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PDF anzeigen[X.] vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2006 beschlos-sen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt [X.]aus [X.], wird für die Revisionshauptverhandlung an-stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 • (in Worten: eintausend [X.]) bewilligt. Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. März 2006 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen [X.] ist der [X.] zur Entscheidung über den [X.] auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000 • für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der [X.] nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit 2 - 3 - schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine [X.] umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erfor-derlich. [X.] Athing [X.] Ernemann Sost-Scheible
Meta
11.10.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 4 StR 567/05 (REWIS RS 2006, 1406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1406
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