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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZA
37/14
vom
18.
Dezember
2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter [X.],
die Richterin [X.], den
Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 18.
Dezember
2014
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten
auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zi-vilkammer des [X.] vom 15. September 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbe-gründet, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des §
78b Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass eine [X.] die ihr zumutbaren Anstrengungen unter-nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss sie hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelas-sene Rechtsanwälte gewandt zu haben ([X.], Beschluss vom 16.
Februar 2004 -
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25.
Januar 2007 -
IX
ZB 186/06, [X.], 635 f; vom 28.
Juni 2010 -
IX
ZA 26/10, [X.], 649
Rn.
1; 1
2
-
3
-
vom 19.
Januar 2011
-
IX
ZA 2/11, [X.], 323
Rn. 2) und welche Rechts-anwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren ([X.], Beschluss vom 24.
August 2011 -
V
ZA 14/11, [X.], 699 Rn 3).
Die von der Beklagten geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung berei-ten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht.
Die Anschriften der beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte sind
allgemein zu-gänglichen Quellen zu entnehmen.
Eine Mandatsandienung war der Beklagten daher auch ohne die
ergebnislosen fernmündlichen
Anfragen bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer möglich.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
318 [X.]/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 15.09.2014 -
321 [X.]/14 -
Meta
18.12.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. IX ZA 37/14 (REWIS RS 2014, 120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 120
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