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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom14. November 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Novem-ber 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]als [X.],Staatsanwältin in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der [X.],[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] wird das Urteil des [X.] vom20. November 2000 aufgehoben. Die Feststellungen bleibenaufrechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere [X.] des [X.] zurckverwie-sen.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefrlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-klrs; sie erstreben mit der [X.] Verurteilung des Angeklagtenauch wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung.I.1. Nach den Feststellungen zog der seitlich hinter dem eine Schlreiin einer Diskothek beobachtenden Zeugen [X.]stehende Angeklagte einschweres Kampfmesser mit einer Klingenlvon ca. 19 cm aus der Grtel-scheide, "hielt es" dem Zeugen an den [X.] und "[X.] ihm mehrere oberflch-liche Schnittverletzungen im [X.]bereich zu" ([X.]). Der Zeuge versrte im- 4 -ersten Moment einen kleinen Schmerz am [X.], kurz danach bemerkte er, daßer dort blutete, und begab sich zum Ausgang der Diskothek. Der zwischenzeit-lich von Sicherheitskr[X.]n festgehaltene Angeklagte verfolgte den Zeugen biszum Ausgang und rief ihm nach: "Ich mach Dich fertig, ich bringe Dich um".Die insoweit sachverstig beratene [X.] hat festgestellt, daßder Zeuge neben einer 3 cm langen Schnittwunde am Kinn und einer 8 cm lan-gen am [X.] eine ca. 20 cm lange oberflchliche Schnittwunde an der linken[X.]seite davontrug, die vom Unterkieferwinkel bis zum Nacken reichte und diemit 62 Stict werden mußte. Die Schnittwtten nicht zu [X.] grßerer Blutgefße gefrt. Der Kraftaufwand beim [X.], die nicht im Zuge eines beiderseitigen Bewegungsablaufs gesetztwurden, sei nicht erheblich, die Verletzungen seien nicht [X.]. Komplikationen seien in der Heilungsphase nicht aufgetreten. [X.] Schnitte nur geringfig tiefer gewesen, tte es zu Verletzungen vongrßeren Blutgefßen, Nerven oder der [X.] mit entsprechender Lebens-gefahr kommen k.Das zur Tatzeit 20 Jahre alte Opfer sei durch drei Narben dauerhaft [X.]. Insbesondere von der ca. 20 cm langen Schnittverletzung [X.] verheilte und eine deutlich sichtbare Narbe [X.]. [X.] Verletzten beinhalte dies eine erheblicsthetische Beeintrchtigung.2. Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefrlicher Krperver-letzung gemß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Verletzung mittels eines als Waffeeingesetzten Kampfmessers - verurteilt. Es hat nicht feststellen k, daßder Angeklagte mit bedingtem [X.] gehandelt habe. Ihm sei nichtnachzuweisen, daß er mit dem Tod des Opfers gerechnet und ihn auch billi-gend in Kauf genommen habe. Das Messer sei nicht als Stichwaffe eingesetzt- 5 -worden, sein konkreter Einsatz mit geringem Kraftaufwand habe nur zu dreioberflchlichen Schnittverletzungen gefrt. Der Angeklagte habe das [X.] an den [X.] des Zeugen gehalten. Angesichts der Stellung des Ange-klagten und des Zeugen zueinander kicht davon ausgegangen werden,[X.] es nur einem glcklichen Zufall zu verdanken sei, [X.] durch den [X.] keine schwerwiegenden Verletzungen verursacht worden seien, [X.] bei nur geringfig tieferer Schnittverletzung es zu Lebensgefahr ttekommen k. Die nachtrlichen Todesdrohungen kten deshalb zu [X.] anderen Beurteilung fren.[X.] Die Erw, mit denen das [X.] ein Handeln des Ange-klagten mit bedingtem [X.] verneint, lassen Rechtsfehler nicht er-kennen. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklr zeigen sol-che auch nicht auf.Das [X.] hat eine Gesamtschau aller wesentlichen objektivenund subjektiven Tatumstvorgenommen, es hat die innere Tatseite anhandder objektiven Umstmfassend dargestellt und rechtlich zutreffend ge-wrdigt. Es dur[X.] daraus den mlichen [X.] ziehen, [X.] der Angeklagteohne [X.] gehandelt hat.Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.], unternimmt die [X.] Staatsanwaltschaft einen un-zulssigen Angriff auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswrdigung,soweit sie - urteilsfremd - von einer insgesamt dynamischen Situation ausgeht,in der der Angeklagte seinen Messereinsatz nicht habe kontrollieren k.Mit der von dem Nebenklr r ausgefrten Überlegung, es liege ange-- 6 -sichts der unmittelbaren [X.] nur ein glcklicher Zufall vor,hat sich das Schwurgericht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.2. [X.] und des [X.] sind [X.] insofern [X.], als die [X.] nicht errtert hat, ob der Ange-klagte wegen schwerer Krperverletzung [X.] § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zubestrafen ist. Die bisher - unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - getrof-fenen Feststellungen lassen eine revisionsrechtliche Überprfung insoweitnicht zu. Zwar [X.] das angefochtene Urteil im Rahmen der Sachverhalts-schilderung und der Beweiswrdigung eine ungefre Beschreibung der u-ûerlich sichtbaren Tatfolgen und im Rahmen der Strafzumessung ihre Bewer-tung als entstellend. Damit fehlt es aber an genaueren Feststellungen sowohlzur Frage der Entstellung in erheblicher Weise (zur Beschaffenheit der Wulstedie Beschreibung ihrer [X.], ihrer Farbe sowie des Verlaufs ihrerRr; zur Sichtbarkeit die Darstellung ihrer genauen Lage) als auch [X.] der Entstellung, insbesondere ob eine erfolgversprechende kosmetischeHautoperation mlich und vorgesehen ist.Diese fehlenden Feststellungen wird der neue Tatrichter nachzuholenhaben. Die im rigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben [X.] 7 -3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, den [X.] dem rechtlichen Gesichtspunkt eines [X.] gegen § 224 Abs. 1 Nr. 5StGB - lebensgefrdende Behandlung - zu prfen und gegebenenfalls diesenUmstand bei der Strafzumessung zu bercksichtigen.[X.] [X.] Mie-bach [X.] [X.]
Meta
14.11.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2001, Az. 3 StR 385/01 (REWIS RS 2001, 627)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 627
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