Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2001, Az. V ZR 492/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2593

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEILV ZR 492/99Verkündet am:11. Mai 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 157 [X.], 433 Abs. 2; ZPO § 286 B[X.]er Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, daraus, daß die offengelegte Preiskalkula-tion die Umsatzsteuer nicht einbezieht, zu schließen, der Käufer habe die [X.] geteilt, der Verkauf von Bergwerkseigentum sei steuerfrei ([X.] an [X.]. v. 14. Januar 2000, [X.], [X.], 915).[X.], Urt. v. 11. Mai 2001- V ZR 492/99 - KG in [X.] LG [X.]- 2 -[X.]er V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], die Richterin[X.]r. [X.] und die Richter Tropf, [X.]r. Lemke und [X.]r. Gaierfür Recht erkannt:[X.]ie Rechtsmittel gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kam-mergerichts in [X.] vom 12. Januar 1999 und gegen das [X.] des [X.]s [X.] vom9. Februar 1998 werden auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Mit notariellen Verträgen vom 25. Juli, 26. September und 17. [X.]ezember1991 kaufte die Klägerin von der [X.], damals unter der [X.], Bergwerkseigentum an einer Reihe von [X.].Als Kaufpreise wurden 8.000.000 [X.]M, 2.850.000 [X.]M und 11.000.000 [X.]M beur-kundet. Am 19. November 1993 teilte das Finanzamt für Körperschaften in [X.] gleichgelagerten Angelegenheit der [X.] mit, die Übertragung [X.] gegen Entgelt unterliege der Umsatzsteuer, da die [X.] hierbei als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einesBetriebes gewerblicher Art tätig werde. [X.]ie Beklagte stellte der Klägerin dar-aufhin Rechnungen aus, die den jeweils beurkundeten Kaufpreis zuzüglich 14v.H. Umsatzsteuer auswiesen und forderte sie auf, die zusätzlichen Beträge- 3 -von 1.120.000 [X.]M, 399.000 [X.]M und 1.540.000 [X.]M nachzuentrichten. [X.]ie Klä-gerin lehnte dies ab und forderte ihrerseits die Beklagte auf, Rechnungen aus-zustellen, in denen ein im jeweils beurkundeten Kaufpreis enthaltener Mehr-wertsteueranteil, nämlich Beträge von 982.456,14 [X.]M, 350.000 [X.]M und1.350.877,19 [X.]M, gesondert ausgewiesen ist.[X.]as [X.] hat der Klage auf Ausstellung der Rechnungen stattge-geben und die Widerklage auf Zahlung der zusätzlichen [X.]abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung der [X.], soweit siedie Klage zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen, im übrigen hat es [X.] verworfen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre [X.] weiter. [X.]ie Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:I.[X.]as Berufungsgericht hält die Behauptung der [X.] nicht für [X.], beide Seiten seien irrtümlich davon ausgegangen, die [X.]unterlägen nicht der Umsatzsteuer. [X.]ie Klägerin bestreite, daß sich ihr Ver-handlungsführer Gedanken über die Steuerbarkeit der Kaufpreise gemacht ha-be. [X.]ie Beklagte behaupte nicht, dieser habe sich zu der [X.] geäußert,sie stelle auch nicht die Behauptung auf, von ihrer Seite sei eine solche Äuße-rung gefallen. [X.]er Umstand, daß die Beklagte ihre Kalkulationsgrundlagen of-fengelegt habe, lasse nicht den Schluß zu, die Klägerin habe von der steuerli-chen Frage Kenntnis genommen. Ein Handelsbrauch, wonach unter vorsteuer-abzugsberechtigten Personen zum vereinbarten Preis die Erstattung der [X.] 4 -satzsteuer hinzutrete, sei nicht erwiesen. Vertragsinhalt seien daher nur diebeurkundeten Kaufpreise, über die die Klägerin Rechnung mit [X.] der in ihnen enthaltenen [X.] verlangen könne. [X.] des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nachdem Beweisergebnis nicht in Frage. Hinsichtlich der Widerklage sei [X.] nicht begründet worden.