Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZB 273/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9428

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[X.][X.] 273/09 vom 11. Februar 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde ge-gen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. November 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), denn sie wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordern eine Entscheidung des [X.]. 1 Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Das mit Schriftsatz vom 12. November 2009 geltend gemachte Vorbringen konnte das Beschwerdegericht nach Erlass der Beschwerdeentscheidung vom 10. November 2009 ersichtlich nicht mehr berücksichtigen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Verwirklichung des Versa-gungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] keine Beeinträchtigung der [X.] der Gläubiger voraussetzt ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 2 - 3 - - [X.] ZB 73/08, [X.], 515, 516 Rn. 10 f; v. 19. März 2009 - [X.] ZB 212/08, [X.], 857, 858 Rn. 5). Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 1216/07 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2009 - 32 T 2942/09 -

Meta

IX ZB 273/09

11.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZB 273/09 (REWIS RS 2010, 9428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9428

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