Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 7 ABR 60/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 3418

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Gegenstand

Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 16. Mai 2012 - 10 [X.] 15/12 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Beteiligten zu 2. die Beteiligte zu 4. verpflichtet wird, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 1.044,23 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen - 4 [X.] - [X.] - und von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.214,59 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen - 4 [X.] - [X.] - freizustellen.

Gründe

1

A. Die Parteien streiten über einen Anspruch des zu 1. beteiligten Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

2

Antragsteller ist der fünfköpfige, für das [X.] gebildete Betriebsrat. Das Seniorenwohnheim wurde bis zum 31. Dezember 2010 von der Beteiligten zu 3. betrieben.

3

Auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung leitete der Betriebsrat, vertreten durch die Rechtsanwälte [X.] im August 2010 vor dem [X.] die Beschlussverfahren - 4 [X.] - und - 4 [X.] - gegen die Beteiligte zu 3. ein.

4

Im Zusammenhang mit heimaufsichtlichen Maßnahmen wurde das Seniorenheim aufgrund eines Pachtvertrages vom Dezember 2010 ab dem 1. Januar 2011 an die Beteiligte zu 2. verpachtet, die es danach führte. Nachdem der Betriebsrat seine Anträge in den Beschlussverfahren auch gegen die Beteiligte zu 2. gerichtet hatte, wurden beide [X.]erfahren im Mai 2011 durch den Abschluss eines [X.]ergleichs beendet.

5

Im [X.]erfahren - 4 [X.] - entstanden Anwaltskosten über 2.214,59 Euro, im [X.]erfahren - 4 [X.] - über 1.044,23 Euro. Nachdem weder die Beteiligte zu 3. noch die Beteiligte zu 2. der Aufforderung zum Ausgleich der Kostenrechnungen nachgekommen waren, nahmen die [X.]erfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats diesen unter dem 1. August 2011 auf Zahlung der Kosten in Anspruch.

6

Im vorliegenden [X.]erfahren hat der Betriebsrat zunächst die Ansicht vertreten, die Beteiligten zu 2. und 3. seien gesamtschuldnerisch verpflichtet, ihn von der [X.]erpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten freizustellen.

7

Er hat beantragt,

        

        

die Beteiligte zu 3. als Gesamtschuldnerin mit der Beteiligten zu 2. werden verpflichtet, den Betriebsrat von seiner [X.]erbindlichkeit in Höhe von 1.044,23 Euro gegenüber den Rechtsanwälten [X.] aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen - 4 [X.] - und von seiner [X.]erbindlichkeit in Höhe von 2.214,59 Euro gegenüber den Rechtsanwälten [X.] aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen - 4 [X.] - freizustellen.

8

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

Die Beteiligte zu 3. hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht mehr verpflichtet, den Betriebsrat von den Anwaltskosten freizustellen, da sie nicht mehr Inhaberin des Betriebs sei. Die Beteiligte zu 2. hat die Ansicht vertreten, die [X.] treffe die Beteiligte zu 3. als [X.]erursacherin der Anwaltskosten. Ihr Eintritt als Betreiberin des [X.] könne eine Haftung nicht begründen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats lediglich gegen die Beteiligte zu 2. stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde und der Betriebsrat [X.] eingelegt. Das [X.] hat sowohl die Beschwerde als auch die [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2. weiterhin die Abweisung des gegen sie gerichteten Antrags. Der Betriebsrat hat Anschlussrechtsbeschwerde erhoben, mit der er weiterhin die Beteiligte zu 3. zusätzlich zur Beteiligten zu 2. gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.

Während des [X.] hat die Beteiligte zu 4. mit Wirkung vom 1. Januar 2014 den Betrieb des [X.] übernommen. Daraufhin hat der Betriebsrat seinen Antrag gesamtschuldnerisch auch gegen die Beteiligte zu 4. gerichtet.

Im Anhörungstermin vor dem Senat waren lediglich der Betriebsrat und die Beteiligte zu 2. vertreten. Die Beteiligten zu 3. und 4. waren trotz ordnungsgemäßer Ladung und damit verbundenem Hinweis nach § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG unentschuldigt nicht erschienen.

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. [X.] ist seit ihrem Eintritt als Betreiberin des [X.] die Beteiligte zu 4. Diese ist nunmehr verpflichtet, den Betriebsrat von den Anwaltskosten freizustellen. Dies war durch eine entsprechende Maßgabe in der [X.] klarzustellen. Da die [X.] allein die Beteiligte zu 4. als derzeitige Betriebsinhaberin trifft, hat auch die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg.

I. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. ist unbegründet.

1. [X.] war zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor dem Senat die Beteiligte zu 4. (geworden). Am [X.]erfahren sind ferner der Betriebsrat als Antragsteller sowie die Beteiligten zu 2. und 3., gegen die der Betriebsrat seinen Antrag ebenfalls gesamtschuldnerisch richtet, beteiligt.

a) Durch ihren Eintritt als Betreiberin des [X.] ist seit dem 1. Januar 2014 die Beteiligte zu 4. in die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. als [X.] eingetreten.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] richtet sich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf (vgl. [X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 13 [X.], [X.]E 128, 358). Für das Prozessrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiellrechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Wird der „Arbeitgeber“ in Anspruch genommen, so ist das sowohl iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG als auch im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes der Inhaber des Betriebs. Berührt der [X.]erfahrensgegenstand dessen betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition - sei es als [X.], sei es als Rechtsinhaber - und geht im Laufe eines Beschlussverfahrens der Betrieb auf einen Erwerber über, nimmt dieser als neuer Inhaber auch ohne entsprechende Prozesserklärung der [X.]erfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des bisherigen Rechtsträgers ein. Anders als im [X.] finden die §§ 265, 325 ZPO keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. [X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 13 [X.], aaO; vgl. auch [X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 132, 333). Der automatische Eintritt erfolgt jedenfalls in den Fällen, in denen die Übernahme der [X.] unzweifelhaft und unstreitig ist (vgl. [X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, aaO).

bb) Hiernach ist die Beteiligte zu 4. während des [X.] anstelle der Beteiligten zu 2. [X.] geworden. Durch die Übernahme des [X.] ist sie als dessen jetzige Inhaberin automatisch in die prozessuale Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. eingetreten (vgl. [X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 14, 19, [X.]E 128, 358; 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 132, 333).

b) Obwohl die Beteiligte zu 4. im Rechtsbeschwerdeverfahren in die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. eingetreten ist, ist die Beteiligte zu 2. weiterhin am [X.]erfahren beteiligt. Das ergibt sich daraus, dass der Betriebsrat sie weiterhin als Gesamtschuldnerin in Anspruch nimmt. Auch wenn sich die Beteiligtenstellung im Beschlussverfahren grundsätzlich nach der materiellen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung richtet, ändert dies nichts daran, dass auch das Beschlussverfahren der gerichtlichen Klärung der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche dient. Beteiligte sind deshalb jedenfalls immer auch diejenigen, die ein betriebsverfassungsrechtliches Recht für sich in Anspruch nehmen oder gegen die im [X.]erfahren Ansprüche gerichtet werden. Daher ist auch die Beteiligte zu 3. weiter am [X.]erfahren beteiligt. Auch sie wird weiterhin vom Betriebsrat gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen.

c) Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten zu 3. und 4. im Anhörungstermin entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass der Pflicht zur Anhörung auch im Falle des unentschuldigten Ausbleibens genügt ist. Nach § 95 Satz 3 ArbGG steht es dem Fortgang des [X.] nicht entgegen, wenn die Äußerung eines Beteiligten nicht rechtzeitig eingeht. Soweit ein Anhörungstermin anberaumt wird, ist entsprechend § 83 Abs. 4 ArbGG der Pflicht zur Anhörung genügt, wenn ein Beteiligter trotz Ladung unentschuldigt ausbleibt und in der Ladung darauf hingewiesen wurde.

2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. ist unbegründet. Diese ist nunmehr verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der Rechtsanwälte [X.] freizustellen. Durch die Übernahme des [X.] ist die [X.]erpflichtung von der Beteiligten zu 2. auf die Beteiligte zu 4. übergegangen. Zuvor war die Beteiligte zu 2. zur Freistellung des Betriebsrats verpflichtet. Ob deren [X.]erpflichtung vollständig oder teilweise bei ihr selbst entstanden oder bereits vollständig bei der Beteiligten zu 3. entstanden und von dieser auf die Beteiligte zu 2. übergangen war, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das [X.] zutreffend erkannt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ausschließlich die Beteiligte zu 2. gemäß § 40 Abs. 1 Betr[X.]G zur Freistellung des Betriebsrats verpflichtet war.

a) Nach § 40 Abs. 1 Betr[X.]G hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch die [X.] für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte ([X.] 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 [X.]). Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, durfte vorliegend der Betriebsrat die Einleitung der beiden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gegen die Beteiligte zu 3. sowie die Beauftragung der Rechtsanwälte [X.] im August 2010 für erforderlich halten. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine beachtlichen Einwendungen.

