Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. 5 StR 419/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 246

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 11. Dezember 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen fahrlässiger Tötung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. [X.] 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger der Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt [X.] Vertreter der Nebenkläger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -- 4 -für Recht [X.] Die Revisionen des Angeklagten Kund der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2001 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seinerRevision und die den [X.] durch die Wahrneh-mung der Revisionshauptverhandlung entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen. Die Staatskasse trtdie Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowiedie den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagten der fahrlssigen Tötung [X.] befunden und den Angeklagten [X.] zu einer Freiheitsstrafe vondrei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte [X.] zu einer Jugend-strafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewrung verurteilt. [X.] das Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte [X.] als auch [X.] mit der Sachrüge; beide Revisionen haben keinen Erfolg.I.- 5 -Der Angeklagte [X.] war im [X.] 2000 Halter des vierjrigenR[X.], die Angeklagte [X.] , die mit [X.] zusammenlebte, Halte-rin [X.] [X.]. Bei beiden Tieren handelte es sich [X.] der Rassen Bullterrier, Pitbull und American Staffordshire Terrier.Beide Hunde [X.] eine erhebliche Beißkraft und waren darauftrainiert, große Höhen zrspringen. Die Tiere waren wiederholt aufflliggeworden, weil sie andere Hunde angegriffen und ihnen zum Teil [X.] beigebracht hatten. Im April 1998 ordnete deshalb das zu-stige [X.]rtschafts- und Ordnungsamt an, daß der Hund [X.] außerhalbder Wohnung stets an der [X.] zu fren sei, weil [X.] nach der Stel-lungnahme des Amtstierarztes zwar nicht bissir Menschen, aberscharf r anderen [X.]. Da der Angeklagte diese Weisungnicht konsequent befolgte, kam es in der Folgezeit noch zu weiteren [X.] mit anderen Hunden. Dies veranlaßte das [X.]rtschafts- und Ord-nungsamt im Mai 2000, [X.] als gefrlichen Hund im Sinne der Hunde-verordnung einzustufen. Die dem Hundehalter in diesem Zusammenhangerteilten Auflagen beinhalteten eine Maulkorbpflicht fr den RieAnordnung, daß die den Hund jeweils beaufsichtigende Person nicht zu-gleich mehrere gefrliche Hunde [X.].Der Hund der Angeklagten [X.] wurde ebenfalls auffllig: Im [X.] biß er einen anderen Hund so heftig, daß dieser tierrztlich versorgtwerden mußte. Kurze Zeit ster sprang [X.] eine Frau und [X.] ein Kind an und biß es in den Arm. Aufgrund dieser Vorflleforderte das [X.]rtschafts- und Ordnungsamt die Angeklagte [X.] auf, [X.] unverzlich dem Amtstierarzt vorzufren und bis dahin [X.] inder Öffentlichkeit an einer höchstens zwei Meter langen [X.] zu fren. [X.] kam die Angeklagte nicht nach, weil sie befrchtete, daßdie Untersuchung negativ ausgehen und sie den Hund verlieren könne. [X.] daß es zu der angeordneten Vorfrung gekommen war, nahm die Be-hörde am 29. Mai 2000 die Anordnung [X.] 6 -In der Folgezeit wurden die Hunde angeleint und in der Regel nurnoch einzeln ausge[X.]