Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. 2 StR 468/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3225

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[X.] vom 8. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

hier: Antrag der Verteidigerin auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juni 2005 beschlossen: Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin S. aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 • (in Worten: eintausend) bewilligt.

Gründe: [X.] Der Senat ist in Übereinstimmung mit den hierzu angefragten anderen Strafsenaten der Auffassung, daß über die Pauschvergütung anders als beim [X.], bei dem ein Einzelrichter entscheiden kann (§ 51 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 RVG), beim [X.] ausschließlich eine Spruchgruppe (mit fünf Richtern) entscheidet. § 122 Abs. 1 [X.] sieht für das [X.] vor, daß in bestimmten Fällen der Einzelrichter [X.] kann. Eine entsprechende Regelung für den [X.] ent-hält das [X.] jedoch nicht (vgl. § 139 [X.]). I[X.] Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 31. Januar 2005 war die Antrag-stellerin zur [X.] für die Revisionshauptverhandlung bestellt [X.]. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidung [X.] den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). - 3 - Nach Anhörung der Staatskasse, die eine Pauschgebühr in Höhe von etwa 450 • für geboten erachtet, hält der Senat hier eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 • für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstel-lerin nicht nur mit einer bedeutsamen Verfahrensrüge, sondern vor allem auch mit mehreren Mordmerkmalen bei verschiedenen Sachverhaltsalternativen zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig.
Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche [X.] für die Revisionshauptverhandlung erforderlich. [X.] [X.] Fischer

Roggenbuck

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2 StR 468/04

08.06.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. 2 StR 468/04 (REWIS RS 2005, 3225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3225

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