[X.]ies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.II. Zur [X.] Nach der Rechtsprechung des [X.] gilt ein verein-barter Kaufpreis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leisten-den zu entrichtende Umsatzsteuer ab. [X.]ie Abgeltung der Aufwendung ist [X.] Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis": [X.], 292,295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; 115, 47, 50; [X.]. v. 14. Januar 2000,[X.], [X.], 915). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen [X.] berechtigten Unternehmer auszugehen ([X.], Urt. v. 4. [X.], [X.], [X.], 677). Anderes gilt, wenn die Parteien einen"Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Ver-kehrssitte maßgeblich sein kann. [X.]ie Voraussetzungen hierfür hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint.a) [X.]er Wortlaut der notariellen Urkunden läßt, entgegen der [X.] Revision, nicht offen, ob die Parteien "Bruttopreise" oder "Nettopreise" ver-einbart haben. Aus ihm ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin- 5 -über die beurkundeten Summen von 8.000.000 [X.]M, 2.850.000 [X.]M und11.000.000 [X.]M hinaus weitere Geldleistungen an die Beklagte zu erbringenhatte. [X.]aß in zwei Verträgen der Kaufpreis als Gesamtsumme ("[X.] ist, steht, was auch die Revision nicht verkennt, damit im [X.], daß für die verschiedenen Bergwerksfelder Einzelpreise ausgewie-sen waren. Für Umstände außerhalb der Urkunde, die auf einen abweichendenWillen der Parteien deuten könnten, trägt die Beklagte die Beweislast (Senats-urt. v. 5. Februar 1999, [X.], [X.], 965); dies ist die [X.] der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (zutr.[X.]emharter, [X.], 441). An ihr scheitert die [X.]) [X.]ie Angriffe der Revision gegen die Feststellung der für die Ausle-gung erheblichen, außerhalb der Urkunde liegenden Umstände (§ 286 ZPO;vgl. [X.]. v. 8. [X.]ezember 1989, [X.], [X.], 423) greifen nichtdurch. Auch eine Verletzung des materiellen Rechts durch Verstoß gegen ge-setzliche Auslegungsregeln, [X.]enkgesetze und Erfahrungssätze (§§ 133, 157BGB) ist zu verneinen.[X.]as Berufungsgericht war rechtlich nicht gezwungen, aus der Offenle-gung der Kalkulationsgrundlage der [X.] die von der Revision ge-wünschten Schlüsse auf das Vorstellungsbild des Verhandlungsführers derKlägerin zu ziehen; dasselbe gilt für das (ursprüngliche) Unterbleiben des An-sinnens an die Beklagte, Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer nach § 14UStG zu erteilen. [X.]as Verhalten der Klägerin ist [X.] auch mit einemVorstellungsbild vereinbar, das die Frage nach der Steuerbarkeit der [X.] erfaßte. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht gehalten, überhauptFeststellungen zum tatsächlichen Vorstellungsbild des Verhandlungsführers- 6 -der Klägerin zu treffen. [X.]enn nach den, an der Beweiskraft des § 314 ZPO teil-nehmenden tatbestandlichen [X.]arlegungen in den Entscheidungsgründen([X.]Z 139, 36, 39) des Berufungsurteils hatte die Beklagte lediglich vorgetra-gen, der Verhandlungsführer habe anhand der Berechnungsunterlagen erken-nen können, daß der Kaufpreis ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer er-mittelt worden sei.Einen [X.] hat das Berufungsgericht nicht übersehen.