. In dem zum Hause der [X.], der an das [X.], [X.] die [X.] die Hunde jeweils nur kurz von der [X.], weil die Tiere darangewt waren, ihr [X.] unangeleint zu verrichten. Dabei achteten [X.] stets darauf, [X.] sich keine Kinder im Innenhof aufhielten.Nachdem [X.] einen Maulkorb zerbissen hatte, verschoben die [X.] die Anschaffung von [X.], weil ihnen passende undªgut aussehendeº Maulkrbe zu kostspielig waren.Am Vormittag des 26. Juni 2000 [X.]e der Angeklagte [X.] mit[X.]ssen der Mitangeklagten beide Hunde in den Innenhof. Dort [X.] er [X.] von der [X.], damit sie ± wie gewohnt ± ihr [X.] in den [X.] verrichten konnten. Angelockt von den Gerschen der Ballspieleauf dem benachbarten [X.] pltzlich [X.] und nach [X.] r die 1,40 m hohe Mauer auf den Schulhof, wo sich Schul-kinder in ihrer groûen Pause aufhielten. Der Angeklagte kletterte hinterher,um die Hunde zurckzuholen, die auf die ballspielenden Kinder zuliefen.[X.] sprang den sechsjrigen [X.] an, warf ihn zu Boden und[X.] ihm in den [X.]. [X.] kam hinzu und beide Hunde bissen den [X.] abwechselnd in [X.] und [X.]. Laut um Hilfe rufend, strzte der Ange-klagte hinzu und [X.] die Hunde von dem Kind weg. Trotz seiner verzweifel-ten [X.] es den Tieren immer wieder, an das Kind heranzu-kommen und es in Gesicht und [X.] zu beiûen. In einem stigen Momentergriff der Angeklagte den inzwischen schwer verletzten Jungen, hob [X.] und hielt ir den [X.]. Die Hunde sprangen auch ihn an, erstrauchelte und fiel mit dem Kind zu Boden. Sofort fielen die Hunde wiederr her. Der immer noch um Hilfe rufende Angeklagte legte sich jetztauf den Jungen, um ihn vor den Tieren zu sctzen. Erst durch das Eingrei-fen eines Dritten konnten die Angriffe der Hunde auf das Kind zchst un-- 7 -terbrochen werden. Mittlerweile war auch die Angeklagte [X.] auf [X.] erschienen; es gelang ihr, [X.] anzuleinen und festzuhalten.Hingegen [X.] [X.] sich los und [X.] das Opfer erneut in den [X.]. Der An-geklagte zog ihn weg und legte sich auf das immer noch aggressive Tier, umes an weiteren Angriffen zu hindern. Inzwischen waren Polizeibeamte [X.], die beide Tiere erschossen. [X.]verstarb noch auf [X.]. Beide Angeklagten standen unter Schock, weinten und waren er-scttert r den Tod des Jungen.II.Die Revision des Angeklagten [X.] ist offensichtlich [X.].Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.].Die vom [X.] vertretenen Revisionen der Staatsan-waltschaft, die eine umfassende [X.] erstrebt, weil die Ange-klagten nicht wegen Krperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden sind,bleiben ebenfalls ohne Erfolg.1. Bedingt vorstzliches Handeln setzt voraus, [X.] der [X.] des tatbestandlichen Erfolges als mlich und nicht ganz fernliegenderkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Dabei kann es sich um einen ansich unerwschten Erfolg handeln, mit dessen mlichem Eintritt der [X.] aber abfindet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39m.w.Nachw.). Hingegen ist [X.] gegeben, wenn er mit derals mlich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden [X.] ernsthaft ± nicht nur vage ± darauf vertraut, sie werde nicht eintreten.Insbesondere bei der Errterung der Frage, ob der [X.] den Eintritt des [X.] erkannten Erfolges billigt, [X.] das Gericht sich mit der [X.] 8 -keit des [X.]s und allen fr das Tatgeschehen bedeutsamen Umstauseinandersetzen (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 [X.], bedingter 24, [X.] obliegt es allein dem Tatrichter, sich auf der Grundlage der er-hobenen Beweise eine Überzeugung vom tatschlichen Geschehen [X.] auch von der subjektiven Tatseite zu verschaffen. Seine Beweiswrdi-gung hat das Revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen. Kann [X.] eigene Zweifel nicht rwinden, so darf das Revisionsgerichteine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler rprfen. [X.] ist etwa dann gegeben, wenn sie wider-sprchlich, unklar oder lckenhaft ist, wenn sie gegen gesicherte wissen-schaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungsstze verstût oderwenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiûheit zu hohe Anforderun-gen gestellt worden sind (st.Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswrdi-gung 16; Überzeugungsbildung 33). Solche Rechtsfehler liegen hier nichtvor.2. Zutreffend geht der Tatrichter zchst davon aus, [X.] es [X.] gefrlichem Tun naheliegt, [X.] der [X.] mit dem Eintritt des [X.] rechnet und, wenn er sein Handeln ± hier das Ableinen der Hunde ±dennoch fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt(st.Rspr.: vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 40;BGHR StPO § 261 Einlassung 5; zum bedingten [X.]). Beide An-geklagttten die Verletzung eines Menschen durch einen der Hunde un-ter bestimmten [X.] nicht ganz fernliegend erachtet. Ihnen seibekannt gewesen, [X.] die Hunde die Mauer zum Schulhof rspringenkonnten und dies auch schon mehrfach getan hatten. Angesichts der [X.] und deren Neigung, bei Angriffen gleich in den[X.]- und [X.]bereich des Opfers zu beiûen, tten die Angeklagten auchnicht ausgeschlossen, [X.] diese bei einem ernsthaften Angriff auf einen- [X.] diesen sogar tten kten. Sch[X.]lictten sie wiederholt [X.] gemacht, [X.] sie die unangeleinten Tiere nicht immer [X.] beherrschen konnten.Es stellt entgegen dem Vorbringen der Revision keinen [X.]derspruchdar, wenn die [X.] gleichwohl zu dem [X.] kommt, [X.] die Ange-klagten zu der fraglichen Zeit und in der konkreten Situation weder damitgerechnet tten, [X.] die Hunde aus dem allseits abgeschlossenen [X.] entweichen noch im Falle des [X.] auf den Schulhof Menschenangreifen kten; jedenfalls tten sie darauf vertraut, [X.] dies nicht ein-treten und [X.] ihre ± wenn auch objektiv zlich unzureichenden ± Siche-rungsmaûnahmen ausreichen wrden, mliche Gefahren auszusch[X.].Die Annahme, die Angeklagttten trotz aller gravierender Warn-zeichen und amtlicher Hinweise die von den Hunden ausgehende Gefahrverkannt und in hohem [X.] verdrt, beruht auf einer zulssigen tatrich-terlichen Wrdigung. Die [X.] begrt sie vor allem mit der [X.] dargelegten perslichen Entwicklung der noch jungen Angeklag-ten, ihren Erfahrungen, ihrer Lebenssituation und ihren hiervon bestimmtenDenk- und Verhaltensweisen. Danach sei das Denken und Handeln beiderAngeklagten von Unwissenheit und Unverstand, Verleugnung und Verdrn-gung als erlernter Problembewltigungsstrategie, [X.], Acht- undSorglosigkeit und in hohem [X.] auch von Egoismus und Rcksichtslosig-keit geprt. Infolge dieser Eigenschafttten sie die von den Hundenausgehende Gefahr untersctzt und aus [X.] und [X.] vom Schulhof ausgehenden, die Hunde anlockenden Reize nicht gese-hen.So [X.] das [X.] in diesem Zusammenhang zchst aus,[X.] hinsichtlich des R[X.] beide Angeklagte aufgrund der [X.] und der [X.] des Amtstierarztes [X.]- 10 -waren, [X.] das Tier jedenfalls r Menschen nicht bissig reagiere,und [X.] sie hinsichtlich [X.] den Angriff auf das Kind [X.] damit erklrten, [X.] das Tier an diesem Tag besonders erregtgewesen und dieser Vorfall deshalb als Ausnahme zu bewerten sei. [X.] die [X.] nicht rsehen, [X.] die Angeklagte [X.] den [X.] Angst vor weiteren Angriffen auf Menschen damals tten lassen wollte.Hiervon habe sie sich jedoch von dem ihr rlegenen und in der [X.] vermeintlich erfahrenen Freund [X.] abbringen lassen, der [X.] als einmalig bagatellisiert und ihr gleichsam entsprechend dem [X.] ihnen bestehenden Beziehungsmuster die Verantwortung abgenom-men habe. [X.] selbst sei [X.] gewesen, [X.] die Ange-klagte [X.] die Situation seinerzeit falsch eingesctzt und dramatisiert ha-be. Die Angeklagttten sich weiter damit beruhigt, [X.] das [X.] Hundes wohl nicht