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PDF anzeigen [X.] vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2006 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt
, wird für die Revisionshauptverhand-lung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 • (in Worten: eintausend) bewilligt. Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2005 war der [X.] zum Pflichtverteidiger des Angeklagten
B. für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 • für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat [X.] sich der Antragsteller mit insgesamt drei umfassenden Revisionsbegrün- 2 - 3 - dungen mit mehreren bedeutsamen Verfahrensrügen zu befassen. Unter die-sen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisi-onshauptverhandlung erforderlich. [X.] Fischer Roggenbuck Appl
Meta
19.07.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 2 StR 174/05 (REWIS RS 2006, 2522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2522
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