[X.]abei kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, "Teilnehmer am [X.] sich der Möglichkeit der Umsatzsteuerpflichtigkeit von [X.] bewußt sind und deshalb ein Geschäft entweder als steuerpflichtig oderals umsatzsteuerfrei einordnen". Für ein durch die hier vorliegenden Beson-derheiten, nämlich die Veräußerung von Bergwerkseigentum durch die [X.] Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Privatisierungsaufgabe,geprägtes Geschäft besteht eine solche Erfahrung jedenfalls nicht. Zu [X.] das Berufungsgericht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der [X.]n hin, das [X.] habe noch im [X.] eine Umsatzsteuerpflicht verneint. [X.]aß sich ein Vertragspartner der [X.]n über die Steuerbarkeit eines solchen Geschäfts Gedanken machte,drängt sich nach der Lebenserfahrung nicht auf.c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen Handelsbrauch(§ 346 HGB) oder eine Verkehrssitte (§ 157 BGB) zum Zeitpunkt des [X.] der Parteien verneint, nach denen die auf den [X.] zu veranschlagende Umsatzsteuer nachzuentrichten wäre. [X.]ie Feststel-lung des Bestehens eines Handelsbrauches oder einer Verkehrssitte ist Tatfra-ge, ihr Inhalt ist im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar (st.Rspr. [X.], [X.] 7 -v. 1. [X.]ezember 1965, [X.], [X.], 219; Urt. v. 2. Juli 1980,VIII ZR 178/79, [X.], 1122, 1123). [X.]aß das Berufungsgericht den sach-lich-rechtlichen Begriff des Brauches oder der Sitte verkannt hätte, ist nichtersichtlich; die Revision macht dies auch nicht geltend. [X.]urchgreifende Verfah-rensfehler sind dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vorgelegten undeingeholten Auskünfte nicht unterlaufen. [X.]ie Beklagte hatte in erster [X.] Mitteilung der Industrie- und Handelskammer zu [X.] ([X.]) vom 16. März1995 vorgelegt, wonach die Kammer anläßlich eines an den [X.]IHT gerichtetenAuskunftsersuchens aus dem Jahre 1973 in ihrem Bezirk Ermittlungen [X.] hatte. [X.]anach habe eine Mehrheit ("weitaus überwiegender Teil") der Be-fragten angegeben, zum vereinbarten Preis sei die Mehrwertsteuer hinzuzu-rechnen, eine Minderheit habe das verneint. [X.]as [X.] hatte eine Aus-kunft der [X.] eingeholt, welche aufgrund einer "kleinen [X.]" seine 1995 vertretene Auffassung, der behauptete Handelsbrauch bestehe,bestätigt sah. Eine vom [X.] anhand eines Fallbeispiels veranlaßteUmfrage unter [X.] hatte eine Mehrheit zugunsten eines "Netto-preises" ergeben. Im Hinblick auf die, marginale Bereiche deutlich überschrei-tenden Minderheitsstimmen (bei den [X.] ca. 25 v.H.) war es [X.] nicht verwehrt, von der Feststellung eines Handelsbrauchesoder einer Verkehrssitte abzusehen; denn der Brauch muß auf einer gleichmä-ßigen und einheitlichen Übung beruhen ([X.], Urt. v. 2. Mai 1984,VIII ZR 38/83, [X.], 1000, 1002; Urt. v. 25. November 1993, [X.]/93,WM 1994, 601). Auch war die Wertung des Berufungsgerichts, die Mitteilungender [X.] stellten weitgehend die Wiedergabe einer Rechtsauffassung dar, mög-lich (zu Meinungsäußerungen bei Umfragen über [X.] vgl. [X.],Urt. v. 4. April 1973, [X.], aaO). Auf die vom Berufungsgericht weitergeäußerten Bedenken gegen die Kaufmannseigenschaft der [X.] und,- 8 -verneinendenfalls, gegen deren Unterordnung unter einen Handelsbrauch,kommt es daher nicht mehr an. Auf unerledigte Beweisanträge zum [X.] Handelsbrauch vermag die Revision nicht zu verweisen. Anlaß, nach § 144ZPO, wie die Beklagte meint, weiteren [X.] zu