b) Die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 Betr[X.]G trifft den Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs. Bei einem Betriebsübergang iSd. § 613a BGB geht diese [X.]erpflichtung auf den [X.] über. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 613a Abs. 1 BGB. Diese [X.]orschrift regelt nur die individualrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs und bestimmt, dass der [X.] in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten besagt die [X.]orschrift nichts. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt jedoch der neue Inhaber des Betriebs materiellrechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Der [X.] haftet daher grundsätzlich als neuer Betriebsinhaber für noch nicht erfüllte [X.] des Betriebsrats ([X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 15 [X.], [X.]E 132, 333). Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der [X.] allerdings nicht für Insolvenzforderungen, sondern nur für Masseverbindlichkeiten. Dies gilt auch für [X.]erbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden und vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Betr[X.]G zu tragen sind ([X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 16 ff. [X.], aaO).

c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beteiligten zu 2. fest.

aa) Nach der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes steht der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung dem Arbeitgeber gegenüber, beide Betriebsparteien haben jeweils gegenseitige Rechte und [X.]erpflichtungen. Diese knüpfen grundsätzlich an den Betrieb an (vgl. für die normative Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen [X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - [X.]E 102, 356). Die den Arbeitgeber treffenden [X.]erpflichtungen sind dabei vom jeweiligen Rechtsträger des Betriebs zu erfüllen. Wechselt dieser, treffen die materiell-rechtlichen [X.]erpflichtungen aus der Betriebsverfassung den neuen Rechtsträger und der alte Rechtsträger wird aus seiner [X.]erpflichtung im [X.]erhältnis zum Betriebsrat entlassen. Der neue Rechtsträger tritt in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Noch nicht erfüllte materielle [X.]erpflichtungen wie [X.] nach § 40 Abs. 1 Betr[X.]G sind hiervon nicht ausgenommen.

bb) Der Umstand, dass der Übergang der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber zu möglicherweise von diesem nicht vorhergesehenen finanziellen Belastungen führen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist Sache des jeweiligen Inhabers eines Betriebs, sich vor dessen Erwerb Kenntnis auch von den bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen [X.]erpflichtungen zu verschaffen. Für Ansprüche aus § 40 Abs. 1 Betr[X.]G gilt dies in gleicher Weise wie für die übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Im Übrigen bleiben dadurch mögliche Rückgriffsansprüche des [X.]s gegen den bisherigen Inhaber des Betriebs etwa wegen der [X.]erletzung von Informations- und Aufklärungspflichten unberührt.

cc) Soweit für den Fall einer Änderung der [X.] eines Betriebs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vor dem Hintergrund des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung hinsichtlich der Insolvenzforderungen abweichende Grundsätze gelten (dazu [X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 132, 333), beruht dies auf insolvenzrechtlichen Grundsätzen und Besonderheiten. Rechtliche Folgerungen für die Situation außerhalb der Insolvenz können daraus nicht gezogen werden.

d) Hiernach ist die Beteiligte zu 4. als derzeitige Betriebsinhaberin verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der Rechtsanwälte [X.] freizustellen.

II. Die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist ebenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats haften die Beteiligten zu 2. und 3. nicht gemeinsam mit der Beteiligten zu 4. als Gesamtschuldner aus der [X.]erpflichtung zur Freistellung des Betriebsrats von den Anwaltskosten. Diese [X.]erpflichtung nach § 40 Abs. 1 Betr[X.]G betrifft ausschließlich den jeweiligen Rechtsträger des Betriebs. Auch aus § 613a Abs. 2 BGB folgt nichts anderes. Die Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, da § 613a BGB lediglich den Eintritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen regelt. Sie hat daher lediglich individualrechtliche Bedeutung. Eine entsprechende Anwendung kommt im Hinblick auf die abgeschlossene Systematik des Betriebsverfassungsrechts nicht in Betracht. Es fehlt an einer Regelungslücke, die [X.]oraussetzung für eine solche Analogie wäre.

        

    Linsenmaier    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Deinert    

        

    Willms    

                 

Meta

7 ABR 60/12

20.08.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Paderborn, 18. Januar 2012, Az: 2 BV 30/11, Beschluss

§ 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 2 BGB, § 40 Abs 1 BetrVG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 83 Abs 4 ArbGG, § 95 S 3 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 7 ABR 60/12 (REWIS RS 2014, 3418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3418

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