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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Juli 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Januar 2001a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexu-eller Nötigung und wegen sexuellen Mißbrauchs eines [X.] in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-fohlenen verurteilt wird,b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen inzwei Fällen, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung unterEinbeziehung weiterer Strafen aus drei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Ge-- 3 -samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und dazu verurteilt, andie Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zu zahlen. Der Ange-klagte wendet sich mit Verfahrens- und Sachrügen gegen seine Verurteilung.Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-folg.1. Die Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge, mit der [X.] angegriffen wird, haben zum Schuldspruch aus den Gründender Antragsschrift des [X.] überwiegend keinen Erfolg.Zutreffend weist der [X.] darauf hin, daß im Fall 1 [X.] die Tat nicht mehr als sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen ver-folgt werden kann, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Deshalb war [X.] entsprechend zu ändern. Da die Einzelstrafe aus den unten ge-nannten Gründen in diesem Fall ohnehin aufgehoben werden muß, hat derneue Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung auch darüber zu entscheiden,ob der Unrechtsgehalt hier wegen der teilweisen Verjährung milder zu beurtei-len ist (vgl. BGHSt 41, 305, 309).2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten [X.]) Die strafschärfende Berücksichtigung, daß der Angeklagte im [X.] Gewalt angewandt und das Opfer bedroht hat, verstößt gegen § 46 Abs. 3StGB. Denn zur Verwirklichung des Tatbestandes des von der [X.] indiesem Fall der Verurteilung zugrunde gelegten § 178 Abs. 1 StGB a.F. gehö-ren Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben desOpfers.- 4 -b) Die Begründung, mit der der Tatrichter eine alkoholbedingte erhebli-che Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat, [X.] in beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen durchgreifendenBedenken. Bei den 1992 und 1995 stattgefundenen Taten durfte das insoweitsachverständig beratene [X.] nicht nur die allgemeinen Angaben [X.] über seine damaligen Trinkgewohnheiten bei [X.] der Prüfung des § 21 StGB zugrunde legen. Die anhand dieser allgemei-nen Angaben abstrakt berechnete mögliche Alkoholisierung des [X.] nichts über die wirklich vorliegende alkoholische Beeinflussung, danicht feststeht, ob der Angeklagte diese - üblichen - Mengen auch an den bei-den Tattagen zu sich genommen hat. Außerdem mußte es erkennbar in seineÜberlegungen das vom [X.] geschilderte ungewöhnliche Verhalten [X.], der auf dieses stark betrunken wirkte, mit einbeziehen. [X.] sich der Angeklagte nach dem erzwungenen Oralverkehr auf das [X.] hat dort "in [X.] verharrt", bis er plötzlich umgefallen und einge-schlafen ist. Am nächsten Morgen hat sich Erbrochenes vor dem Bett befun-den. Dem wird die knappe, nicht nachvollziehbare Einschätzung des [X.] nicht gerecht, daß die Zeugin den Angeklagten zwar als stark betrunken,als "stockbesoffen" erlebt habe, dies "aber auf eine falsche Deutung seinesungehemmten und aggressiven Verhaltens" ([X.]) zurückzuführen sei.3. Auch die Entscheidung über das der Nebenklägerin im [X.] zugesprochene Schmerzensgeld war aufzuheben. Der Senat [X.] ausschließen, daß das neue Tatgericht beiden Taten - etwa weil es [X.] des § 21 StGB bejaht - eine geringere Schuld des Ange-klagten zugrunde [X.] -4. [X.] könnte auch [X.] keinen Bestand haben, weil die Einbeziehung der weiteren Strafen ausdrei amtsgerichtlichen Urteilen nicht frei von [X.] ist. So wird nichtmitgeteilt, welche Einzelstrafen dem Urteil des Amtsgerichts [X.] August 1997 zugrunde lagen. Auch kann der Senat anhand des Urteilsnicht nachprüfen, ob nicht eine der Vorverurteilungen gemäß § 55 StGB [X.] entfaltet mit der Folge, daß möglicherweise zwei Gesamtstrafenhätten gebildet werden müssen.[X.] von Lienen [X.]
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 3 StR 240/01 (REWIS RS 2001, 1778)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1778
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