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Zurückweisung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen beabsichtigte Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
[X.]
- 1 BvR 1412/97 -
- 1 BvQ 14/02 -
gegen | § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die [X.]ulen im [X.] (Brandenburgisches [X.]ulgesetz - Bbg[X.]ulG) vom 12. April 1996 ([X.]) |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 1 BvR 1412/97 -,
- 1 BvQ 14/02 -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen [X.],
[X.],
der Richter Hömig,
[X.],
der Richterin Hohmann-[X.]ennhardt
und [X.],
Bryde
am 23. April 2002 beschlossen:
[X.]er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der verhindert werden soll, dass der [X.] im [X.] an den Beschluss des [X.] des [X.]s vom 11. [X.]ezember 2001 - 1 [X.] und andere - eine Änderung des Brandenburgischen [X.]ulgesetzes berät und verabschiedet.
1. [X.]ie Antragsteller zu 1 bis 12 sind Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1412/97, in dem sie sich gegen die Regelungen über den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die [X.]ulen im [X.] (Brandenburgisches [X.]ulgesetz) vom 12. April 1996 ([X.]) wenden. [X.]ie Antragsteller zu 13 bis 15 hatten gegen diese Vorschriften mit [X.]riftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 6. August 1996 ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben. [X.]iese wurde mit dessen [X.]riftsatz vom 28. Juli 1997 zurückgenommen.
2. [X.]as [X.] hat in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 bis 12 und in den weiteren denselben Gegenstand betreffenden Verfahren 1 [X.], 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96 und 1 [X.] den Beteiligten mit Beschluss vom 11. [X.]ezember 2001 (in juris veröffentlicht) einen Vorschlag für eine einvernehmliche Verständigung unterbreitet. Bis auf die Antragsteller zu 1 bis 12, die inzwischen durch einen neuen Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, haben alle Beteiligten dem [X.] mitgeteilt, dass ihnen eine derartige Verständigung auf der Grundlage dieses Vorschlags möglich erscheine. [X.]ie Landesregierung [X.]hat daraufhin den Entwurf eines [X.]ritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen [X.]ulgesetzes beschlossen und beim [X.] eingebracht (vgl. LT[X.]rucks 3/4148). [X.]er Entwurf entspricht im Wesentlichen dem Vorschlag des [X.]s vom 11. [X.]ezember 2001.
3. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollen die Antragsteller erreichen, dass es der [X.] unterlässt, den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Brandenburgischen [X.]ulgesetzes "weiter voranzutreiben bzw. zu beschließen". [X.]ie beantragte einstweilige Anordnung diene zudem der Sicherung der Verfahren, die mit dem Normenkontrollantrag 1 [X.] und den parallel dazu eingelegten Verfassungsbeschwerden anhängig geworden sind.
[X.]ie Antragsteller sind der Meinung, dass die Vorschläge in dem Beschluss des [X.]s vom 11. [X.]ezember 2001 überwiegend verfassungswidrig sind. Sie machen Verstöße insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 2 und 3 GG geltend. Außerdem befürchten sie, dass nach Verabschiedung eines Änderungsgesetzes zum Brandenburgischen [X.]ulgesetz vom [X.] über die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller zu 1 bis 12 nicht mehr entschieden werden könnte.
[X.]er Senat hat wegen der besonderen [X.]ringlichkeit davon abgesehen, dem [X.] und der Landesregierung Brandenburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Er entscheidet aus demselben Grund ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.]).
[X.]er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. [X.] 42, 103 <119>). Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das [X.] gebracht werden könnte (vgl. [X.] 3, 267 <277>; 7, 367 <371>).
2. [X.]anach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum.
Soweit die Antragsteller mit ihr erreichen wollen, dass der [X.] Gesetzgeber über den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf nicht berät, fehlt es derzeit an einem Hoheitsakt, durch den die Antragsteller in Grundrechten - insbesondere gegenwärtig - beschwert sein könnten (zum Zulässigkeitserfordernis einer Beschwer vgl. [X.] 18, 1 <11 f.>; 38, 326 <335>; 48, 64 <79>). Es ist auch noch nicht absehbar, dass und in welcher Weise die Antragsteller durch den Gesetzesbeschluss, den sie verhindern wollen, beschwert sein werden. [X.]ie Antragsteller tragen dazu [X.]nicht vor. Offenbar ist ihr eigentliches Antragsziel, den Verfahrensgegenstand zu erhalten, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller zu 1 bis 12 richtet. [X.]arauf haben sie aber - unabhängig davon, dass die Antragsteller zu 13 bis 15 am anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren ohnehin nicht beteiligt sind - keinen Anspruch. Eine Verfassungsbeschwerde vor der Beschlussfassung über ein Änderungsgesetz zum Brandenburgischen [X.]ulgesetz wäre danach unzulässig. Auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt deshalb nicht in Betracht.
[X.]as [X.] wird im Übrigen über die Anträge in den anhängigen Verfahren entscheiden, soweit diese nach einer Änderung des Brandenburgischen [X.]ulgesetzes nicht durch entsprechende Erklärungen beendet werden. Es ist über das bereits Ausgeführte hinaus nicht ersichtlich, dass es dazu der Sicherung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedürfte.
Papier | [X.] | [X.] |
Hömig | [X.] | Hohmann-[X.]ennhardt |
[X.] | Bryde |
Meta
23.04.2002
Sachgebiet: BvQ
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 1 BvR 1412/97, 1 BvQ 14/02 (REWIS RS 2002, 3523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3523 BVerfGE 105, 235-239 REWIS RS 2002, 3523
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