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PDF anzeigen [X.] vom 1. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Antrag der Pflichtverteidigerin auf Pauschvergütung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. Juli 2008 beschlossen: Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin [X.]-
aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 500 • bewilligt. Gründe: Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Januar 2007 war die Antrag-stellerin zur Pflichtverteidigerin für die Revisionshauptverhandlung bestellt [X.]. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr (228 • gemäß Nr. 4132 VV RVG) hinausge-hende Pauschvergütung in Höhe von 500 • für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich die [X.] mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen zu befassen, die die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] hatten. 2 [X.]Wahl Kolz Elf [X.]
Meta
01.07.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. 1 StR 582/06 (REWIS RS 2008, 3081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3081
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1 StR 454/17 (Bundesgerichtshof)
Höhe der pauschalen Terminsgebühr für eine Revisionshauptverhandlung in einer Steuerstrafsache
2 StR 378/03 (Bundesgerichtshof)
1 StR 182/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 468/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 72/15 (Bundesgerichtshof)
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