Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 21/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10479

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[X.][X.] vom 14. Januar 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] i.d.OPf. vom 11. Januar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom [X.] gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und vermag keine Bindung des [X.] zu begründen ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZB 90/03, [X.], 1688; v. 9. August 2006 - [X.] ZB 200/05, [X.], 1817, 1818 Rn. 12; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 2. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die [X.] der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, [X.], 515, 516 Rn. 8 ff). Eine Beeinträchti-gung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich. 2 Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009, aaO; v. 19. März 2009 - [X.] ZB 212/08, [X.], 857, 858 Rn. 5). Hinsichtlich der vom Schuldner unterlassenen Mitteilung des zwischen-zeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsels im Zusammenhang mit der Vorlage eines [X.] der früheren Arbeitsstelle ist dies offensichtlich, weil hierdurch die Bezüge betroffen sind, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (vgl. [X.]. v. 8. Januar 2009, aaO S. 517 Rn. 20). Dies gilt aber auch für die unterlassenen Auskünfte bezüglich der Schuldnerforderung über 9.000 •; hierdurch wurde eine zeitnahe Prüfung der Werthaltigkeit der Forde-rung durch den Insolvenzverwalter verhindert. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.]Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - [X.][X.] i.d. OPf., Entscheidung vom 11.01.2007 - 2 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 21/07

14.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 21/07 (REWIS RS 2010, 10479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10479

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