erheben,bestand nicht. [X.]ie Vorschrift greift, außerhalb der Verfahren mit Ermittlungs-grundsatz, vor allem dann ein, wenn das Gericht Anlaß zum Zweifel hat, ob [X.] sich des Erfordernisses, einen förmlichen Antrag zu stellen, bewußt ist(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 59. Aufl., § 143 Rdn. 3); in solchen Fällenkann auch ein Hinweis nach § 139 ZPO angebracht sein ([X.], Urt. [X.] Oktober 1986, [X.], [X.]R ZPO § 144 Fremdsprache 1). [X.]aß dasBerufungsgericht von einer solchen Sachlage auszugehen hatte, vermag [X.] nicht darzutun. [X.]as Gesamtergebnis der Ermittlungen des [X.]IHT ausden Jahren 1973 und 1974 ([X.]/[X.], NJW 1975, 1261), [X.] die Revision Bezug nimmt, klammert außergewöhnliche Geschäftsvorfälle,zu denen der [X.] zählt (oben 1 b), ausdrücklich aus.2. Nicht befaßt hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der ergän-zenden Auslegung der [X.] unter dem Gesichtspunkt des hypotheti-schen Willens der Parteien. [X.]as erschüttert seine Entscheidung im Ergebnisaber nicht. Nach der - allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils - [X.] vom 14. Januar 2000, [X.] (aaO; weiter [X.]. [X.] von [X.]: [X.] 2000, 322) kann zwar die Frage, wer die tatsäch-lich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzenden Vertragsaus-legung zugänglich sein, wenn die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmenddavon ausgegangen sind, daß ein über Bergwerkseigentum abgeschlossenerKaufvertrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. [X.]ie tatsächlichen Vorausset-zungen hierfür sind nach den, den Verfahrensrügen der [X.] standhal-- 9 -tenden (oben 1 b), Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht erfüllt. [X.] auszugehen, daß sich eine Seite, hier die Klägerin, mit der Steuerbar-keit der Vorgänge nicht befaßt, diese mithin nicht bedacht hat, läßt sich eineplanwidrige Lücke des Vereinbarten nicht feststellen ([X.]. v. 14. [X.], aaO; [X.], Urt. v. 4. April 1973, [X.], aaO). [X.]as [X.] berücksichtigt das Gesetz in den Grenzen derIrrtumsanfechtung, grundsätzlich also nur, wenn, woran es hier fehlt, eine [X.]is-krepanz zwischen Wille und Erklärung auftritt (§§ 119 ff [X.] Zutreffend lehnt das Berufungsgericht eine Anpassung der [X.] den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) ab.[X.]ie Geschäftsgrundlage setzt, wie der vorrangig, nämlich bei der [X.] ("planwidrige Lücke"), zu berücksichtigende Geschäftsplan(Senat, [X.]Z 74, 370, 373), eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbe-teiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine ein-seitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem anderen Teil erkennbargeworden und von ihm nicht beanstandet worden ist ([X.]Z 128, 230, 236).Hieran fehlt es, was die Bedeutung der Umsatzsteuer für die Verträge [X.] angeht; das Berufungsgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei einenSchluß der Klägerin von den offengelegten Kalkulationsgrundlagen der [X.]n auf deren Vorstellungen zur Umsatzsteuerfrage abgelehnt (oben 1 b).Nach der [X.], die einer Anpassung im Wege der ergänzenden Ausle-gung nicht zugänglich ist, verbleibt das Risiko der Fehleinschätzung der Steu-erbarkeit der Umsätze bei der beklagten Verkäuferin. [X.]iese [X.] unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verschoben wer-den. [X.]a davon auszugehen ist, daß auf Seiten der Klägerin Vorstellungen überdie steuerliche Seite der Angelegenheit nicht bestanden, scheidet auch die- 10 -Vorstellung, der Kaufpreis solle der [X.] ungeschmälert erhalten bleiben,als Geschäftsgrundlage aus.III. Zur [X.] Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der [X.]insoweit wegen Fehlens der Begründung (§ 519 ZPO) verworfen. [X.] die Berufung gegen eine Entscheidung, die, wie das zwischen den [X.] ergangene Urteil, mehrere prozessuale Ansprüche (Anspruch der Kläge-rin auf Rechnungserteilung, Anspruch der [X.] auf Zahlung) zum Gegen-stand hat, hinsichtlich jedes der Ansprüche einer Begründung ([X.], Urt. [X.] Januar 1998, [X.], NJW 1998, 1399). Stützt sich die erste Instanzaber hinsichtlich jedes ihrer Aussprüche auf dieselben tatsächlichen und recht-lichen Gründe, bedarf der Berufungsangriff der Begründung nur einmal ([X.],Urt. v. 27. Januar 1994, [X.], NJW 1994, 2289). So liegen die [X.]ingehier. [X.]ie erstinstanzliche Entscheidung stellt die Gründe dar, die zur [X.] der [X.] auf Rechnungslegung führten. [X.]em folgt: "[X.]a die Klagebegründet ist, ist die Widerklage somit [X.] muß in einem solchen Falle klargestellt sein, daß die zu [X.] (§ 519 Abs. 3 ZPO) für diese auchallesamt gelten. [X.]ies beantwortet sich im allgemeinen anhand der [X.], die den Umfang der Anfechtung bestimmen (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).Sie fehlen hier völlig. Förmliche Anträge sind indessen entbehrlich, wenn [X.] der Berufungsschrift oder den Berufungsgründen (§ 519 Abs. 3Nr. 2 ZPO) zu entnehmen ist ([X.], [X.]. v. 13. November 1991,- 11 -VIII ZB 33/91, [X.], 698; Urt. v. 28. April 1997, [X.], [X.], 866). [X.]as Berufungsgericht setzt sich über das Erfordernis eines förmli-chen Antrags hinweg, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zurRechnungserstellung verteidigt, nimmt aber hinsichtlich ihrer eigenen [X.] den gegenteiligen Standpunkt ein. [X.]ies ist nicht nachvollzieh-bar, denn die wesentliche Beschwer der [X.] liegt in der Versagung [X.] für die an das Finanzamt abzuführenden Beträge. [X.]ie Steuerpflichtder [X.] und deren Höhe würde durch eine Abweisung des [X.] Kläger, Rechnung unter Ausweis der in den beurkundeten Beträgen ent-haltenen Steueranteile zu erstellen, nicht berührt (zur Auswirkung der Rech-nungsstellung auf einen sonst nicht begründeten Steueranspruch nach § 14UStG vgl. [X.], Urt. v. 24. Februar 1988, [X.], NJW 1988, 2042); de-ren Ausgleich durch die Klägerin bliebe ihr versagt. [X.]er Senat legt daher, wozuer befugt ist (vgl. [X.]. v. 16. März 1973, [X.], [X.], 574,575), die Berufungsbegründung dahin aus, daß sie den Ausspruch der [X.] zu Klage und Widerklage zum Gegenstand hat.2. [X.]as führt indessen nicht zum Erfolg der Revision. [X.]ie mit der [X.] geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen der [X.] aus [X.], die zur Zurückweisung ihrer Revision gegen die Verurteilung [X.] führten (oben zu II), nicht zu. [X.]ie Abänderung des der [X.]n ungünstigen Prozeßurteils des Berufungsgerichts durch ein [X.] ihrem Nachteil (§ 565 Abs. 3 ZPO) stellt keine nach § 559 ZPO verboteneVerschlechterung dar ([X.]Z 102, 332, 337).- 12 -IV.[X.]ie Kostenentscheidung beruht für beide Rechtsmittelinstanzen auf § 97Abs. 1 ZPO.[X.][X.]TropfLemkeGaier

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V ZR 492/99

11.05.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2001, Az. V ZR 492/99 (REWIS RS 2001, 2593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2593

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