe). Da der Anspruch auf eine ständige Freistellung auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 [X.]etrVG konkrete Angaben zur Erforderlichkeit und damit zur [X.] im Gremium verlangt, kann er nur von dem Gremium geltend gemacht werden, das die Freistellung zur Erledigung seiner Aufgaben begehrt. Der örtliche [X.]etriebsrat verfügt regelmäßig auch nicht über hinreichende Kenntnisse der Arbeitsorganisation des [X.] und den auf dessen Geschäftsführung entfallenden Aufwand und könnte die zu erwartende [X.]elastung seiner Mitglieder durch [X.]tätigkeiten nicht hinreichend verlässlich beurteilen. Zudem hätte der Konzernbetriebsrat keine Handhabe, notwendige Arbeitsbefreiungen durchzusetzen, wenn die von ihm für erforderlich erachteten Freistellungen von den örtlichen Gremien nicht für notwendig gehalten werden oder die jeweiligen [X.]etriebsräte untätig bleiben.

(d) Zwar kann der Anspruch des [X.] auf Freistellung seiner Mitglieder zu Abgrenzungs- und Konkurrenzproblemen mit den entsendenden [X.]etriebsräten führen. Dies gebietet es aber nicht, dem Konzernbetriebsrat einen eigenen Anspruch auf ständige Freistellungen nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG vorzuenthalten. Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass es dem Konzernbetriebsrat verwehrt ist, im Wege einer eigenen Freistellungsentscheidung Einfluss auf die Arbeitsorganisation und Aufgabenverteilung im örtlichen [X.]etriebsrat zu nehmen. Die Entscheidung über die eigene Geschäftsführung und Aufgabenzuweisung obliegt dem jeweiligen Gremium selbst. Andererseits steht es aber auch dem örtlichen [X.]etriebsrat nicht zu, seinerseits über die Aufgabenverteilung und Arbeitsorganisation im Konzernbetriebsrat zu befinden. Dies führt dazu, dass das jeweilige Gremium bei seiner Freistellungsentscheidung zu berücksichtigen hat, ob und ggf. in welchem Umfang seine Mitglieder bereits in anderen Gremien freigestellt sind und ob Überschneidungen oder Konkurrenzen drohen, die es zu vermeiden gilt. Ist etwa ein Mitglied des [X.] bereits nach § 38 [X.]etrVG als Mitglied des [X.]etriebsrats vollständig freigestellt, kann der Konzernbetriebsrat eine pauschale Freistellung dieses [X.]mitglieds nicht zusätzlich beschließen. Eine solche Entscheidung könnte gegenüber dem Arbeitgeber keine [X.]edeutung erlangen. Die Freistellung eines Mandatsträgers bewirkt den Wegfall der Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Mandatsträgers, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit am Sitz des jeweiligen Gremiums anwesend zu sein und sich dort für anfallende Gremienarbeit bereitzuhalten (vgl. [X.]AG 10. Juli 2013 - 7 A[X.]R 22/12 - Rn. 20). [X.]esteht bereits auf der Grundlage einer im [X.]etriebsrat beschlossenen Vollfreistellung keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gegenüber dem [X.], kann eine weitere Freistellungsentscheidung eines anderen Gremiums keine Auswirkungen mehr haben, da eine weitere Freistellung eines bereits vollständig freigestellten Mandatsträgers nicht möglich ist. Der Konzernbetriebsrat könnte in einem solchen Fall auch nicht durch eine entsprechende [X.]eschlussfassung bewirken, dass im Umfang der von ihm beschlossenen weiteren Freistellung eine bereits beschlossene Freistellung im [X.]etriebsrat wirkungslos ist. Damit würde der Konzernbetriebsrat unzulässigerweise in die Kompetenzen des [X.]etriebsrats eingreifen. Das bedeutet nicht, dass einem für [X.]etriebsratstätigkeiten vollständig freigestellten [X.]etriebsratsmitglied keine Aufgaben des [X.] übertragen werden können. Wird ein bereits vollständig für [X.]etriebsratstätigkeiten nach § 38 [X.]etrVG freigestelltes [X.]etriebsratsmitglied auch für [X.]aufgaben herangezogen, hat das Mitglied dies mit seinen Aufgaben im [X.]etriebsrat in Einklang zu bringen. Nimmt es Aufgaben für den Konzernbetriebsrat wahr, ist es an der Durchführung von Aufgaben als [X.]etriebsratsmitglied zeitweilig verhindert (vgl. zur Aufgabenwahrnehmung für den Gesamtbetriebsrat [X.]AG 12. Februar 1997 - 7 A[X.]R 40/96 - zu [X.] 1 der Gründe). Der [X.]etriebsrat ist dann nicht gehalten, die ihm zustehende Freistellung ganz oder teilweise für die Erledigung von Aufgaben des [X.] zu verwenden, da die Freistellungsregelung in § 38 Abs. 1 [X.]etrVG eine pauschalierende Regelung zur Arbeitsbefreiung darstellt, die ausschließlich der Erledigung von [X.]etriebsratsaufgaben dient (vgl. [X.]AG 12. Februar 1997 - 7 A[X.]R 40/96 - zu [X.] 2 a der Gründe). Die zeitweise Verhinderung des freigestellten [X.]etriebsratsmitglieds wegen der Wahrnehmung von Aufgaben im Konzernbetriebsrat kann den [X.]etriebsrat berechtigen, weitere Freistellungen auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 [X.]etrVG geltend zu machen ([X.]AG 12. Februar 1997 - 7 A[X.]R 40/96 - zu [X.] 2 a der Gründe).

