Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2001, Az. 5 StR 281/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3955

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[X.] DES VOLKES5 StR 281/00URTEILvom 11. Januar 2001in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Hauptverhandlung vom11. Januar 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Rechtsanwalt [X.]und Rechtsanwalt S als Vertreter der Nebenkläger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 20. [X.] 1999 werden verworfen.Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels [X.] und die dadurch dem [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Die [X.] haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung [X.] unter Einbeziehung einer früheren, gegen ihn in anderer Sacheverten Geldstrafe zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.I.Nach den Feststellungen des [X.] hatten sich der Ange-klagte und sieben weitere [X.] inzwischen rechtskrftig verurteilte [X.] Mitange-klagte am 4. Juli 1998 nach der [X.] getroffen. Sie beschlossen, ihren Ärger über denAusgang des Spieles durch eine [X.] mit Auslrn abzureagieren.- 4 -Bei der anschließenden Autofahrt bemerkten sie ff [X.], die aufdem Weg zu ihrer Unterkunft waren. Der Angeklagte und die frren [X.] hielten an und stiegen aus. Mit Rufen wie: [X.] schnappen wirunsfl, strzten sie sich auf die Auslr und schlugen auf sie ein. Der [X.]riß dabei den ster verstorbenen [X.]zu [X.] trat mit seinen Springerstiefeln drei- bis [X.] schnell und krftig ge-gen den Oberkörper sowie den Kopfbereich des am Boden liegenden Op-fers. Dieses versuchte, seinen Kopf mit den Armen zu sctzen, und [X.] auf. Schließlich ließ der Angeklagte von dem Gescigten, dersich noch bewegte, ab und flchtete zusammen mit den anderen [X.]. [X.]zog sich vermutlich in Folge des Sturzes eine Frakturdes rechten Unterarmes zu; durch die Tritte kam es im Gesichtsbereich zuSchwellungen und Platzwunden. Einen Sclbruch erlitt er nicht; er [X.], aber nicht bewußtlos. Er wurde bis zum 20. Juli 1998 inDeutschland [X.] behandelt, seine Wunden waren zu diesem [X.] verheilt; psychisch wirkte er zchst [X.]. Ende [X.] 1998 kehrte er nach [X.] zurck, wo er als Folge des [X.] litt. Er verließ das Haus nicht mehr ßerte ge-r seiner Ehefrfiger die Angst, die Angreifer könnten wieder-kommen. Er litt unter Schlaf- und Eßstörungen und mußte zeitweise kst-lich errt werden. Auch hegte er [X.]. Mehrfache Ein-weisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus brachten keine dauerhafteBesserung. Nach der Entlassung wurde er aufgrund seiner psychischenVerfassung zunehmend bewegungsunfig und im Dezember 1998 bettle-rig. Dies [X.]e schließlich zu einer Lungenentz, an der er [X.] Dezember 1998 [X.] 5 -II.Staatsanwaltschaft und [X.] fechten mit den auf die Sachr-ge gesttzten Revisionen den Schuldspruch an; sie erstreben eine Verur-teilung des Angeklagten wegen Totschlags oder Mordes. Die Staatsanwalt-schaft, deren Revision vom [X.] vertreten wird, [X.] hinaus die Strafe als zu milde.Die eigene Revision des Angeklagten hat der Senat durch [X.] § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaftund der [X.] haben ebenfalls keinen Erfolg. Der Schuldspruch (nur)wegen Krperverletzung mit Todesfolge wie die [X.] milde Be-strafung des Angeklagten gehen letztlich auf den im Ergebnis sachgerechtbewerteten besonderen Umstand zurck, [X.] der tliche Erfolg der [X.] unmittelbar durch die [X.] verursacht wordenist, sondern auf einem ± ungeachtet der gegebenen Zurechenbarkeit undVorhersehbarkeit ± eher ungewlichen Kausalverlauf beruht. Im einzelnengilt folgendes.1. Soweit das [X.] sich nicht vom Vorliegen eines ± wennauch nur bedingten ± [X.]es des Angeklagten hat [X.], liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler zugrunde.Bedingt vorstzliches Handeln setzt voraus, [X.] der [X.] den [X.] tatbestandlichen Erfolges als mlich und nicht ganz fernliegend er-kennt, weiter, [X.] er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mitder Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212Abs. 1 ± Vorsatz, bedingter 33, 38). Die Billigung des [X.] bedarfjedoch angesichts der hohen [X.] einer Ttung dersorgfltigen Prfung unter Bercksichtigung aller Umsts Einzelfalls(vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 ± Vorsatz, bedingter 3, 5, 38).