Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2006, Az. 2 StR 120/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3600

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[X.] vom 10. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2006 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt D.

aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr die von ihm beantragte Pauschvergütung in Höhe von 587,50 • bewilligt. Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11. April 2005 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidung über den [X.] auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs.1 Satz 1 RVG). Nach Anhörung der Staatskasse, die keine Bedenken gegen die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der beantragten 587,50 • hat, hält der Senat eine Pauschgebühr in dieser Höhe ohne weiteres für ge-rechtfertigt und angemessen. 1 Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem [X.] hatte sich der Antragsteller insbesondere mit bedeutsamen materiellen Rechtsfragen zu befassen, die zu einer zur Veröffentlichung in BGHSt vorgese-henen Grundsatzentscheidung des Senats einerseits hinsichtlich der Gesamt-strafenbildung (§ 55 StGB) andererseits aber vor allem zu der neuen Vorschrift des § 66 a StGB führten. 2 Insoweit war die Sache besonders schwierig. 3 - 3 - Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich. 4 [X.] Otten [X.]

Meta

2 StR 120/05

10.05.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2006, Az. 2 StR 120/05 (REWIS RS 2006, 3600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3600

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