Im umgekehrten Fall gilt nichts anderes: Ist ein Mitglied des [X.] vollständig nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG freigestellt, ist der [X.]etriebsrat gehindert, eine weitere pauschale Freistellung dieses [X.]etriebsratsmitglieds zu verlangen. Soweit dieses [X.]etriebsratsmitglied im Einzelfall aufgrund seiner [X.]etriebsratstätigkeiten verhindert ist, [X.]aufgaben wahrzunehmen, kann dem Konzernbetriebsrat ggf. eine weitere pauschale Freistellung auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 [X.]etrVG zustehen. Der [X.]etriebsrat hat im Übrigen die Möglichkeit, eine solche Konkurrenzsituation durch A[X.]erufung seines [X.]etriebsratsmitglieds aus dem Konzernbetriebsrat zu vermeiden und stattdessen ein anderes Mitglied in den Konzernbetriebsrat zu entsenden.

b) Der Rechtsfehler des [X.]s führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses. Die Entscheidung des [X.]s über den Hauptantrag stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der begehrten Feststellung steht bereits entgegen, dass die Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit nicht schon aufgrund des [X.]eschlusses des [X.] vom 17. Juni 2014 eingetreten ist. Auch die Freistellung eines Mitglieds des [X.]etriebsrats nach § 38 [X.]etrVG tritt nicht bereits mit der Wahl des freizustellenden [X.]etriebsratsmitglieds durch den [X.]etriebsrat ein. Vielmehr hat der Arbeitgeber die Freistellung vorzunehmen und nicht der [X.]etriebsrat ([X.]AG 15. Dezember 2011 - 7 A[X.]R 65/10 - Rn. 15, [X.]AGE 140, 208; 22. Oktober 2003 - 7 A[X.]R 3/03 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.]AGE 108, 185). Die [X.] begründet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des gewählten [X.]etriebsratsmitglieds, sofern die Freistellung nicht sachlich unvertretbar ist (§ 38 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 [X.]etrVG). Aus § 37 Abs. 2 [X.]etrVG kann sich ebenfalls eine Freistellungspflicht des Arbeitgebers ergeben, wenn ein betriebsverfassungsrechtliches Gremium außerhalb des Anwendungsbereichs des § 38 [X.]etrVG eine ständige Freistellung für erforderlich halten darf. [X.]estehen zwischen Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat - wie vorliegend - Meinungsverschiedenheiten über die nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG zu beanspruchenden ständigen Freistellungen, so tritt daher allein durch den entsprechenden [X.]eschluss des [X.] die Freistellung nicht ein. Erzielen Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung, so haben die Gerichte für Arbeitssachen zunächst über die Erforderlichkeit der begehrten pauschalen Freistellungen nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG zu entscheiden (vgl. [X.]AG 16. Januar 1979 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe; 22. Mai 1973 - 1 A[X.]R 2/73 - zu III 3 der Gründe, [X.]AGE 25, 204).

II. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob der erste Hilfsantrag (Antrag zu 2.), mit dem der Konzernbetriebsrat die Verpflichtung der [X.]eteiligten zu 4. begehrt, den [X.]eteiligten zu 2. im Umfang von 50 % von der Arbeitspflicht zu befreien, begründet ist.

Das [X.] hat auch den ersten Hilfsantrag mit der rechtsfehlerhaften [X.]egründung abgewiesen, der Konzernbetriebsrat könne einen eigenen pauschalen Freistellungsanspruch nicht geltend machen. Der Konzernbetriebsrat kann die pauschale (Teil-)Freistellung eines seiner Mitglieder nach § 59 Abs. 1, § 37 Abs. 2 [X.]etrVG verlangen, sofern er die Freistellung für erforderlich halten darf. Der [X.] kann nicht beurteilen, ob der Konzernbetriebsrat die 50 %ige Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. für [X.]tätigkeiten für erforderlich halten darf. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das [X.]. Die Sache ist daher insoweit an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Das [X.] wird nach der Zurückverweisung zunächst zu prüfen haben, ob der jedenfalls zum Zeitpunkt der erneuten [X.]erufungsverhandlung eingetretene Ablauf der Amtszeit des [X.] im [X.]etrieb der [X.]eteiligten zu 4. gewählten [X.]etriebsrats zum Verlust des [X.] für den ersten Hilfsantrag geführt hat. Zwar bedarf der Antrag als Leistungsantrag grundsätzlich nicht der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses (vgl. [X.]AG 17. März 2010 - 7 A[X.]R 95/08 - Rn. 22, [X.]AGE 133, 342; 9. Mai 2006 - 9 [X.] - Rn. 13). Allerdings können besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen ([X.]AG 15. Januar 1992 - 5 [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]AGE 69, 204), etwa bei objektiv sinnlosen Anträgen ([X.]AG 9. Mai 2006 - 9 [X.] - Rn. 13). Ein solcher Ausnahmefall könnte vorliegen, wenn der [X.]eteiligte zu 2. nicht in den neuen [X.]etriebsrat gewählt, von dem neu gewählten [X.]etriebsrat nicht erneut in den Konzernbetriebsrat entsandt oder der Konzernbetriebsrat keine erneute Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. beschlossen hätte. Das wird das [X.] zu prüfen und insoweit ggf. weitere Feststellungen zu treffen haben.

2. Sollte das [X.] das Rechtsschutzinteresse für den ersten Hilfsantrag bejahen, wird es zu prüfen haben, ob eine Veränderung der dem Antrag zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (ggf. erneute Entsendung durch den [X.]etriebsrat und ggf. erneuter Freistellungsbeschluss des [X.]) eine Antragsänderung in der [X.]eschwerdeinstanz bewirkt und ggf. deren Zulässigkeit nach § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO zu beurteilen haben.

3. Die vom Konzernbetriebsrat mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Verpflichtung der Arbeitgeberin setzt voraus, dass der Konzernbetriebsrat die ständige Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des [X.] nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG für erforderlich halten darf (vgl. [X.]AG 26. Juli 1989 - 7 A[X.]R 64/88 - zu [X.] II 2 b der Gründe, [X.]AGE 63, 1).