- 6 -Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der erhobenen Beweise eineÜberzeugung vom tatschlichen Geschehen, somit auch von der subjektivenTatseite zu verschaffen, obliegt dabei allein dem Tatrichter. Seine Beweis-wrdigung hat das Revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen. Kann [X.] eigene Zweifel nicht rwinden, so darf das Revisionsgerichteine solche Entscheidung allein im Hinblick auf Rechtsfehler rprfen.Eine rechtsfehlerhafte Beweiswrdigung liegt etwa dann vor, wenn sie [X.], unklar oder lckenhaft ist, wenn sie gegen gesicherte wissen-schaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungsstze verstût oderwenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiûheit zu hohe Anforderun-gen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 ± [X.]; Überzeugungsbildung 33). Derartige Rechtsfehler sind hier nichtersichtlich.Die Beweiswrdigung des [X.] ist entgegen dem Vorbringender Beschwerdefrer insbesondere nicht lckenhaft. Die [X.] hatzchst das ûere Tatbild gewrdigt. Sie hat dabei auch beachtet, [X.]eiûerst gefrliche Tathandlung ein gewichtiges Indiz dafr darstellt,[X.] der [X.] mit der Mlichkeit eines tlichen Ausgangs rechnet(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 ± Vorsatz, bedingter 3, 37, 40, 41; [X.] 2000, 328). So [X.] das Gericht aus, [X.] Tritte gegen den Kopf-bereich eines Menschen grundstzlich geeignet seien, dessen Tod herbei-zufren ([X.]). Wenn das [X.] gleichwohl aus dem [X.] keinen bedingten [X.] herleitet, weil der Angeklagte [X.], aber nicht mit [X.] zugetreten habe, die konkreten [X.] sich genommen auch nicht lebensgefrlich gewesen seien (S. 38,39 [X.]), ist diese Bewertung aus Rechtsgricht zu beanstanden undvom Revisionsgericht [X.] -Bei der gebotenen Gesamtwrdigung hat sich das [X.] aucheingehend mit den Äuûerungen des Angeklagten nach der Flucht vom [X.]. So hatte der Angeklagte ster r den ande-ren Beteiligten u. a. angegeben: [X.] ich ein Messer gehabt tte, tteich ihn abgestochenfl und es habe bei seinen [X.] geknacktfl (S. 30, 31,39 [X.]). Nach Auffassung des [X.] lût sich auch hieraus nichtfizweifelsfrei auf einen [X.] schlieûenfl, vielmehr seien die Erkl-rungen seinem Brfnis entsprungen, sich hervorzutun und vor seinen Be-kannten zu prahlen (S. 39 [X.]). Diese Beurteilung des [X.] istsicher nicht die einzig mliche. Sie ist aber in sich widerspruchsfrei, lûtauch keine sonstigen Rechtsfehler erkennen und ist daher angesichts desaufgezeigten Prfungsmaûstabs vom Revisionsgericht ebenfalls hinzuneh-men.Soweit die Staatsanwaltschaft [X.] hinaus eine Auseinanderset-zung mit dem Umstand vermiût, [X.] der Angeklagte jedenfalls subjektiv fieinKnackenfl als Folge seiner Tritte und als Anhaltspunkt fr eine Fraktur wahr-genommen habe, und (auch) hierauf einen [X.] sttzen will, [X.] es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das nicht geeignet ist, die [X.]ckenhaftigkeit der [X.] belegen. So legt die sach-verstig beratene [X.] ausdrcklich dar, [X.] eine Absttzfraktur,wie sie das Opfer erlitten hat, keinerlei [X.]e verursache. [X.] Verletzungen, die Ursache dafr sein kten, habe das Opfernicht aufgewiesen. Ebensowenig stellt das [X.] aber fest, [X.] [X.] subjektiv ein entsprechendes [X.] wahrgenommen hat.Vielmehr beschrken sich die diesbezlichen Feststellungen der [X.] allein darauf, der Angeklagte habe dies im nachhinein lediglich [X.] (S. 30, 31 [X.]), was seinem rzogenen [X.] (S. 39 [X.]).2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.- 8 -a) Die Vervon Jugendstrafe gegen den Angeklagten [X.]ist rechtsfehlerfrei [X.]. Insoweit erhebt die [X.] in ihrer Revision auch keine [X.]) Die Strafzumessung ist grundstzlich Sache des Tatrichters. [X.] ist es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in [X.] von der Tat und der Perslichkeit des [X.]s gewonnenhat, [X.] § 18 Abs. 2 JGG die erzieherisch notwendige Dauer der [X.] festzulegen. Ein Eingriff in die Strafzumessung ist in der [X.] mlich, wenn die [X.] sich fehlerhaft, insbeson-dere widersprchlich sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannteStrafzwecke verstût oder wenn ein grobes Miûverltnis von Schuld undStrafe offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 ± Beurteilungs-rahmen 1, 6 m.w.N.). In [X.] hat das Revisionsgericht die Bewer-tung des Tatrichters hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320).c) Entgegen den [X.] der Staatsanwaltschaft hat die [X.] die ªobjektiv auslrfeindliche Tendenz der Tatº, die ªvlligwahllosrfallartige Auswahl der Opfer ..., welche zur [X.] gegeben hattenº ([X.], 69 [X.]), rechtsfehlerfrei ausschlieû-lich zu seinen Lasten bercksichtigt. Dies steht nicht im Widerspruch dazu,[X.] in den Zumessungserwrer Stelle (S. 68 [X.]) davon dieRede ist, bei dem Angeklagten [X.] ªgefestigte [X.] festgestellt werden. Das Bestehen einer [X.] wird damit nicht in Frage gestellt; vielmehr beschrkt sich [X.] des Tatgerichts allein darauf, [X.] sie nicht ªgefestigtº sei. [X.], [X.] ± wie das [X.] weiter festgestellt hat ± der Angeklagte [X.] glaubhaft [X.] 9 -Ebensowenig sind die [X.] des [X.] zur Strafzu-messung lckenhaft. Dabei ist zu beachten, [X.] der Tatrichter im Urteil [X.] hat, die [X.] die Bemessung der Strafe [X.] gewesen [X.] (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine [X.] aller Strafzumessungstatsachen ist somit weder vorgeschriebennoch mlich (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 ± Strafzumes-sung 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 ± Schuldausgleich 18; BGHR BtMG § 29± Strafzumessung 10).[X.] Hr BasdorfGerhardt Raum

Meta

5 StR 281/00

11.01.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2001, Az. 5 StR 281/00 (REWIS RS 2001, 3955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3955

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