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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vorschlag für einvernehmliche Verständigung: Regelung des Brandenburgischen Schulgesetzes über das Fach Lebensentfaltung - Ethik - Religionskunde
[X.]
- 1 [X.] -
- 1 BvR 1697/96 -
- 1 BvR 1718/96 -
- 1 BvR 1783/96 -
- 1 BvR 1412/97 -
1. | des Herrn Dr. Wolfgang S c h ä u b l e, [X.], |
2. | des Herrn Michael G l o s, [X.], |
3. | des Herrn Dr. Reinhard G ö h n e r, [X.], und |
4. | 276 weiterer Abgeordneter des 13. Deutschen Bundestages |
gegen | § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im [X.] ([X.]) vom 12. April 1996 ([X.]102) |
- 1 [X.] -
I. 1. | der Minderjährigen B... |
und weiterer 112 Beschwerdeführer |
unmittelbar gegen | § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im [X.] ([X.]) vom 12. April 1996 ([X.]102) |
- 1 BvR 1697/96 -,
II. | 1. | des [X.],
vertreten durch den Erzbischof [X.], Wundtstraße 48-50, 14057 [X.], |
2. | des Bistums Görlitz,
vertreten durch den Bischof Rudolf Müller, Karl-von-Ossietzky-Straße 41, 02826 Görlitz, |
|
3. | des [X.],
vertreten durch den Bischof [X.], Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 [X.], |
unmittelbar gegen | § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im [X.] ([X.]) vom 12. April 1996 ([X.]102) |
- 1 BvR 1718/96 -,
III. | der [X.], vertreten durch das Konsistorium, dieses vertreten durch seinen Präsidenten [X.], Postfach 21 01 24, 10555 [X.], |
unmittelbar gegen | § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im [X.] ([X.]) vom 12. April 1996 ([X.]102) |
- 1 BvR 1783/96 -,
IV. 1. | der Frau D... |
und weiterer 25 Beschwerdeführer, |
unmittelbar gegen | § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im [X.] ([X.]) vom 12. April 1996 ([X.]102) |
- 1 BvR 1412/97 -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen [X.],
[X.],
der Richter Hömig,
[X.],
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und [X.]
und Bryde
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2001 beschlossen:
Nachdem die Beteiligten in den Verfahren 1 [X.], 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 [X.] gegenüber dem [X.] ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben, über den Gegenstand dieser Verfahren eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen, unterbreitet der Senat hierfür folgenden Vorschlag:
Ziel der Vereinbarung sollte es sein, durch eine Änderung des [X.] die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Antragsteller und Beschwerdeführer der genannten Verfahren Erklärungen abgeben, durch die die Verfahren beendet werden können.
Die Vereinbarung sollte zwischen den Antragstellern und Beschwerdeführern der anhängigen Verfahren auf der einen und der [X.] auf der anderen Seite geschlossen werden. Die [X.]sind dabei frei, über die Festlegung der Vereinbarungsthemen und deren für die Erreichung des Vereinbarungsziels notwendige inhaltliche Ausgestaltung selbst und anders zu entscheiden. Ungeachtet dessen schlägt der Senat eine Vereinbarung mit dem nachstehenden Inhalt vor:
Vereinbarung zur Beilegung der Verfahren vor dem [X.] über die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des [X.]
Vereinbarung zwischen
1. den Antragstellern und Beschwerdeführern der
beim [X.] anhängigen Verfahren 1 [X.], 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 [X.]
- im Folgenden: Antragsteller -
und
2. der [X.], vertreten
durch den Ministerpräsidenten,
- im Folgenden: Landesregierung -
Präambel
Antragsteller und Landesregierung greifen den Vorschlag des [X.]s auf, über den Gegenstand der vorgenannten [X.] eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen und damit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beteiligten verfahrensbeendende Erklärungen abgeben. Sie schließen deshalb die folgende Vereinbarung:
§ 1
Die Regelungen über das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 11 Abs. 2 bis 4 des [X.] bleiben unberührt. Außer dem Unterricht in diesem Fach kann Religionsunterricht gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes in allen Schulformen und Schulstufen erteilt werden. Ergänzend werden für die beiden Unterrichtsfächer Regelungen entsprechend § 2 dieser Vereinbarung getroffen.
§ 2
(1) Die Landesregierung wird in den [X.] den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.] einbringen, der folgenden Inhalt haben wird:
1. [X.] wird in der Regel in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
2. [X.] soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.
3. Lehrkräften des [X.], die
neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von [X.]n oder
Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird
die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht
Unterrichtsstunden je Woche auf die [X.]angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von 12
Schülerinnen und Schülern erreicht wird; bei einer
Teilzeitbeschäftigung erfolgt
die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den
genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen
ihrer [X.] oder Religionsgemeinschaft zur
religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für
Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht.
4. Personen, die im Auftrag von [X.]n oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, können auch dann an den Beratungen der schulischen Mitwirkungsgremien teilnehmen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zum [X.] stehen.
5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung nach § 57 des [X.] bewertet, sofern die [X.]n oder Religionsgemeinschaften dies wollen. Die Note wird auf Antrag der Eltern der Schülerin und des Schülers in das staatliche Zeugnis (§ 58 des [X.]) aufgenommen; bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt der eigene Antrag an die Stelle des Antrags der Eltern. Durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des [X.] kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die [X.] für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat.
6. Den [X.]n und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.
7. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr Kind wertorientierten Unterricht zu den [X.] Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde allein in Form des Religionsunterrichts erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.
(2) Der Gesetzentwurf wird in den [X.] so rechtzeitig eingebracht, dass das Änderungsgesetz zum Beginn des Schuljahres 2002/2003 in [X.]treten kann.
§ 3
Es ist Aufgabe einer Schiedsstelle, Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug der Vorschriften des [X.] Schulrechts über das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und den Religionsunterricht auszuräumen.
§ 4
Die Antragsteller werden binnen eines Monats nach dem In-[X.]-Treten eines dieser Vereinbarung entsprechenden Änderungsgesetzes den Normenkontrollantrag und die Verfassungsbeschwerden gegenüber dem [X.] zurücknehmen.
Im Interesse aller Beteiligten an einem baldigen Abschluss der genannten [X.] werden die Antragsteller, Beschwerdeführer und die [X.] gebeten, gegenüber dem [X.] bis zum 31. Januar 2002 zu erklären, ob ihnen eine einvernehmliche Verständigung auf der Grundlage des Vorschlags unter [X.] dieses Beschlusses möglich erscheint.
Papier | [X.] | [X.] |
Hömig | [X.] | Hohmann-Dennhardt |
Hoffmann-Riem | Bryde |
Meta
1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, u.a.
11.12.2001
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, u.a. (REWIS RS 2001, 242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 242 BVerfGE 104, 305-310 REWIS RS 2001, 242
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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