a) Dabei wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass dem Konzernbetriebsrat die Prüfung obliegt, ob eine (ggf. zusätzliche) ständige (Teil-)Freistellung zur Erledigung von [X.]aufgaben erforderlich ist. Zur Darlegung der Erforderlichkeit hat der Konzernbetriebsrat eine Arbeitsbelastung des gesamten Gremiums zu beschreiben, die eine (ggf. zusätzliche) ständige (Teil-)Freistellung erforderlich macht und darzulegen, dass die Arbeitszeit der bereits generell freigestellten [X.]mitglieder nicht ausreicht, um die erforderlichen [X.]aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können (vgl. zum Anspruch des [X.]etriebsrats auf zusätzliche Freistellungen [X.]AG 12. Februar 1997 - 7 A[X.]R 40/96 - zu [X.] 2 b der Gründe). Aus seinem Vorbringen muss weiter ersichtlich werden, dass auch die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung der [X.]mitglieder aus konkretem Anlass nach § 37 Abs. 2 [X.]etrVG für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des [X.] nicht genügt. Der Konzernbetriebsrat muss die besonderen Umstände so detailliert beschreiben, dass die sich daraus voraussichtlich ergebenden zeitlichen [X.]elastungen zumindest bestimmbar werden (vgl. [X.]AG 12. Februar 1997 - 7 A[X.]R 40/96 - zu [X.] 2 b der Gründe). Wenigstens eine Schätzung des Mindestumfangs der zeitlichen [X.]elastung des gesamten [X.] muss möglich sein. Die Darlegung der zeitlichen [X.]elastung muss so detailliert sein, dass dem Arbeitgeber eine sachliche Erwiderung möglich ist (vgl. [X.]AG 26. Juli 1989 - 7 A[X.]R 64/88 - zu [X.] II 2 b der Gründe, [X.]AGE 63, 1).

b) Weiter wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass der Konzernbetriebsrat seine Entscheidung über die generelle (Teil-)Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. nicht allein an seinen subjektiven [X.]edürfnissen ausrichten darf. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er auch die Interessen der [X.]eteiligten zu 4. als [X.]in des [X.]eteiligten zu 2. und ggf. auch die Interessen des bei der [X.]eteiligten zu 4. bestehenden [X.]etriebsrats berücksichtigt. Dabei ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob der Konzernbetriebsrat die Freistellung für die Erledigung von [X.]aufgaben für erforderlich halten darf und ob der Konzernbetriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur seine eigenen Interessen berücksichtigt, sondern auch berechtigten [X.]elangen des [X.]s und des dort gebildeten [X.]etriebsrats Rechnung getragen hat.

III. Über die weiteren Hilfsanträge zu 3. und 4. des [X.] hat der [X.] nicht zu befinden. Sie sind gestellt für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag. Der Eintritt oder [X.] dieser innerprozessualen [X.]edingung steht erst nach der zu erwartenden Entscheidung des [X.]s über den ersten Hilfsantrag fest. Sollten die weiteren Hilfsanträge dem [X.] erneut zur Entscheidung anfallen, dürften diese als unzulässig abzuweisen sein. Diese Feststellungsanträge betreffen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

1. Ein Rechtsverhältnis, dessen [X.]estehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche [X.]eziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne [X.]eziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. [X.]loße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können dagegen ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist den Gerichten verwehrt ([X.]AG 27. Mai 2015 - 7 A[X.]R 20/13 - Rn. 21; 7. Februar 2012 - 1 A[X.]R 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 A[X.]R 93/09 - Rn. 12, [X.]AGE 136, 334). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären ([X.]AG 20. Januar 2015 - 1 A[X.]R 1/14 - Rn. 18).

2. Diesen Voraussetzungen genügen die Hilfsanträge zu 3. und 4. nicht. Durch eine Entscheidung über den Antrag festzustellen, dass eine Freistellung des [X.]eteiligten zu 2. erforderlich ist, würde nicht das [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den [X.]eteiligten festgestellt, sondern nur eine Vorfrage für einen Freistellungsanspruch beantwortet. Die Entscheidung liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus.

        

    Gräfl    

        

    [X.]    

        

    Waskow    

        

        

        

    Schiller     

        

    Wicht    

                 

Meta

7 ABR 14/17

23.05.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 17. November 2015, Az: 13 BV 5665/15, Beschluss

§ 59 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2018, Az. 7 ABR 14/17 (REWIS RS 2018, 8775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8775

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