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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 24/13
vom
23. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer
und Grupp
am 23. April 2013
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr
einen Notanwalt zur Wahrnehmung ih-rer Rechte im Verfahren über ihre
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 13.
Februar 2013
beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.]
vom 13. Februar 2013
wird auf Kosten der Klägerin
als unzulässig verworfen.
festgesetzt.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des §
78b Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass eine [X.] die ihr zumutbaren Anstrengungen unter-nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] hierzu dar-1
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3
-
legen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben ([X.], Beschluss vom 16.
Feb-ruar 2004 -
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25.
Januar 2007 -
IX
ZB 186/06, [X.], 635
f; vom 28.
Juni 2010 -
IX
ZA 26/10, [X.], 649; vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
2). Es ist darzulegen, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren ([X.],
Beschluss vom 24.
August 2011 -
V
ZA 14/11, [X.], 699
Rn.
3). Diesen Anforderungen wird die
Klägerin
nicht gerecht. Ohne mitzuteilen, was sie unternommen hat, um einen zu ihrer Vertretung bereiten und beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, beantragt
sie
lediglich, ihr einen Anwalt zu stellen
beziehungsweise beizuordnen.
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4
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2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] ist un-zulässig, weil sie nicht binnen der
Frist des §
575 Abs.
1 Satz 1 ZPO durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2012 -
17 [X.] -
LG Essen, Entscheidung vom 13.02.2013 -
10 S 24/13 -
2
Meta
23.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. IX ZB 24/13 (REWIS RS 2013, 6377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6377
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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