von [X.] getragen gewesen sei, danach ihrer Vorstellung angesichts der erheblichen Beiûkraft des Tieres dieVerletzung dann wesentlich intensiver tte ausfallen mssen. Zu dieserBeruhigung hatte auch der Umstand beigetragen, [X.] das [X.]rtschafts- [X.] die Vorfranordnung fr [X.] nach einiger Zeit zurckge-nommen hatte und [X.] es in den Wochen vor der Tat zu keinen Beiûvorfl-len mehr gekommen war. Diese Bewertung des [X.]s wird letztlichauch gesttzt durch die Ausfrungen der sachverstigen Fachtierrztin,wonach sich entsprechend dem Meuteinstinkt das Verhalten der [X.] konkreten Tatsituation aggressionssteigernd auf den Rsgewirkthabe. Diese besondere Brisanz und eine sich daraus ergebende Eskalationkonnten die Angeklagten mlicherweise nicht voraussehen.Vor diesem Hintergrund hat das [X.] insbesondere das vo-luntative Vorsatzelement verneint. Die Angeklagten seien mit der Verletzungeines Menschen durch ihre Hunde auch nicht in der Weise einverstandengewesen, [X.] sie sich mit dem Eintritt eines solchen ± wenn auch uner-wschten ± Erfolges abgeftten. Auch die diesbezlichen [X.] 11 -gungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. So nimmt die [X.]in diesem Zusammenhang zchst als naheliegend an, [X.] den Ange-klagten die Verletzung eines Menschen durch einen ihrer Hunde schon we-gen der sich hieraus ergebenden mlichen Konsequenzen (Zwangs- [X.], mlicher Verlust der Tiere, strafrechtliche Ahndung) in hohem[X.] unwillkommen gewesen sei. Weiter stellt das [X.] darauf ab,[X.] die Angeklagten immerhin gewisse, wenn auch unzureichende Vorkeh-rungen getrofftten, um [X.] kftig zu vermeiden. Dabei [X.] gerade im Innenhof immer besonders darauf geachtet, [X.] sich beimAbleinen der Hunde dort keine Kinder aufhielten. Auch hieraus, [X.] aber aus der Ernsthaftigkeit und Intensitt der [X.] und ihrer Ersctterr den Tod des Jungen durfte das[X.] den [X.] ziehen, [X.] den Angeklagten die krperliche [X.] von Menschen, insbesondere von Kindern nicht gleicltigwar.3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, angesichts der [X.] das [X.] vom Vorliegen eines bedingten Kr-perverletzungsvorsatzes ausgehen mssen, ersetzt letztlich die tatrichterli-che Beweiswrdigung durch eine eigene und zeigt im Ergebnis nicht auf,[X.] die [X.] die Anforderungen an die Feststellung des bedingtenVorsatzes rspannt hat. Die Beweiswrdigung ist entgegen der [X.] der Revision auch nicht lckenhaft; das [X.] hat smtliche [X.] belastenden Umstcht. Angesichts der problemati-schen Entwicklung beider Angeklagten und ihrer hiervon geprten Verhal-tensmuster und Denkweisen hat es die fraglichen [X.] anders be-wertet als die Staatsanwaltschaft, die dem perslichen Hintergrund der [X.] in dem hier gegebenen Zusammenhang offensichtlich ein anderesGewicht beimessen will. Die landgerichtliche Beurteilung ist sicher nicht dieeinzig mliche. Sie ist aber in sich widerspruchsfrei, lût auch keine sonsti-- 12 -gen Rechtsfehler erkennen und ist daher angesichts des aufgezeigten [X.] nicht zu beanstanden.- 13 -4. Auch die Strafzumesslt letztlich rechtlicher Nachprfungstand. Die sehr milden Sanktionen lsen sich trotz der auûerordentlich tragi-schen Folgen der Tat und des groûen Verschuldens der Angeklagten nochnicht ganz von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. [X.] insbesondere im Hinblick auf betrchtliches rdliches [X.] die intensiven Bemr Angeklagten, das Kind zu retten.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 419/01

11.12.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. 5 StR 419/01 (REWIS RS 2001, 246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 246

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