Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 8. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
hier: Antrag der Verteidigerin auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juni 2005 beschlossen: Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin S. aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 • (in Worten: eintausend) bewilligt.
Gründe: [X.] Der Senat ist in Übereinstimmung mit den hierzu angefragten anderen Strafsenaten der Auffassung, daß über die Pauschvergütung anders als beim [X.], bei dem ein Einzelrichter entscheiden kann (§ 51 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 RVG), beim [X.] ausschließlich eine Spruchgruppe (mit fünf Richtern) entscheidet. § 122 Abs. 1 [X.] sieht für das [X.] vor, daß in bestimmten Fällen der Einzelrichter [X.] kann. Eine entsprechende Regelung für den [X.] ent-hält das [X.] jedoch nicht (vgl. § 139 [X.]). I[X.] Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 31. Januar 2005 war die Antrag-stellerin zur [X.] für die Revisionshauptverhandlung bestellt [X.]. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidung [X.] den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). - 3 - Nach Anhörung der Staatskasse, die eine Pauschgebühr in Höhe von etwa 450 • für geboten erachtet, hält der Senat hier eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 • für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstel-lerin nicht nur mit einer bedeutsamen Verfahrensrüge, sondern vor allem auch mit mehreren Mordmerkmalen bei verschiedenen Sachverhaltsalternativen zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig.
Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche [X.] für die Revisionshauptverhandlung erforderlich. [X.] [X.] Fischer
Roggenbuck
Appl
Meta
08.06.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. 2 StR 468/04 (REWIS RS 2005, 3225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3225
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.